Rentenreform der EM-Renten vom 20.12.2000

Einführung des Rentenabschlags bei der EM-Rente durch die SPD

Im Jahr 2000 bestand laut Fachkreisen und in der Wissenschaft, sowie in der Politik Einigkeit darüber, die Erwerbsunfähigkeitsrenten zu reformieren. Kritik wurde daran geübt, dass die Deutsche Rentenversicherung nicht nur das Invaliditätsrisiko trägt, sondern auch das Arbeitsmarktrisiko. Ein weiterer Kritikpunkt war, die Aufteilung zwischen Erwerbsunfähigkeitsrente und Berufsunfähigkeitsrente. Vor allem die Berufsunfähigkeitsrente ist zunehmend in Kritik geraten, weil diese sich zu einer Vorzugsrente für Versicherte mit besonderen Qualifikationen entwickelt habe. In dem Renten-ABC von rentenbescheid24.de klären wir auf, was sich hinter dem Reformgesetz der EM-2001 verbirgt.

Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit brachte 2001 eine umfassende Änderung für die Invaliditätsrenten. Die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Berufsunfähigkeitsrente wurde für Rentenzugänge ab dem 01.01.2001 ersatzlos gestrichen. Es wurde eine neue Erwerbsminderungsrente eingeführt. Diese gab es in zwei Grundvarianten:

  • Volle Erwerbsminderungsrente
  • Teilweise Erwerbsminderungsrente.

Daneben noch ein „Auslaufmodell“ für Geburtsjahrgänge nach dem 01.01.1961, die teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.


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Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Änderungen im Überblick

Folgende Änderungen im SGB VI wurden von der damaligen Regierung durchgesetzt:

  • Sachgerechte Verteilung des Arbeitsmarktrisikos zwischen der DRV und der Arbeitslosenversicherung durch Erstattungsleistungen der BA an die DRV,
  • Wegfall der bis zum 31.12.2000 geltenden Rente wegen Berufsunfähigkeit für Versicherte, die bei Inkrafttreten des Gesetzes das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
  • Einführung eines Abschlages bei Erwerbsminderungsrenten für vorzeitig in Anspruch genommene EM-Renten an die Regelungen für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten, Übergangsregelungen nach dem Altrecht nach § 264 c SGB VI i.V. mit der Anlage 23 zum SGB VI zu beachten,
  • Zurechnungszeit nach § 253a a.F. mit Beginn der EM-Rente vor dem 01.01.2004 zum 55. Lebensjahr und bei Beginn der Rente nach 2004 stufenweise Anhebung der Zurechnungszeit bis zum 60.Lebensjahr,
  • Stufenweise Anhebung der Altersgrenze der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen auf das 63. Lebensjahr
  • und die Übertragung der Rentenreform der EM-Renten auf die Alterssicherung der Landwirte.
Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Übergangsregelung zum Zugangsfaktor/ Abschlag

In der damaligen Regelung war bei Rentenbeginn vor 2001 kein Abschlag in der Erwerbsunfähigkeitsrente vorgesehen. Mit den Neuregelungen wurde für eine Übergangszeit bei Beginn von Erwerbsminderungsrenten in der Zeit vom 01.01. 2001 bis zum 31.12.2003 stufenweise der Zugangsfaktor/ Abschlag nach den Regelungen des § 264 c SGB VI a.F. bestimmt.


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„Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend.“

Diese Regelungen spielen in der heutigen Rechtspraxis meist keine Rolle mehr. Die Abschläge oder die Berechnung des Zugangsfaktors können sich aber noch in alten Rentenbescheiden wiederfinden oder aber auch bei abgeleiteten Renten, wie die Witwenrente oder Witwerrente!

Gut zu wissen! Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät...Anlage 23 zum SGB VI war kompliziert aufgebaut!


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Die Anlage 23 zum SGB VI war so aufgebaut, dass sich für einen Rentenbeginn vor dem 01.01.2001 kein verminderter Zugangsfaktor ergab. Denn das maßgebende Lebensalter war das 63. Lebensjahr. Bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 ergab sich die geringste Minderung des Zugangsfaktors aus dem maßgebenden Lebensalter 62 Jahre und 11 Monate. Der Zugangsfaktor minderte sich um einen Monat von 1,000 auf 0,997. Die weitere Absenkung des maßgebenden Lebensalters auf 60 Jahre erfolgte von Februar 2001 bis Dezember 2003 in Monatsschritten. Bei einem Rentenbeginn im Dezember 2003 war der maximale Zuschlag mit dem maßgebenden Lebensalter 60 Jahre erreicht. Der Zugangsfaktor minderte sich um 36 Monate von 1,000 auf 0,892 = 10,8 %.

Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Abschlag der EM-Rente ist verfassungsgemäß!

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11.01.2011, 1 BvR 3588/08, stellte fest, dass die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI verfassungsgemäß ist. Ein folgenschweres Urteil, was die Höhe der Erwerbsminderungsrente nach Auslaufen der Übergangsregelung, ergab. Erwerbsminderungsrenten sind in Deutschland oft nur so hoch, dass viele Versicherte Grundsicherungsleistungen beantragen müssen!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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