Erwerbs­minderungs­rente: 5 Jahre Wartezeit und Co!

Ver­sicherungs­rechtliche Voraus­setzung für eine EM-Rente

Sie sind krank und können nicht mehr arbeiten. Sie beziehen zur Zeit noch Krankengeld! Sie werden durch Ihre Krankenkasse aufgefordert, einen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zu stellen. Sie fragen sich, welche Vorausetzungen Sie für eine EM-Rente erfüllen müssen, damit Sie diese erhalten können. Es tauchen für Sie die Begriffe versicherungsrechtliche und leistungsrechtliche Voraussetzungen auf. Wir klären in diesem Beitrag auf, was die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind. Was die beiden hauptsächlichen Anspruchsvoraussetzungen sind, können Sie hier nachlesen!

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EM-Rente sind eine der beiden hauptsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente!


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Zwei grundlegende Voraussetzungen müssen die Versicherten erfüllen, wenn es um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EM-Rente geht. Zum einen müssen die Antragsteller für einer Erwerbsminderungsrente die allgemeine Wartezeit erfüllen. Zum anderen die besondere Wartezeit, die sogenannte 3 /5 Belegung. Wir erläutern in diesem Renten-ABC um was es dabei geht.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EM-Rente: Die allgemeine Wartezeit = 5 Jahre

Der Versicherte der eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen möchte, muss mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rente versichert sein. Aber nicht einfach so, sondern mit Beitragszeiten. § 50 Absatz 1 SGB VI sagt uns, dass die allgemeine Wartezeit Voraussetzung für den Anspruch auf eine EM-Rente ist. Die allgemeine Wartezeit ist gesetzlich definiert: auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet, so sagt es uns der § 51 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6.

Beitragszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten für die vollwertige Beitragszeiten oder beitragsgeminderte Zeiten nachgewiesen sind. Damit ist klar, dass die sogenannten beitragsfreien Zeiten keine Beitragszeiten im Sinne der allgemeinen Wartezeit sind! Vollwertige Zeiten sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt sind und keine beitragsgeminderten Zeiten sind.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum Rententhema

Der Januar 2020 ist für den gesamten Monat mit einem beitragspflichtigen Einkommen von 3500€ belegt. Ohne dass dieser Monat Januar noch mit einer Anrechnungszeit zusammenfällt und deshalb eine beitragsgeminderte Zeit wäre.

Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder freiwilligen Beitragszeiten

In der Regel setzt sich die allgemeine Wartezeit aus Pflichtbeitragszeiten oder freiwilligen Beitragszeiten zusammen. Wer die Beiträge zahlt, ist bei der Bewertung der Frage als Beitragszeit unerheblich. Pflichtbeitragszeiten sind die Zeiten nach §§ 1,2,3 und 4 SGB VI. Dazu zählen auch Kindererziehungszeiten, für die der Fiskus ( Bund) die Beiträge in die Rentenkasse einzahlt.

 

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.5 Jahre = 60 Kalendermonate müssen nicht zusammenhängend vorliegen

Die 5 Jahre allgemeine Wartezeit müssen nicht zusammenhängend vorliegen. Hauptsache ist, dass diese Wartezeit ein Tag vor dem Leistungsfall, also Eintritt der Erwersbminderung vorliegen muss!

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...allgemeine Wartezeit kann auch vorzeitig erfüllt sein!

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die allgemeine Wartezeit im Falle des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung vorzeitig erfüllt sein. Dies sagt uns der § 53 SGB VI. Zum Thema der vorzeitigen Wartezeiterfüllung werden wir in unserem Renten-ABC berichten!

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EM-Rente: Die 3/5 Belegung

Neben der allgemeinen Wartezeit muss der Versicherte auch noch die sogenannte 3/5 Belegungszeit nachweisen.

Dass heisst nichts anderes, als dass der Betroffen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen muss.

Ein Beispiel anhand einer Rechnung. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Beispielrechnung zum Rententhema

Erna erkrankt am 15.10.2020 an einem Krebs. Damit Erna einen Anspruch auf eine EM-Rente haben kann, muss sie in der Zeit von 15.10.2016 bis 14.10.2020 ( 5 Jahreszeitraum) mindestens 36 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten nachweisen!

Pflichtbeitragszeiten sind Beitragszeiten für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Diese Pflichtbeitragszeiten können nur sein:

  • Zeiten einer versicherten Beschäftigung auch Berufsausbildung,
  • Zeiten des rentenversicherungspflichtigen Minijobs- geringfügige Beschäftigung,
  • Zeiten einer versicherten Tätigkeit als Selbstständiger nach § 2 SGB VI,
  • Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen, ALG-1, Überbrückungsgeld, Krankengeld,Verletztengeld usw, kein Hartz-IV, Vorruhestandszeiten nach § 3 SGB VI,
  • Pflichtbeitragszeiten, für die nach besonderen Vorschriften Beiträge als gezahlt gelten,
  • Zeiten der Versicherungspflicht auf Antrag.

Andere Zeiten, wie freiwillige Beitragszeiten, Anrechnungszeiten usw. gelten im Regelfall nicht als Pflichtbeitragszeiten. Es gibt Ausnahmen im Bereich des § 240 SGB VI und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen!


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Die Pflichtbeitragszeiten müssen mindestens 36 Kalendermonate nachweisen. Dieser Zeitraum muss nicht zusammenhängend vorliegen!

Der 5 Jahreszeitraum in dem die 36 Kalendermonate vorliegen müssen, kann unter bestimmten Umständen  verlängert werden. Wie dies funktioniert, werden wir in einem anderen Beitrag zum Renten-ABC veröffentlichen.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EM-Rente

Liegen bei Ihnen die allgemeine Wartezeit und die 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten innerhalb des 5 Jahreszeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung vor, haben Sie die erste Hürde genommen. Dann fehlt nur noch die zweite Hürde, die medizinischen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung!


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