Die Krankenbehandlung als Teil der medizinischen Reha durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung ist § 15 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6 gesetzlich geregelt. Diese Vorschrift verweist auf die §§ 42-47 Sozialgesetzbuch Nr.9. Die weitere umfassende Regelungen für die Durchführung der Krankenbehandlung bereithält.
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§ 15 Absatz 2 SGB VI sagt sinngemäß: Die stationären Leistungen zur medizinsichen Reha werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung der Träger der DRV stehen. Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sein. Die Reha-Leistung kann auch durch einen Dritten betrieben werden, mit denen ein Vertrag nach § 38 SGB IX besteht.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden für 3 Wochen erbracht (längstens). Sie können aber auch verlängert werden, wenn das Reha-Ziel erreicht werden kann, § 15 Absatz 3 SGB VI.
Über die Krankenbehandlung als Teilleistung der medizinischen Rehabilitation sagt das Sozialgesetzbuch Nr.6 nichts aus.
Die deutsche Rentenversicherung erbringt grundsätzlich keine Leistungen zur medizinischen Reha in der Akutphase der Behandlungsbedürftigkeit wegen einer Krankheit. Nur dann, wenn die Behandlungsbedürftigkeit während der Leistungsausführung der medizinischen Reha-Maßnahme eintritt, ist die DRV auch zuständig für akute Behandlungsmaßnahmen. So steht es in § 13 Absatz 1 Nr.1 SGB VI geschrieben. Die Regelungen des § 43 SGB IX zur ärztlichen Behandlung sind im Kontext zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitaion zu verstehen.
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Grundsätzlich ist bei akuten Behandlungsmaßnahmen immer die Krankenkasse als ursprünglicher Leistungserbringer zuständig. Die dort zu erbringenden ärztlichen Behandlungen sind im Leistungskatalog der gKV abgebildet.
Der medizinische Behandlungsbegriff der Krankenbehandlung im Rahmen des § 43 SGB IX ist ein anderer als bei der Akutbehandlung oder überschneidet sich zum Teil mit den Tätigkeiten eines Arztes nach dem SGB V.
Die Krankenbehandlung in der medizinischen Rehabilitation umfasst:
Beispiel
Der Versicherte zieht sich während der Reha-Maßnahme eine Mittel-Ohr-Entzündung zu. Der Reha-Arzt Dr. Med. „Ich helfe Dir“ untersucht den Versicherten und gibt diesen danach bestimmte Medikamente gegen die Entzündung. Die Behandlung durch den Reha-Arzt ist zwar eine Akutbehandlung. Sie dient aber dazu, dass die Rehamaßnahme weiter gehen kann und nicht wegen der Erkrankung abgebrochen werden muss.
Diese Leistungen können im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehaleistung erbracht werden. Man nennt diese Leistungen auch Komplexleistungen.
Ärztliche Teilleistungen und therapeutische Rehaleistungen sind dabei nicht gesondert (isoliert) zu betrachten. So werden Knochenbrüche, die während oder durch eine Reha-Maßnahme entstehen, durch den entsprechenden Reha-Arzt ärztlich behandelt oder erstversorgt.
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Die Rentenversicherung erbringt ihre Leistungen zur medizinischen Reha ganzheitlich, als sogenannte intergrative-umfassende Rehaleistung. Sie erfolgt immer bezogen auf das Rehaziel, also im Bereich des Berufs, der Familie oder des Umfeldes des Versicherten. Die ärztlichen Behandlungen werden durch die Ärzte oder Therapeuten erbracht. Erforderliche ärztliche Behandlungen im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation werden nicht anstelle einer Krankenhausbehandlung erbracht oder beim Vorliegen einer akuten Behandlungssituation. Daher können ärztliche Behandlungen nicht losgelöst von der medizinischen Reha betrachtet werden.
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