Früh­er­kennung und Früh­förderung zur Reha

Kinder sollen ohne Behinderungen erwachsen werden

Die Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben ist ein komplexes und umfassendes Rechtsgebiet. In der gesetzlichen Rente ist es die Teilhabe am Arbeitsleben lückenhaft geregelt. Im Sozialgesetzbuch Nr.9 finden sich viele Regelungen, die das gesetzliche Reha-Recht in der Rente ergänzen. Unter anderem auch die Früherkennung und Frühförderung. Kurz erläutert in unserem Renten-ABC von rentenbescheid24.de.

Die Früherkennung und Frühförderung zur Reha für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder ist in § 46 SGB IX geregelt.

Früherkennung und Frühförderung zur Reha: Für Kinder

Das Bundesteilhabegesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016 hat den allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches IX reformiert. Daher ist es erforderlich, deutlich zu machen, welche Leistungsträger entsprechend dem § 46 SGB IX zutreffend sind und besonderen Leistungen erbracht werden müssen.


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Warum ist die Früherkennung und Frühförderung von behinderten Kindern wichtig?

Bei der Geburt von Kindern sind Behinderungen oder drohende Behinderungen nicht immer gleich erkennbar. Ein enges Netz an ärztlichen Untersuchungen soll mögliche Fehlentwicklungen bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr vorbeugen. So sollen auch gesundheitliche Veränderung im Säuglings- und Kleinkindalter rechtzeitig erkannt werden.

Früherkennung und Frühförderung zur Reha: Krankheitsbilder

Zu den möglichen Krankheitsbildern zählen u.a. Entwicklungs- und Verhaltensstörungen, Stoffwechselerkrankungen, Störungen des Nervensystems und der Sinnesorgane sowie der Muskulatur und des Skeletts.

Die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung betroffener Kinder sollen möglichst zeitig körperliche und geistige Schädigungen feststellen, um sofort geeignete Behandlungen und Therapien zu beginnen und gezielt fortzuführen. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten der Maßnahmen, nach § 26 Sozialgesetzbuch Nr.5.  Behinderte Kinder und von Behinderung bedrohte Kinder sollen somit ein umfassendes Angebot an pädagogischen und therapeutischen Maßnahmen zur erhalten.


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Dieses Angebot besteht nicht nur für entwicklungs- und verhaltensauffällige betroffene Kinder sondern auch für ihr familiäres Umfeld.

Die Frühförderung ist eine Komplexleistung. In diesem System der Komplexleistung sind sowohl ärztliche als auch andere Leistungen eingeschlossen. Ein intensives Zusammenwirken von Spezialkräften im medizinischen, pädagogischen, psychologischen und sozialen Bereich ist dabei erforderlich. Für betroffene Kinder wird mit den Eltern ein individuelles Förderkonzept erstellt, weiterentwickelt und der Entwicklung angepasst.

Früherkennung und Frühförderung zur Reha: Zuständigkeit

Die Früherkennung und Frühförderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder sind Leistungen der medizinischen Rehabilitation für die gesetzliche Krankenversicherung laut SGB V, der Jugendhilfe laut SGB VIII oder der Sozialhilfe laut SGB XII. Zwischen den Kostenträgern werden die Zuständigkeiten für dieses Leistung jeweils nach Wohnort und Territorium abgestimmt. Dazu sollen entsprechend § 46 Abs.  4 und 5 SGB IX Landesrahmenvereinbarungen die Details zur Leistungserbringung regeln. Weitere Zuständigkeiten regelt eine Rechtsverordnung nach dem § 46 Absatz 6 SGB IX.

Früherkennung und Frühförderung zur Reha: Fachübergreifende Dienste

Fachübergreifende Dienste und Einrichtungen erbringen die vorgesehene Förderleistung. Das sind zum einen sozialpädagogische Zentren. Ihnen gehören Ärzte und andere Spezialisten an.


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Frühförderstellen bieten pädagogische und beratende Unterstützung für die betroffenen Familien und ihren behinderten Kindern an.

Früherkennung und Frühförderung zur Reha:Keine Frühförderung durch die DRV

Die gesetzliche Rentenversicherung  erbringt keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Früh­erkennung nach § 46 SGB IX ausgenommen. Auch die gesetzliche Unfallversicherung und die Kostenträger für die Kriegs­opfer­versorgung.


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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