Die Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe sind in § 9 Sozialgesetzbuch Nr.6 gesetzlich geregelt.
Die Gesetzliche Rentenversicherung ist ein zentraler Träger der Rehabilitation und erbringt neben der Sozialhilfe einen großen Teil der Leistungen zur Teilhabe für ihre Versicherten. Dazu hat der Gesetzgeber im § 9 des Sozialgesetzbuches VI genaue Regelungen getroffen.
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Das Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erhaltung einer gefährdeten Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten oder bei bereits vorhandenen Gesundheitsschäden die Verbesserung bzw. die volle Wiederherstellung der geminderten Erwerbsfähigkeit.
Durch medizinische Leistungen in Form von ambulanten wie stationären Heilbehandlungen als auch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation soll dieses Ziel erreicht werden.
Im Wesentlichen ist die gesetzliche Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe bei ihren Versicherten zuständig. Das betrifft Erwerbstätige, Arbeitssuchende und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.
So erbringen die Träger der Rentenversicherung nach § 9 Abs.1 Sozialgesetzbuch VI u.a. folgendes Leistungsspektrum:
Mit der Anwendung dieser Leistungen soll es den Versicherten ermöglicht werden, dass die Auswirkungen von Krankheiten oder seelische, geistige oder körperliche Behinderungen negativen Einfluss auf das Erwerbsleben haben. Sie haben vorbeugenden bzw. beseitigenden oder mindernden Charakter.
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Die Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe bestehen darin, dass durch gesundheitliche Beeinträchtigungen das Erwerbsleben der Versicherten vorzeitig beendet wird, sondern dass es gelingt, möglichst dauerhaft ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.
Der Gesetzgeber betont weiterhin ausdrücklich den Vorrang der Leistungen zur Teilhabe. Erst wenn diese Leistungen nicht zu einem dauerhaften Erfolg bei der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten geführt hat, können Rentenleistungen erbracht werden.
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