Die Prävention in der gesetzlichen Rente ist ein Teil der Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe im Rentenrecht.
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Im § 9 SGB Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6 ist umschrieben, welche Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe die Rentenversicherung zu erbringen hat. Diese Aufgaben sind:
Dabei geht es immer darum, krankheitsbedingte Auswirkungen oder Behinderungen in körperlicher geistiger oder seelischer Art beim Versicherten vorzubeugen, damit seine Erwerbsfähigkeit erhalten werden kann oder eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen.
Kein Spruch der mal so über die Lippen kommt, sondern steht im Gesetz. § 9 Absatz 2 SGB VI sagt sinngemäß, dass die Leistungen der Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen haben.
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Das SGB VI sagt uns aber auch, dass die Präventionsleistungen (Vorbeugeleistungen) Vorrang vor den medizinischen Reha-Leistungen haben soll. Denn die Prävention steht im Paragrafendickicht vor den Vorschriften der medizinischen Reha.
Die DRV erbringt medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an den Versicherten, wenn er erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, § 14 Absatz 1 SGB VI. Vor allem immer dann, wenn die Beeinträchtigung die Ausübung der beruflichen Tätigkeit bedroht. Die Leistungen zur Prävention können zeitmäßig begrenzt werden, § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB VI.
Die DRV stellt durch einheitliche Rechtsanwendung sicher, dass die Träger der DRV für alle Versicherten das gleiche Recht anwenden und die gleichen Leistungen. § 14 Absatz 2 SGB VI fordert bis zum 01. Juli 2018 eine gemeinsame Richtlinie in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), welche die Präventionsziele und die weiteren Voraussetzungen benennt. Daneben auch die Art und den Umfang der medizinischen Präventionsangebote.
Daneben sollen die Träger der DRV darauf hinwirken, dass für Versicherte ab dem 45.Lebensjahr eine freiwillige und berufsbezogene Vorsorge der Gesundheit in trägerübergreifenden Modellprojekten angeboten werden, § 14 Absatz 3 Satz 2 SGB VI.
Das Präventionsrecht zielt darauf ab, die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu erhalten.
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Es gibt berufsbegleitende oder auch ambulante oder stationäre Präventionsmaßnahmen. Diese werden in Modulen erbracht. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
Damit der Anspruchsteller die Leistungen zur Prävention erhalten kann, muss er die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die persönlichen Voraussetzungen sind umfassend in § 10 Sozialgesetzbuch Nr.6 geregelt. Die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Teilhabe liegen vor, wenn der Versicherte:
Für Anträge auf Präventionsleistungen muss der Versicherte im speziellen folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern