Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit brachte 2001 eine umfassende Änderung für die Invaliditätsrenten. Die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente wurde für Rentenzugänge ab dem 01.01.2001 ersatzlos gestrichen. Es wurde eine neue Erwerbsminderungsrente eingeführt. Diese gab es in zwei Grundvarianten:
Daneben noch ein „Auslaufmodell“ für Geburtsjahrgänge nach dem 01.01.1961, die teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
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Folgende Änderungen im SGB VI wurden von der damaligen Regierung durchgesetzt:
In der damaligen Regelung war bei Rentenbeginn vor 2001 kein Abschlag in der Erwerbsunfähigkeitsrente vorgesehen. Mit den Neuregelungen wurde für eine Übergangszeit bei Beginn von Erwerbsminderungsrenten in der Zeit vom 01.01. 2001 bis zum 31.12.2003 stufenweise der Zugangsfaktor/ Abschlag nach den Regelungen des § 264 c SGB VI a.F. bestimmt.
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„Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend.“
Diese Regelungen spielen in der heutigen Rechtspraxis meist keine Rolle mehr. Die Abschläge oder die Berechnung des Zugangsfaktors können sich aber noch in alten Rentenbescheiden wiederfinden oder aber auch bei abgeleiteten Renten, wie die Witwenrente oder Witwerrente!
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Die Anlage 23 zum SGB VI war so aufgebaut, dass sich für einen Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 kein verminderter Zugangsfaktor ergab. Denn das maßgebende Lebensalter war das 63. Lebensjahr. Bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 ergab sich die geringste Minderung des Zugangsfaktors aus dem maßgebenden Lebensalter 62 Jahre und 11 Monate. Der Zugangsfaktor minderte sich um einen Monat von 1,000 auf 0,997. Die weitere Absenkung des maßgebenden Lebensalters auf 60 Jahre erfolgte von Februar 2001 bis Dezember 2003 in Monatsschritten. Bei einem Rentenbeginn im Dezember 2003 war der maximale Zuschlag mit dem maßgebenden Lebensalter 60 Jahre erreicht. Der Zugangsfaktor minderte sich um 36 Monate von 1,000 auf 0,892 = 10,8 %.
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