Erwerbsminderungsrente: Die 2 wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen
Die Erwerbsminderungsrente! Ein Mysterium. Viele Betroffene sind krank oder behindert und können nicht mehr arbeiten! Krankengeld und Arbeitslosengeld hilft eine Zeit lang den durch Krankheit verursachten Verdienstausfall zu überbrücken. Dann stellt sich die Frage: wie geht es finanziell weiter? Der Ausweg: Der Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Beitrag sagen wir Ihnen, was die zwei wichtigsten Anspruchvoraussetzungen für die EM-Rente sind. Damit Sie eine Erwerbsminderungsrente bekommen können.
Die Erwerbsminderungsrente: die 2 wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen, die für einen Anspruch auf eine EM-Rente vorliegen müssen. Und zwar im Grundsatz, generell im Allgemeinen. Wir berichten in diesem Beitrag nicht von den Abweichungen, die es von den allgemeinen Grundsätzen geben kann. Nur die grobe Richtschnur sozusagen.
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Stellen Sie sich vor, vor Ihnen stehen zwei Säulen. Auf einen Säule steht versicherungsrechtliche Voraussetzungen und auf dem anderen leistungsrechtliche Voraussetzungen für eine EM-Rente. Und um jeweils auf die Säulen gehen zu können, müssen die Anspruchsvoraussetzungen wie Treppenstufen vorhanden sein. Und nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es die EM-Rente.
Fehlt eine der beiden Anspruchsvoraussetzungen gibt es keine EM-Rente!
Wenn also auf der Säule der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die allgemeine Wartezeit fehlt, gibt es die EM-Rente im Grundsatz ( wir reden nicht von der vorzeitigen Wartezeiterfüllung) nicht, auch wenn auf der Säule der leistungsrechtlichen Voraussetzungen alles klar ist!
Erwerbsminderungsrente:die 2 wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen: Der Säule mit den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Das Gesetz sagt uns, dass ich mindestens zwei Tatsachen bei den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen muss, damit ich sozusagen auf die erste Säule stehen kann:
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren muss ich nachweisen können, dies sind 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten- entweder Beitragszeiten aus einer Beschäftigung oder Pflichtbeitragszeiten aus einer selbstständigen Tätigkeit, es können auch freiwillige Beitragszeiten vorliegen- grundsätzlich müssen diese 5 Jahre nicht zusammenhängend vorhanden sein,
- ein Tag vor Eintritt des Leistungsfalles muss ich in einem Zeitrahmen von 5 Jahren mindestens 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten nachweisen können- hier reichen freiwillige Beitragszeiten nicht aus- sondern Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung, aus einer selbstständigen Tätigkeit oder Pflichtbeitragszeiten aus Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen usw- und nicht zu Vergessen Pflichtbeitragszeiten aus einer Antragspflichtversicherung!
Frank Weise sagt: Die 3/5 Belegung entfällt bei Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit
Wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Sachverhaltes eintritt, bei dem die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist, greift die strenge 3/5 Belegung nicht, § 43 Absatz 5 SGB VI.
Erwerbsminderungsrente:die 2 wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen: Die Säule mit den leistungsrechtlichen Voraussetzungen
Ein Leistungsfall muss eingetreten sein. Das ist der Tag oder das Ereignis, an dem der Versicherte wegen Krankheit oder einer Behinderung erwerbsgemindert wird.
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Daneben muss die Leistungsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens soweit herabgesunken sein, dass er weniger als 6 Stunden pro Arbeitstag (5 Tage Woche) noch erwerbsfähig sein kann. Dieser Zustand muss von mindestens sechs Monaten Dauer sein. Dieser Zeithorizont kann durch eine medizinische Prognose geschätzt werden! Wenn zum Beispiel auf Grund der Art der Erkrankung oder Behinderung klar ist, dass der Versicherte auf absehbare Zeit nicht mehr seine Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzen kann (Krebserkrankung, Lähmung durch Schlaganfall oder durch Arbeitsunfall ausgelöste Schwerbehinderung).
Erwerbsminderungsrente:die 2 wichtigsten Anspruchsvoraussetzungen: Fazit
Wenn in unserem Beispiel mit den beiden Säulen der Betroffene alle Voraussetzungen erfüllt hat, hat er Anspruch auf die EM-Rente! Nicht zum Leistungsanspruch gehört der Hinzuverdienst der neben der Rente bestehen kann! Wenn der Hinzuverdienst größer als die entsprechenden gesetzlichen oder individuell zu berechnenden Freigrenzen ist, entfällt nicht der Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung! Die Rente wird nach Anrechnung nicht geleistet. Darin besteht der Unterschied gegenüber der Anrechnung Hinzuverdienst zur Altersrente. In diesem System entfällt der Anspruch auf die Altersrente, wenn der Hinzuverdienst höher ist, als alle entsprechenden Freigrenzen!
Wenn alles so einfach wäre, um die Rente wegen Erwerbsminderung zu beanspruchen, gäbe es nicht so viele ablehnende Rentenbescheide. Denn der Teufel steckt im Detail. Oft sind es einfach nur die medizinischen Bedingungen die nicht vorliegen, oder durch die Rentenversicherung und deren Gutachter bewertet worden.
Peter Knöppel sagt: Medizinische Gutachten und Beurteilungen der DRV SIND oft fehlerhaft- deshalb genau hinsehen!
Oft sind Gutachten fehlerhaft oder die Bewertungen der DRV-Vertrauensärzte (Voten) schlichtweg falsch. Und deshalb werden an sich berechtigte Ansprüche auf die EM-Rente rechtswidrig abgelehnt! Und genau da liegt der Grund, genauer hinzusehen!
Ja, ich möchte wissen, ob ich auf Grund meiner Erkrankung erwerbsgemindert bin!
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