Berufsunfähigkeitsrente ist zum 01.01.2001 durch das neue Erwerbsminderungsrecht abgelöst worden.
Den Berufsschutz gibt es nur noch für Menschen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Der Versicherte, der hier eine Rente beantragt, bekommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt. Wer nach dem 02.01.1961 ist gesetzlich gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit nicht mehr versichert. Deshalb ist die private Absicherung gegen die Risiken bei der Berufsausübung extrem wichtig. Details hierzu in dem Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Versicherte hatten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Weitere Voraussetzung war, dass sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen konnten ( besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung), § 43 Absatz 1 Nr.2 SGB VI a.F.
Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind, § 43 SGB VI alte Fassung (1992- 31.12.1995).
Es wurde gesetzlich die Verweisungsmöglichkeit in einen anderen Beruf eingeführt. Damit entstand ein kompliziertes Mehrstufenschema, welches durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entwickelt wurde.
Kurz gesprochen. Nicht auf jeden Beruf oder Tätigkeit kann der Versicherte im Rahmen der Berufsunfähigkeitsrente verwiesen werden. Der Begriff der Zumutbarkeit setzt die Grenzen der Verweisung. Unter anderem hängt die Zumutbarkeit davon ab, welche Ausbildung der Versicherte hatte, welchen Beruf er zuletzt ausgeübt hatte. Ein sehr wichtiges Kriterium ist die tarifliche Einstufung seiner Tätigkeit.
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Anders gesprochen: Berufsunfähig war, wer in seinem bisherigen Beruf oder einen anderen zumutbaren Verweisungsberuf aus gesundheitlichen Gründen die Hälfte des Arbeitsentgeltes eines anderen gesunden vergleichbaren Arbeiters nicht mehr erreichen konnte.
Die Berufsunfähigkeitsrente wurde auf Dauer oder befristet in Höhe von 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt.
Bei Verdienst neben der Berufsunfähigkeitsrente gab es eine Einkommensanrechnung nach §§ 96a SGB VI. Viel eine BU-Rente mit einer Unfallrente zusammen, konnte dies das Ruhen der Rente auslösen.
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