Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe

§ 9 Sozialgesetzbuch Nr.6

In Deutschland gibt es keinen selbstständigen Rehabilitationsträger mit einer einheitlichen Zuständigkeit. So existieren verschiedene Reha-Träger nebeneinander, u.a. die Sozialhilfe, die Gesetzliche Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung und die Agentur für Arbeit. Dabei spielt für die Betroffenen Sozialversicherten das Prinzip der Zuständigkeit die ausschlaggebende Rolle. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, welche allgemeinen Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe das Gesetz vorsieht. Wo? In unserem Renten-ABC.

Die Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe sind in § 9 Sozialgesetzbuch Nr.6 gesetzlich geregelt.

Die Gesetzliche Rentenversicherung ist ein zentraler Träger der Rehabilitation und erbringt neben der Sozialhilfe einen großen Teil der Leistungen zur Teilhabe für ihre Versicherten. Dazu hat der Gesetzgeber im § 9 des Sozialgesetzbuches VI genaue Regelungen getroffen.


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Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe: Ziel der Rehamaßnahmen

Das Ziel der Rehabilitationsmaßnahmen in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erhaltung einer gefährdeten Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten oder bei bereits vorhandenen Gesundheitsschäden die Verbesserung bzw. die volle Wiederherstellung der geminderten  Erwerbsfähigkeit.

Durch medizinische Leistungen in Form von ambulanten wie stationären Heilbehandlungen als auch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation soll dieses Ziel erreicht werden.

Im Wesentlichen ist die gesetzliche Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe bei ihren Versicherten zuständig. Das betrifft Erwerbstätige, Arbeitssuchende und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe: Aufgaben in der Übersicht

So erbringen die Träger der Rentenversicherung nach § 9 Abs.1 Sozialgesetzbuch VI u.a. folgendes Leistungsspektrum:

  • Leistungen zur Prävention,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Eingliederungshilfen, Berufsvorbereitungsmaßnahmen und Weiterbildung,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Kliniken der Rentenversicherung und in Vertragskliniken (stationäre und ambulante Kuren),
  • Leistungen zur Nachsorge (Rehabilitationsmaßnahmen nach Krebserkrankungen und Heilbehandlungen für Kinder von Versicherten und
  • ergänzende Leistungen wie z.B. die Zahlung von Übergangsgeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Übernahme der Reisekosten zum Reha-Ort der Kurklinik.

Mit der Anwendung dieser Leistungen soll es den Versicherten ermöglicht werden, dass die Auswirkungen von Krankheiten oder seelische, geistige oder körperliche Behinderungen negativen Einfluss auf das Erwerbsleben haben. Sie haben vorbeugenden bzw. beseitigenden oder mindernden Charakter.


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Die Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe bestehen darin, dass durch gesundheitliche Beeinträchtigungen das Erwerbsleben der Versicherten vorzeitig beendet wird, sondern dass es gelingt, möglichst dauerhaft ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.

Der Gesetzgeber betont weiterhin ausdrücklich den Vorrang der Leistungen zur Teilhabe. Erst wenn diese Leistungen nicht zu einem dauerhaften Erfolg bei der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten geführt hat, können Rentenleistungen erbracht werden.

Aufgaben der Leistungen zur Teilhabe: Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

In §9 Absatz 2 SGB VI wird festgelegt, dass die Erfüllung der persönlichen und versicherungs­rechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung der Leistungen aus Absatz 1 des gleichen Paragrafen ist. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind in den  §§ 10 und 11 des Sozialgesetz­buches VI enthalten.


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