Stufen­weise Wieder­ein­glie­derung

Teil der medizinischen Reha zur Rente

Die Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben ist ein komplexes und umfassendes Rechtsgebiet. In der gesetzlichen Rente ist es „nur“ lückenhaft geregelt. Ergänzend finden sich viele Vorschriften zur medizinischen Reha im Sozialgesetzbuch Nr.9. Unter anderem auch zur stufenweisen Wiedereingliederung im Arbeitsleben. Kurz erläutert in unserem Renten-ABC von rentenbescheid24.de.

Eine stufenweise Wiedereingliederung ist sinnvoll, um vom Arzt attestierte arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach langer schwerer Krankheit oder Unfall wieder ganz in das Berufsleben zu integrieren. Dabei soll die volle Arbeitsbelastung in mehreren festgelegten Teilschritten erreicht werden.


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Innerhalb der medizinischen Rehabilitation ist die stufenweise Wiedereingliederung eine Reha-Maßnahme. Sie ist vom Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch IX § 44 geregelt.

Stufenweise Wiedereingliederung:Grundsätzliches

Wenn die Maßnahme unmittelbar mit einer Frist von maximal 4 Wochen nach der Entlassung aus der Reha-Klinik stattfindet, ist die gesetzliche Rentenversicherung für die Kostenübernahme zuständig. Bei allen anderen Anträgen auf stufenweise Wiedereingliederung sind zumeist die gesetzlichen Krankenkassen zuständig. In Spezialfällen können auch weitere Kostenträger die stufenweise Wiedereingliederung finanzieren.


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Stufenweise Wiedereingliederung: Voraussetzung für einen Anspruch

Die Wiedereingliederung als Reha-Maßnahme ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis durch den Versicherten.
  • Die bisherige Tätigkeit kann nach ärztlichem Gutachten teilweise wieder ausgeübt werden.
  • Die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestand bereits vor der Maßnahme und wird weiter ununterbrochen attestiert.
  • Der Arbeitgeber stimmt der Maßnahme zu und sichert, dass der Versicherte am bisherigen Arbeitsplatz tätig ist.
Stufenplan

Zur Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung stellt der behandelnde Arzt in Abstimmung mit dem Versicherten und dem Arbeitgeber einen Stufenplan auf. In diesem Stufenplan wird die Belastung des Arbeitnehmers innerhalb einer bestimmten täglichen Arbeitszeit festgelegt. Diese tägliche Arbeitszeit wird stufenweise entsprechend der ärztlichen Prognose bis zur vollen vertraglichen Arbeitszeit gesteigert.


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Im Normalfall beträgt die Dauer Maßnahme 4 bis 8 Wochen, in Ausnahmen bis zu 6 Monaten.

Stufenweise Wiedereingliederung: Ablauf

Der behandelnde Arzt überprüft regelmäßig die Ergebnisse der Maßnahme. Er kann sie an Veränderungen anpassen.

Die Entscheidung zur Verlängerung einer Maßnahme trifft der zuständige Kostenträger nach  Vorlage des veränderten Stufenplanes.

Der Versicherte erhält sein Arbeitsentgelt innerhalb der Entgeltfortzahlung weiter. Der Arbeitgeber kann freiwillig nach tariflicher Regelung die Entgeltfortzahlung tätigen. Trifft das nicht zu, zahlt der Kostenträger das Übergangsgeld wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wissenswertes zum Übergangsgeld können Sie hier nachlesen!

Unterbrechung der Stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wieder­ein­gliederung kann höchstens aus gesund­heitlichen oder  auch aus betrieb­lichen Gründen für maximal 7 Tage unterbrochen werden. Erfolgt eine länger Unterbrechung, gilt die Wieder­ein­gliederung als abgebrochen. Und zwar vom ersten Tag der Unterbrechung an. Vor und während der Wiederein­gliederungs­maßnahme kann kein Erholungs­urlaub genommen werden. Weil eine dauerhafte Arbeits­unfähigkeit vorliegen muss.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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