Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht
Die Teilhabegrundsätze im Sozialrecht sind in verschiedenen Sozialgesetzbüchern zu finden. Im Sozialgesetzbuch Nr.1 finden Sie im ersten Abschnitt unter der Überschrift „Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte“ im § 10 eine Hauptaufgabe des Sozialrechts, die Teilhabe behinderter Menschen. In § 29 SGB I ist der Leistungskatalog der Leistungen zur Reha und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erfasst.
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Die Teilhabe ist ein Begriff des Sozialrechts. Es ist mit anderen Rechtsgebieten sehr eng verbunden. Die Teilhabe umfasst weitestgehend die besondere Förderung von Sozialversicherungspflichtigen/ Versicherten oder betroffenen Personen zur vollen oder teilweisen Teilnahme am Arbeitsleben. Das betrifft sowohl die Förderung der Arbeitsaufnahme als auch die Eingliederung von Behinderten einschließlich der Ausbildung von jungen behinderten Menschen als auch die medizinische Prävention und Rehabilitation zur Verhinderung einer Frühverrentung. Das regelt das umfangreiche Sozialgesetzbuch (SGB).
Teilhabegrundsätze befinden sich im § 16 Sozialgesetzbuch Nr.2. Dieses Gesetz regelt die Bezuschussung für den Arbeitgeber einschließlich der möglichen Höhe für den Arbeitslohn, wenn er mit einem betroffenen Versicherten ein sozial-versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingeht.
In den §§ 112 bis 129 SGB III finden sich Teilhabegrundsätze in der Arbeitsförderung.
Es wird die Förderung von behinderten Menschen und mögliche Leistungen geregelt. Und zwar bezogen auf die berufliche Ausbildung und zum Erhalt oder Teilerhalt der Erwerbsfähigkeit. Es finden sich spezielle Regelungen, wie das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in geschützten Einrichtungen. Oder die Möglichkeit zur Unterbringung von Behinderten in besonderen Wohnformen.
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Dieses Sozialgesetzbuch regelt die Vorschriften und Verfahrensweisen für die gesetzliche Kranken-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung.
Die Beziehung und vor allem die Pflichten und Rechte zwischen den Arbeitnehmer, Arbeitgebern und den Sozialversicherungsträgern sind hier festgelegt.
Explizite Festlegungen zu den Teilhabegrundsätzen sind hier nicht zu finden. Allerdings ist dieses Gesetzbuch eine wesentliche Grundlage für die Teilhabe.
In den §§ 20 bis 24 SGB V sind die Teilhabegrundsätze für gesetzlich Krankenversicherte erfasst. Diese betreffen Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, der betrieblichen Förderung der Gesundheit und der Vorbeugung von Gesundheitsschäden, die durch die Arbeit erzeugt werden. In Vordergrund steht die primäre Prävention. Die Krankenkassen sind verpflichtet Krankheiten zu verhindern oder zu vermindern, § 20 Absatz 1 SGB V. Die Leistungsarten der Krankenkassen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 11 Absatz 1 Nr.5 und Absatz 2 SGB V erfasst.
Die §§ 9 bis 32 SGB VI enthalten die Teilhabegrundsätze für gesetzlich Rentenversicherte hinsichtlich der Voraussetzungen und der Leistungen zur Teilhabe geregelt. Die Prävention steht an vorrangiger Stelle um einen vorzeitigen Eintritt in eine Frühverrentung zu verhindern. Weitere Teilhabegrundsätze beziehen sich auf die medizinische Rehabilitation des Erwerbstätigen, die Teilhabe am Arbeitsleben sowie die Möglichkeiten zur Nachsorge. Es gilt der Grundsatz Reha vor Rente. Dieser findet sich in § 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VI.
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Es ist die Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherungen mit geeigneten Mitteln Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern (Prävention). Nach Eintritt von Unfällen soll die Leistungsfähigkeit des Versicherten, wenn möglich wiederhergestellt werden (Rehabilitation). Dabei erbringen die Unfallversicherungsträger nach den §§ 35 bis 43 SGB VII Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben.
Das SGB IX beinhaltet die Bestimmungen für behinderte Menschen hinsichtlich der Rehabilitation und Teilhabe. Und zwar sehr umfassend. Oft gelten diese Vorschriften oft auch in den anderen Sozialgesetzbüchern. Es gibt immer wieder spezielle Verweisungsvorschriften oder Anwendungsgrundsätze.
Im Allgemeinen will das SGB IX als großen Teilhabegrundsatz die beginnenden Behinderungen verhindern oder die Folgen bestehender Behinderungen vermindern oder sogar beenden, so steht es sinngemäß in § 4 SGB IX geschrieben.
Teilhabegrundsätze sind hier vor allem im § 5 SGB XI. Diese Vorschrift schreibt als vorrangige Teilhabeaufgabe die Prävention und Rehabilitation von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen zur Verhinderung oder Verbesserung der Pflegebedürftigkeit fest.
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