Der Zugangsfaktor zur Rente

Rente mit Abschlag oder ohne?

Wer früher in Rente gehen will, muss damit rechnen, dass seine Rente gekürzt wird. Der zeitliche Zugang zur Rente regelt sozusagen den Abschlag oder Zuschlag zur Rente. Der Begriff Zugangsfaktor kurz erklärt.

Der Zugangsfaktor ist im Gesetz verankert. Er steht im § 77 Sozialgesetzbuch Nr.6.

Welche Bedeutung hat der Faktor?

Zum einen spielt der Zugangsfaktor bei der Rentenberechnung eine wichtige Rolle. Er wird in der Rentenformel eingesetzt. Er ist wesentlich für die Rentenhöhe.

Können Sie sich daran erinnern? Wer mit der Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit mit 60 Jahren in Rente gehen konnte, musste mit einem Abschlag von maximal 18 Prozent in der Rente rechnen. Viele Rentner im Osten Deutschlands haben diese Rente gewählt, um dem Arbeitsamt zu entfliehen.

Der Zugangsfaktor regelt auch, ob Sie einen Abschlag in der Rente bekommen.


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Dieser wird nach dem Gesetz immer in Kalendermonaten berechnet. Von Ihrer individuellen Regelaltersgrenze ausgehend wird zum vorzeitigen Rentenbeginn zurückgerechnet.

Beispiel:

Erna Rentner erreicht am 01.12.2017 ihre Regelaltersrente. Sie hat 35 Jahre Wartezeit erreicht und will am 01.06.2017 in Rente gehen. Die erhält einen Abschlag von 1,8 %. Sie geht 6 Monate vorzeitig in Rente. Pro Monat bekommt sie einen Abschlag von 0,3%. So ist es die landläufige Rechnung. In Wirklichkeit vermindert sich der Zugangsfaktor um den Betrag von 0,018 (6 x 0,003). Der Zugangsfaktor beträgt jetzt nicht mehr 1,0 sondern 0,982.

Der Zugangsfaktor kann die Rente erhöhen!

Gehen Sie erst nach Ihrer Regelaltersgrenze in Rente, so bekommen Sie für jeden Monat späteren Renteneintritt einen Zuschlag von 0,005. Dies bedeutet, wenn Sie 12 Monate später in Rente gehen, eine Rentenerhöhung um 6%. Keine schlechte Rendite, wenn man bedenkt, welche Zinsen der Kapitalmarkt zurzeit hergibt. Dennoch sollte genau gerechnet werden, ob sich für Sie diese „Kapitalanlage“ wirklich lohnt!


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Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrente

Bei den Renten wegen Todes und den Erwerbsminderungsrenten nach neuen Recht ( 1.1.2001) gibt es ebenfalls einen Abschlag in der Rente. Dies setzt voraus, dass die Renten bis zu einem bestimmten Lebensalter des Versicherten beginnen. Neben den Regelungen des § 77 SGB VI sind zwingend die Regelungen des § 264d SGB VI und seine Vertrauensschutzregelungen zu berücksichtigen.

Länger arbeiten: Rentenerhöhung!

Wer über die Regelaltersgrenze weiter arbeitet und seine Rente nicht in Anspruch nimmt, kann mit einem satten Zuschlag von 0,5 % pro Monat auf seine spätere Rente rechnen! Bei 12 Monaten sind das 6 %. Eine klasse Rendite. Nachrechnen lohnt sich!

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