Prävention in der gesetzlichen Rente

Leistungen zur Teilhabe im Rentenrecht

Die Leistungen zur Teilhabe sind im Sozialrecht ein großes weitgefasster Feld sozialer Leistungen. Sie finden sich in den großen Regelungen des Sozialgesetzbuch Nr. 9, meist als allgemeine Regelungen, die die speziellen Gesetzesregeln der anderen Sozialleistungsbereiche ergänzen. So finden wir im gesetzlichen Rentenrecht spezielle Regelungen zur Prävention, als ein Teil der Leistung zur Teilhabe. Näheres bei uns im unserem Renten-ABC.

Die Prävention in der gesetzlichen Rente ist ein Teil der Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe im Rentenrecht.


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Im § 9 SGB Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr.6 ist umschrieben, welche Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe die Rentenversicherung zu erbringen hat. Diese Aufgaben sind:

  • Leistungen zur Prävention,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Nachsorge und
  • Ergänzende Leistungen.

Dabei geht es immer darum, krankheitsbedingte Auswirkungen oder Behinderungen in körperlicher geistiger oder seelischer Art beim Versicherten vorzubeugen, damit seine Erwerbsfähigkeit erhalten werden kann oder eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen.

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Kein Spruch der mal so über die Lippen kommt, sondern steht im Gesetz. § 9 Absatz 2 SGB VI sagt sinngemäß, dass die Leistungen der Teilhabe Vorrang vor Rentenleistungen haben.


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Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Prävention vor medizinischer Rehabilitation

Das SGB VI sagt uns aber auch, dass die Präventionsleistungen (Vorbeugeleistungen) Vorrang vor den medizinischen Reha-Leistungen haben soll. Denn die Prävention steht im Paragrafendickicht vor den Vorschriften der medizinischen Reha.

Prävention in der gesetzlichen Rente: Präventionsleistungen

Die DRV erbringt medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an den Versicherten, wenn er erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, § 14 Absatz 1 SGB VI. Vor allem immer dann, wenn die Beeinträchtigung die Ausübung der beruflichen Tätigkeit bedroht. Die Leistungen zur Prävention können zeitmäßig begrenzt werden, § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB VI.

Frage zur Rente, beantwortet vom Rentenberater für nur 9,90€. Endlich Antwort auf dringende Rentenfragen. Nur bei rentenbescheid24.deFür alle das gleiche Recht

Die DRV stellt durch einheitliche Rechtsanwendung sicher, dass die Träger der DRV für alle Versicherten das gleiche Recht anwenden und die gleichen Leistungen. § 14 Absatz 2 SGB VI fordert bis zum 01. Juli 2018 eine gemeinsame Richtlinie in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), welche die Präventionsziele und die weiteren Voraussetzungen benennt. Daneben auch die Art und den Umfang der medizinischen Präventionsangebote.

Daneben sollen die Träger der DRV darauf hinwirken, dass für Versicherte ab dem 45.Lebensjahr eine freiwillige und berufsbezogene Vorsorge der Gesundheit in trägerübergreifenden Modellprojekten angeboten werden, § 14 Absatz 3 Satz 2 SGB VI.

Prävention in der gesetzlichen Rente: Präventionsleistungen im Detail

Das Präventionsrecht zielt darauf ab, die Leistungsfähigkeit des Versicherten zu erhalten.


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Es gibt berufsbegleitende oder auch ambulante oder stationäre Präventionsmaßnahmen. Diese werden in Modulen erbracht. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

  • Initialmodul, die Versicherten werden in ambulanten Kursen vom Leistungserbringer über den Ablauf, die Ziele und die Inhalte der angebotenen Leistungen informiert,
  • Das Trainingsmodul, die Versicherten nehmen an den Präventionskursen teil, entweder für ein Tag, mehrere Tage oder wochenweise,
  • Die Eigenaktivität, der Versicherte setzt mit Hilfe des Rententrägers die in dem Trainingsmodul vermittelten Trainings zur Änderung ihrer Lebensweise um und
  • Das Auffrischungsmodul, in dem den Versicherten bei Schwierigkeiten der Umsetzung nochmals durch die DRV oder ihren Leistungserbringern geholfen wird.
Prävention in der gesetzlichen Rente: allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Prävention

Damit der Anspruchsteller die Leistungen zur Prävention erhalten kann, muss er die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die persönlichen Voraussetzungen sind umfassend in § 10 Sozialgesetzbuch Nr.6 geregelt. Die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zur Teilhabe  liegen vor, wenn der Versicherte:

  • im allgemeinen 15 Jahre Wartezeit zur Rente nachweisen kann,
  • oder er eine Erwerbsminderungsrente bezieht.

Für Anträge auf Präventionsleistungen muss der Versicherte im speziellen folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen:

  • er muss in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate Pflichtzeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen,
  • oder innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder
  • nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitunfähig oder arbeitslos gewesen sein oder,
  • vermindert erwerbsfähig sein eine eine verminderte Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit zu erwarten sein, wenn er die allgemeine Wartezeit ( 5 Jahre) erfüllt hat, § 11 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI.

Prävention in der gesetzlichen Rente

Die Leistungen zur gesetzlichen Prävention können auch anderweitig angeboten werden. Immer dann wenn dem Versicherten an seinem Wohnort keine geeignete Trainingseinrichtung zur Verfügung steht. Das entsprechende Angebot muss aber den Kriterien im Rahmenkonzept Prävention entsprechen. Es ist laut Angaben der DRV auf dem Stand vom 01.01.2018.


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