Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EM-Rente sind eine der beiden hauptsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente!
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Zwei grundlegende Voraussetzungen müssen die Versicherten erfüllen, wenn es um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EM-Rente geht. Zum einen müssen die Antragsteller für einer Erwerbsminderungsrente die allgemeine Wartezeit erfüllen. Zum anderen die besondere Wartezeit, die sogenannte 3 /5 Belegung. Wir erläutern in diesem Renten-ABC um was es dabei geht.
Der Versicherte der eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen möchte, muss mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rente versichert sein. Aber nicht einfach so, sondern mit Beitragszeiten. § 50 Absatz 1 SGB VI sagt uns, dass die allgemeine Wartezeit Voraussetzung für den Anspruch auf eine EM-Rente ist. Die allgemeine Wartezeit ist gesetzlich definiert: auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet, so sagt es uns der § 51 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
Beitragszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten für die vollwertige Beitragszeiten oder beitragsgeminderte Zeiten nachgewiesen sind. Damit ist klar, dass die sogenannten beitragsfreien Zeiten keine Beitragszeiten im Sinne der allgemeinen Wartezeit sind! Vollwertige Zeiten sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt sind und keine beitragsgeminderten Zeiten sind.
Der Januar 2020 ist für den gesamten Monat mit einem beitragspflichtigen Einkommen von 3500€ belegt. Ohne dass dieser Monat Januar noch mit einer Anrechnungszeit zusammenfällt und deshalb eine beitragsgeminderte Zeit wäre.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.
In der Regel setzt sich die allgemeine Wartezeit aus Pflichtbeitragszeiten oder freiwilligen Beitragszeiten zusammen. Wer die Beiträge zahlt, ist bei der Bewertung der Frage als Beitragszeit unerheblich. Pflichtbeitragszeiten sind die Zeiten nach §§ 1,2,3 und 4 SGB VI. Dazu zählen auch Kindererziehungszeiten, für die der Fiskus ( Bund) die Beiträge in die Rentenkasse einzahlt.
Die 5 Jahre allgemeine Wartezeit müssen nicht zusammenhängend vorliegen. Hauptsache ist, dass diese Wartezeit ein Tag vor dem Leistungsfall, also Eintritt der Erwersbminderung vorliegen muss!
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die allgemeine Wartezeit im Falle des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vorzeitig erfüllt sein. Dies sagt uns der § 53 SGB VI. Zum Thema der vorzeitigen Wartezeiterfüllung werden wir in unserem Renten-ABC berichten!
Neben der allgemeinen Wartezeit muss der Versicherte auch noch die sogenannte 3/5 Belegungszeit nachweisen.
Dass heisst nichts anderes, als dass der Betroffen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen muss.
Erna erkrankt am 15.10.2020 an einem Krebs. Damit Erna einen Anspruch auf eine EM-Rente haben kann, muss sie in der Zeit von 15.10.2016 bis 14.10.2020 ( 5 Jahreszeitraum) mindestens 36 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten nachweisen!
Pflichtbeitragszeiten sind Beitragszeiten für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Diese Pflichtbeitragszeiten können nur sein:
Andere Zeiten, wie freiwillige Beitragszeiten, Anrechnungszeiten usw. gelten im Regelfall nicht als Pflichtbeitragszeiten. Es gibt Ausnahmen im Bereich des § 240 SGB VI und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen!
- Medizinische Bewertung-
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
Die Pflichtbeitragszeiten müssen mindestens 36 Kalendermonate nachweisen. Dieser Zeitraum muss nicht zusammenhängend vorliegen!
Der 5 Jahreszeitraum in dem die 36 Kalendermonate vorliegen müssen, kann unter bestimmten Umständen verlängert werden. Wie dies funktioniert, werden wir in einem anderen Beitrag zum Renten-ABC veröffentlichen.
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