Eine stufenweise Wiedereingliederung ist sinnvoll, um vom Arzt attestierte arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach langer schwerer Krankheit oder Unfall wieder ganz in das Berufsleben zu integrieren. Dabei soll die volle Arbeitsbelastung in mehreren festgelegten Teilschritten erreicht werden.
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Innerhalb der medizinischen Rehabilitation ist die stufenweise Wiedereingliederung eine Reha-Maßnahme. Sie ist vom Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch IX § 44 geregelt.
Wenn die Maßnahme unmittelbar mit einer Frist von maximal 4 Wochen nach der Entlassung aus der Reha-Klinik stattfindet, ist die gesetzliche Rentenversicherung für die Kostenübernahme zuständig. Bei allen anderen Anträgen auf stufenweise Wiedereingliederung sind zumeist die gesetzlichen Krankenkassen zuständig. In Spezialfällen können auch weitere Kostenträger die stufenweise Wiedereingliederung finanzieren.
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Die Wiedereingliederung als Reha-Maßnahme ist unter folgenden Bedingungen möglich:
Zur Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung stellt der behandelnde Arzt in Abstimmung mit dem Versicherten und dem Arbeitgeber einen Stufenplan auf. In diesem Stufenplan wird die Belastung des Arbeitnehmers innerhalb einer bestimmten täglichen Arbeitszeit festgelegt. Diese tägliche Arbeitszeit wird stufenweise entsprechend der ärztlichen Prognose bis zur vollen vertraglichen Arbeitszeit gesteigert.
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Im Normalfall beträgt die Dauer Maßnahme 4 bis 8 Wochen, in Ausnahmen bis zu 6 Monaten.
Der behandelnde Arzt überprüft regelmäßig die Ergebnisse der Maßnahme. Er kann sie an Veränderungen anpassen.
Die Entscheidung zur Verlängerung einer Maßnahme trifft der zuständige Kostenträger nach Vorlage des veränderten Stufenplanes.
Der Versicherte erhält sein Arbeitsentgelt innerhalb der Entgeltfortzahlung weiter. Der Arbeitgeber kann freiwillig nach tariflicher Regelung die Entgeltfortzahlung tätigen. Trifft das nicht zu, zahlt der Kostenträger das Übergangsgeld wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wissenswertes zum Übergangsgeld können Sie hier nachlesen!
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