Medi­zini­sche Reha-Leistungen zur Rente

Arzt­behandlung, Heilmittel, Früh­erkennung oder Kur?

Die Leistungen zur Teilhabe sind im Sozialrecht ein großes weitgefasstes Feld sozialer Leistungen. Sie finden sich in den gesetzlichen  Regelungen des Sozialgesetzbuch Nr. 9. Meist als allgemeine Regelungen, die die speziellen Gesetzesregeln der anderen Sozialleistungsbereiche ergänzen. So finden wir im gesetzlichen Rentenrecht besondere Regelungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, als ein Teil der Leistung zur Teilhabe. Näheres bei uns im unserem Renten-ABC. Wissenswertes zum Thema Leistungen zur Prävention können Sie hier nachlesen!

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stehen in der Gesetzessystematik als Teilhabeleistungen nach dem § 9 Absatz SGB VI nach den Leistungen zur Prävention. Damit ist klargestellt, dass die gesetzlichen Rententräger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erst erbringen können, wenn Präventionsleistungen „nichts“ bringen. Oder die Voraussetzungen für eine solche präventive Leistung einfach nicht gegeben ist. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de geben einen kurzen Überblick über die Rechtsgrundlagen der medizinischen Rehaleistungen und deren Voraussetzungen und Inhalte.


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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: gesetzliche Einordnung

Die Leistungen zur med.Reha finden wir im speziellen für das Rentenrecht im Sozialgesetzbuch Nr.6. Unter dem zweiten Kapitel, ersten Abschnitt: „Leistungen zur Teilhabe„, zweiter Titel, hier § 15 SGB VI.

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Jedes Sozialleistungsgesetz hat eigene Teilhaberegelungen

Die allgemeinen umfassenden Regelungen zu den Teilhabeleistungen im Sozialrecht finden wir im Sozialgesetzbuch Nr. 9. Die Regelungen aus dem SGB IX ergänzen die speziellen Teilhabevorgaben aus den anderen Gesetzbüchern, soweit in diesen keine speziellen Vorgaben enthalten sind. Für das Rentenrecht ist dies zum Beispiel die Berechnung des Unterhaltsgeldes. Das SGB VI bestimmt im § 21 SGB VI, dass sich die Höhe des Unterhaltsgeldes nach den Regelungen des SGB IX berechnen, wenn aus dem § 21 Absatz 2 bis 4 SGB VI nicht abweichendes geregelt ist. Damit ist klargestellt, dass die spezielleren Regelungen aus dem SGB VI bei der Teilhabe vor den allgemeinen Regelungen vorgehen.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Teilhabegrundsatz des SGB VI auf die Erwerbsfähigkeit ausgerichtet

Die Teilhabeleistungen des SGB VI sind daran ausgerichtet:


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  • die krankheitsbedingten Auswirkungen oder einer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
  • dadurch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu verhindern und wenn möglich wiederherzustellen, siehe § 9 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Das SGB V oder SGB III hat dementsprechend anderer Teilhabegrundsätze und Ziele!

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Anspruchsvoraussetzungen

Leistungen zur medizinischen Reha kann nur beanspruchen, wer die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 9 fortfolgende SGB VI erfüllt. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall immer durch den zuständigen Rententräger bei Antrag auf Reha-Leistungen zu prüfen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auch wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine Reha-Leistung vorliegen, diese nicht erhalten.

Die persönlichen Voraussetzungen sind umfassend in § 10 Sozialgesetzbuch Nr.6 geregelt. Die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Teilhabe  liegen vor, wenn der Versicherte:

  • generell 15 Jahre Wartezeit zur Rente nachweisen kann oder
  • der Versicherte eine Erwerbsminderungsrente bezieht.

Für Anträge auf medizinischer Rehabilitation muss der Versicherte im speziellen folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • er muss in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate Pflichtzeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen,
  • oder innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder
  • nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitunfähig oder arbeitslos gewesen sein oder,
  • vermindert erwerbsfähig sein eine eine verminderte Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten sein, wenn er die allgemeine Wartezeit ( 5 Jahre) erfüllt hat, § 11 Absatz 2 Nr.1 bis 3 SGB VI.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Leistungsüberblick zur med. Reha

Die Leistungen zur medizinischen Reha sind vielfältig. Ähnlich, wie bei den Leistungsangeboten zur Prävention, bietet die Deutsche Rentenversicherung folgende Leistungen zur medizinischen Reha im Rahmen des § 15 SGB VI unter Verweis auf den §§ 42 bis 47 Sozialgesetzbuch Nr.9 an. Der Leistungskatalog des § 42 SGB IX ist so umfassend, da wir nur einzelne Teilleistungen hieraus wiedergeben können:

Leistungen zur medizinischen Reha umfassen insbesondere:

  • Arztbehandlungen, Zahnarztbehandlungen, wobei hier auf die Einschränkungen des § 15 Absatz 1 Satz 2 SGB VI zu achten ist,
  • Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen,
  • Arneimittel / Verbandsmittel
  • Heilmittel, Sprachtherapie
  • Psychotherapie
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • Einzelfall erforderliche medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, um die Ziele des § 42 Absatz 1 SGB IX zu erreichen, wie Behinderungen oder chronische Erkrankungen abzuwenden, zu beseitigen oder zu überwinden oder die Einschränkungen der Erwerbs-und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden, zu mindern, siehe § 42 Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB IX.

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Stationäre Leistungen bei der medizinischen Reha werden zum Beispiel einschließlich der Untererbringung und Verpflegungen in Einrichtungen ( Rehaeinrichtungen, Kuranstalten usw), die unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen. Dabei steht auch besonders geschultes Personal zur Verfügung. Diese Einrichtungen werden entweder durch die Träger der DRV selbst betrieben oder vertragsweise durch einen Dritten gemäß § 38 SGB IX betrieben, § 42 Absatz 2 SGB IX.

Daneben bieten die §§ 43 bis 47 SGB IX noch folgende Leistungen an:

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation:

Die angesprochenen Leistungen sind so umfassend, dass wir diese in unserem Renten-ABC unter dem Schlagwort Reha nicht im Detail wieder­geben konnten. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von renten­bescheid24.de werden in loser Folge mit Einzel­beiträge zu den verschiedenen Leistungs­angeboten der medizinischen Reha weiter berichten. Dieser Beitrag dient als erste Übersicht.


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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