Die rechtlichen Voraussetzungen für Rehaleistungen zur Rente sind in § 11 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Diese Vorschrift regelt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe, die neben den persönlichen Voraussetzungen bei der Antragstellung einer Reha erfüllt sein müssen.
Beratung "Erwerbsminderungsrente"
- Erwerbsminderungsrente mit oder ohne Berufsschutz
- Errechnen des Rentenanspruchs
- Vorteile der Flexi-Rente nutzen
Nach § 11 Absatz 1 SGB VI müssen die Versicherten bei Antrag auf eine medizinische Reha oder LTA ( Leistungen Teilhabe am Arbeitsleben) eine Mindestwartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rente nachweisen. Oder die Versicherten beziehen eine Erwerbsminderungsrente oder eine Rente für Bergleute.
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ( erleichterte Zugangsvoraussetzungen) für die Leistungen zur Prävention und med. Reha sind in § 11 Absatz 2 SGB VI gesetzlich geregelt.
Danach müssen die Versicherten für Leistungen zur Prävention und medizinischen Rehabilitation folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen:
Nach § 11 Absatz 2 Satz 3 SGB VI kann sich der Zeitraum von 2 Jahren mit Pflichtbeiträgen einer versicherten Beschäftigung um Anrechnungszeiten wegen Bezugs von ALG-II verlängern
Versteckt in dem § 11 Absatz 2 Satz 4 SGB VI stehen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kinderreha beschrieben. Für Leistungen der Kinderrehabilitation nach § 15 a SGB VI sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit nachweisen kann (Mutter oder Vater hat mindestens 5 Jahre Rentenzeiten für die allgemeine Wartezeit erreicht).
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Daneben sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn der Versicherte die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 SGB VI oder nach § 11 Absatz 2 Satz 1 SGB VI nachweisen kann.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe liegen auch vor, wenn der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine große Witwenrente oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Sie gelten dann im Sinne des § 11 Absatz 3 SGB VI als Versicherte, auch wenn sie die Voraussetzungen zur Teilhabeleistung aus eigener Versicherung nicht erfüllen.
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.