Die Teilhabe­grund­sätze im Sozial­recht

 

Das große Teilhaberecht im Sozialgesetzbuch Nr.9 ergänzt zum Teil die Teilhabevorgaben der anderen Sozialgesetzbücher. Das gesetzliche Rentenrecht hat ganz spezifische Teilhabegrundsätze. Im SGB VI geht es um die Verhinderung oder Milderung durch Krankheit oder Behinderungen bedrohter Erwerbsfähigkeit. Die Rechtsanwälte und Rentenberater von rentenbescheid24.de haben eine Übersicht erstellt, in welchem Sozialgesetzbuch für welchen Personenkreis Teilhabegrundsätze erfasst sind. Nachzulesen in unserem Renten-ABC.

Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht sind in verschiedenen Sozialgesetzbüchern zu finden. Im Sozialgesetzbuch Nr.1 finden Sie im ersten Abschnitt unter der Überschrift „Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte“ im § 10 eine Hauptaufgabe des Sozialrechts, die Teilhabe behinderter Menschen. In § 29 SGB I ist der Leistungskatalog der Leistungen zur Reha und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erfasst.


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Die Teilhabe ist ein Begriff des Sozialrechts. Es ist mit anderen Rechtsgebieten sehr eng verbunden. Die Teilhabe umfasst weitestgehend die besondere Förderung von Sozialversicherungspflichtigen/ Versicherten oder betroffenen Personen zur vollen oder teilweisen Teilnahme am Arbeitsleben. Das betrifft sowohl die Förderung der Arbeitsaufnahme als auch die Eingliederung von Behinderten einschließlich der Ausbildung von jungen behinderten Menschen als auch die medizinische Prävention und Rehabilitation zur Verhinderung einer Frühverrentung. Das regelt das umfangreiche Sozialgesetzbuch (SGB).

Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht: SGB II Grundsicherung

Teilhabegrundsätze befinden sich im § 16 Sozialgesetzbuch Nr.2. Dieses Gesetz regelt die Bezuschussung für den Arbeitgeber einschließlich der möglichen Höhe für den Arbeitslohn, wenn er mit einem betroffenen Versicherten ein sozial-versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.

Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht: SGB III Arbeitsförderung

In den §§ 112 bis 129 SGB III finden sich Teilhabegrundsätze in der Arbeitsförderung.

Es wird die Förderung von behinderten Menschen und mögliche Leistungen geregelt. Und zwar bezogen auf die berufliche Ausbildung und zum Erhalt oder Teilerhalt der Erwerbsfähigkeit. Es finden sich spezielle Regelungen, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in geschützten Einrichtungen.  Oder die Möglichkeit zur Unterbringung von Behinderten in besonderen Wohnformen.


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Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht: SGB IV

Dieses Sozialgesetzbuch regelt die Vorschriften und Verfahrensweisen für die gesetzliche Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung.

Die Beziehung und vor allem die Pflichten und Rechte zwischen den Arbeitnehmer, Arbeitgebern und den Sozialversicherungsträgern sind hier festgelegt.

Explizite Festlegungen zu den Teilhabegrundsätzen sind hier nicht zu finden. Allerdings ist dieses Gesetzbuch eine wesentliche Grundlage für die Teilhabe.

Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht: Das SGB V die gesetzliche Krankenversicherung

In den §§ 20 bis 24 SGB V sind die Teilhabegrundsätze für gesetzlich Krankenversicherte erfasst. Diese betreffen Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, der betrieblichen Förderung der Gesundheit und der Vorbeugung von Gesundheitsschäden, die durch die Arbeit erzeugt werden. In Vordergrund steht die primäre Prävention. Die Krankenkassen sind verpflichtet Krankheiten zu verhindern oder zu vermindern, § 20 Absatz 1 SGB V. Die Leistungsarten der Krankenkassen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 11 Absatz 1 Nr.5 und Absatz 2 SGB V erfasst.

Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht: Das gesetzliche Rentenrecht im SGB VI

Die §§ 9 bis 32 SGB VI enthalten die Teilhabegrundsätze für gesetzlich Rentenversicherte hinsichtlich der Voraussetzungen und der Leistungen zur Teilhabe geregelt. Die Prävention steht an vorrangiger Stelle um einen vorzeitigen Eintritt in eine Frühverrentung zu verhindern. Weitere Teilhabegrundsätze beziehen sich auf die medizinische Rehabilitation des Erwerbstätigen, die Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Möglichkeiten zur Nachsorge. Es gilt der Grundsatz Reha vor Rente. Dieser findet sich in § 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VI.


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Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht: SGB VII das Unfallrecht

Es ist die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherungen mit geeigneten Mitteln Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern (Prävention). Nach Eintritt von Unfällen soll die Leistungsfähigkeit des Versicherten, wenn möglich wiederhergestellt werden (Rehabilitation). Dabei erbringen die Unfallversicherungsträger nach den §§ 35 bis 43 SGB VII Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben.

Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht: Behinderung oder Schwerbehinderung SGB IX

Das SGB IX beinhaltet die Bestimmungen für behinderte Menschen hinsichtlich der Rehabilitation und Teilhabe. Und zwar sehr umfassend. Oft gelten diese Vorschriften oft auch in den anderen Sozialgesetzbüchern. Es gibt immer wieder spezielle Verweisungsvorschriften oder Anwendungsgrundsätze.

Im Allgemeinen will das SGB IX als großen Teilhabegrundsatz die beginnenden Behinderungen verhindern oder die Folgen bestehender Behinderungen vermindern oder sogar beenden, so steht es sinngemäß in § 4 SGB IX geschrieben.

Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht: Soziales Pflegerecht SGB XI

Teilhabegrundsätze sind hier vor allem im § 5 SGB XI. Diese Vorschrift schreibt als vorrangige Teilhabeaufgabe die Prävention und Rehabilitation von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen zur Verhinderung oder Verbesserung der Pflegebedürftigkeit fest.


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Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht: Sozialhilfe SGB XII

Die Grundsätze zur Teilhabe sind im § 14 SGB XII beschrieben. Die Leistungen zur Prävention und zur Rehabilitation haben Vorrang. Damit sollen die im SGB IX  festgelegten Ziele für schwerbehinderte Menschen  Teilhabe­ziele erreicht werden.


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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