Voraus­setzungen für Teil­habe­leistungen

Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Reha in der Rente

Oft bekommen die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de Rentenakten in die Hand. Es geht zum Beispiel um eine Erwerbsminderungsrente. Bevor diese bewilligt wurde, mussten die Versicherten einen Antrag auf eine medizinische Reha stellen oder sie haben den Reha-Antrag von sich aus gestellt. Viele Versicherte sind aber nach jahrelanger Arbeit einfach auch erschöpft und möchten mal eine Auszeit nehmen und beantragen eine Kur/ Reha. Oder eine Mutter geht nach der Geburt und der ersten Erziehung in einer Mutter-Kind-Kur. Dann stellt sich allgemein die Frage, wer hat eigentlich Anspruch auf eine Reha-Leistung nach dem gesetzlichen Rentenrecht.

Die rechtlichen Voraussetzungen für Rehaleistungen zur Rente sind in § 11 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Diese Vorschrift regelt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe, die neben den persönlichen Voraussetzungen bei der Antragstellung einer Reha erfüllt sein müssen.


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Voraussetzungen für Rehaleistungen zur Rente: medizinische Reha oder Teilhabe am Arbeitsleben

Nach § 11 Absatz 1 SGB VI müssen die Versicherten bei Antrag auf eine medizinische Reha oder LTA ( Leistungen Teilhabe am Arbeitsleben) eine Mindestwartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rente nachweisen. Oder die Versicherten beziehen eine Erwerbsminderungsrente oder eine Rente für Bergleute.


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Voraussetzungen für Rehaleistungen zur Rente: Leistungen zur Prävention und medizinische Reha

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ( erleichterte Zugangsvoraussetzungen) für die Leistungen zur Prävention und med. Reha sind in § 11 Absatz 2 SGB VI gesetzlich geregelt.

Danach müssen die Versicherten für Leistungen zur Prävention und medizinischen Rehabilitation folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen:

  • wenn sie in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen können,
  • Innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen und bis zum Reha-Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos waren,
  • oder vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen die in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben!

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Nach § 11 Absatz 2 Satz 3 SGB VI kann sich der Zeitraum von 2 Jahren mit Pflichtbeiträgen einer versicherten Beschäftigung um Anrechnungszeiten wegen Bezugs von ALG-II verlängern

Voraussetzungen für Rehaleistungen zur Rente: Leistungen zur Kinderrehabilitation

Versteckt in dem § 11 Absatz 2 Satz 4 SGB VI stehen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Kinderreha beschrieben. Für Leistungen der Kinderrehabilitation nach § 15 a SGB VI sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit nachweisen kann (Mutter oder Vater hat mindestens 5 Jahre Rentenzeiten für die allgemeine Wartezeit erreicht).


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Daneben sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn der Versicherte die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 SGB VI oder nach § 11 Absatz 2 Satz 1 SGB VI nachweisen kann.

Voraussetzungen für Rehaleistungen zur Rente: Leistungen für verwitwete Ehegatten zur Reha

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe liegen auch vor, wenn der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine große Witwenrente oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Sie gelten dann im Sinne des § 11 Absatz 3 SGB VI als Versicherte, auch wenn sie die Voraussetzungen zur Teilhabeleistung aus eigener Versicherung nicht erfüllen.

Voraussetzungen für Rehaleistungen zur Rente: EM-Rente droht

Droht eine Verrentung wegen einer verminderten Erwerbs­fähigkeit, so werden auch Leistungen an den Versicherten erbracht, wenn ohne diese Leistungen die EM-Rente zu leisten wäre oder wnn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabi­litation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Reha der Träger der Renten­versicherung erforderlich sind. 11 Absatz 2a SGB VI erweitert in diesen Fällen die Zuständigkeit der DRV zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe.


Porträt der Rechtsanwältin und Rentenberaterin Frau KirschnerAutorin des Beitrages

Nadja Kirschner

Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.


Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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