Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stehen in der Gesetzessystematik als Teilhabeleistungen nach dem § 9 Absatz SGB VI nach den Leistungen zur Prävention. Damit ist klargestellt, dass die gesetzlichen Rententräger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erst erbringen können, wenn Präventionsleistungen „nichts“ bringen. Oder die Voraussetzungen für eine solche präventive Leistung einfach nicht gegeben ist. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de geben einen kurzen Überblick über die Rechtsgrundlagen der medizinischen Rehaleistungen und deren Voraussetzungen und Inhalte.
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Die Leistungen zur med.Reha finden wir im speziellen für das Rentenrecht im Sozialgesetzbuch Nr.6. Unter dem zweiten Kapitel, ersten Abschnitt: „Leistungen zur Teilhabe„, zweiter Titel, hier § 15 SGB VI.
Die allgemeinen umfassenden Regelungen zu den Teilhabeleistungen im Sozialrecht finden wir im Sozialgesetzbuch Nr. 9. Die Regelungen aus dem SGB IX ergänzen die speziellen Teilhabevorgaben aus den anderen Gesetzbüchern, soweit in diesen keine speziellen Vorgaben enthalten sind. Für das Rentenrecht ist dies zum Beispiel die Berechnung des Unterhaltsgeldes. Das SGB VI bestimmt im § 21 SGB VI, dass sich die Höhe des Unterhaltsgeldes nach den Regelungen des SGB IX berechnen, wenn aus dem § 21 Absatz 2 bis 4 SGB VI nicht abweichendes geregelt ist. Damit ist klargestellt, dass die spezielleren Regelungen aus dem SGB VI bei der Teilhabe vor den allgemeinen Regelungen vorgehen.
Die Teilhabeleistungen des SGB VI sind daran ausgerichtet:
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Das SGB V oder SGB III hat dementsprechend anderer Teilhabegrundsätze und Ziele!
Leistungen zur medizinischen Reha kann nur beanspruchen, wer die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den §§ 9 fortfolgende SGB VI erfüllt. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall immer durch den zuständigen Rententräger bei Antrag auf Reha-Leistungen zu prüfen. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann auch wenn die medizinischen Voraussetzungen für eine Reha-Leistung vorliegen, diese nicht erhalten.
Die persönlichen Voraussetzungen sind umfassend in § 10 Sozialgesetzbuch Nr.6 geregelt. Die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Teilhabe liegen vor, wenn der Versicherte:
Für Anträge auf medizinischer Rehabilitation muss der Versicherte im speziellen folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:
Die Leistungen zur medizinischen Reha sind vielfältig. Ähnlich, wie bei den Leistungsangeboten zur Prävention, bietet die Deutsche Rentenversicherung folgende Leistungen zur medizinischen Reha im Rahmen des § 15 SGB VI unter Verweis auf den §§ 42 bis 47 Sozialgesetzbuch Nr.9 an. Der Leistungskatalog des § 42 SGB IX ist so umfassend, da wir nur einzelne Teilleistungen hieraus wiedergeben können:
Leistungen zur medizinischen Reha umfassen insbesondere:
Beratung "Erwerbsminderungsrente"
- Erwerbsminderungsrente mit oder ohne Berufsschutz
- Errechnen des Rentenanspruchs
- Vorteile der Flexi-Rente nutzen
Stationäre Leistungen bei der medizinischen Reha werden zum Beispiel einschließlich der Untererbringung und Verpflegungen in Einrichtungen ( Rehaeinrichtungen, Kuranstalten usw), die unter ständiger ärztlicher Verantwortung stehen. Dabei steht auch besonders geschultes Personal zur Verfügung. Diese Einrichtungen werden entweder durch die Träger der DRV selbst betrieben oder vertragsweise durch einen Dritten gemäß § 38 SGB IX betrieben, § 42 Absatz 2 SGB IX.
Daneben bieten die §§ 43 bis 47 SGB IX noch folgende Leistungen an:
Sorglos-Paket „Erwerbsminderungsrente“
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