Persönliche Voraussetzungen: teilweise Erwerbsminderungsrente
Die Rente wegen Erwerbsminderung hat für viele Menschen die erkrankt sind oder von Behinderung betroffen eine sehr wichtige Bedeutung. Die Rente wegen Erwerbsminderung hat die Funktion durch Erwerbsminderung weggefallenes Erwerbseinkommen zu ersetzen. EM-Rentner sind von der EM-Rente auch wirtschaftlich abhängig. Rentenbezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung sind viel mehr von Grundsicherungsleistungen (Aufstockung nach dem SGB XII) betroffen, wie Altersrentner. In diesem Beitrag des großen Ratgebers Rente wegen Erwerbsminderung geht es um die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die EM-Rente.
Persönliche Voraussetzungen: teilweise Erwerbsminderungsrente. Im § 43 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt. Genauer in den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift.
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Die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung und die Rente wegen Erwerbsminderung bei dem Risiko Berufsunfähigkeit für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte bieten ein breites Spektrum an finanzieller Absicherung im Falle des Verdienstwegfalles wegen Erwerbsminderung.
Persönliche Voraussetzungen: teilweise Erwerbsminderungsrente: Anspruch nur bis zur Regelaltersgrenze
EM-Rentenbezieher können die Rente nur bis maximal zum erreichten Lebensalter der Regelaltersgrenze beziehen. Danach ist generell Schluss mit der Rente wegen Erwerbsminderung. Dieser Rechtsgrundsatz gilt für alle EM-Renten nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 6.
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- Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Die Erwerbsminderungsrente ist somit maximal befristet bis zum Erreichen des Lebensalters der Regelaltersgrenze. So steht es im § 43 Absatz 1 Satz 1 SGB VI geschrieben. Im Anschluss an die EM-Rente diese als Regelaltersrente geleistet, außer der Versicherte bestimmt etwas anderes, § 115 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI.
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Persönliche Voraussetzungen: teilweise Erwerbsminderungsrente: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist in § 43 Absatz 1 SGB VI gesetzlich geregelt.
Versicherte sind nach dieser Vorschrift teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Die Erwerbstätigkeit ist eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit von Arbeit. Sie muss dem Zweck dienen, mit der Arbeit ein Entgelt zu erzielen um damit den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Eine Tätigkeit die nicht bezahlt wird ist keine Erwerbstätigkeit die dem Schutzzweck des § 43 SGB VI unterliegt.
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Persönliche Voraussetzungen: teilweise Erwerbsminderungsrente: Erwerbsminderung-Ursachen
Das Gesetz lässt die Verursachung der Erwerbsminderung nur durch die im Gesetz genannten Gründe zu. Diese sind abschließend erfasst.
Die Rentenversicherung muss bei Eintritt der Erwerbsminderung des Versicherten prüfen, ob diese Erwerbsminderung durch Krankheit oder Behinderung eingetreten ist.
Ein fortgeschrittenes Lebensalter oder mangelnde Wettbewerbsfähigkeit des Versicherten wegen Bildungsstand sind keine Gründe für eine Erwerbsminderung.
- Krankheit ist jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, der
geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu mindern, wobei unerheblich ist, wodurch die
Krankheit entstanden ist, - Behinderung ist eine von der Regel abweichender körperlicher oder
geistiger Zustand, dessen Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Krankheit und Behinderung lassen sich schwer von einander abgrenzen. Allgemeine körperliche Schwächen oder geistige Probleme können auch eine Behinderung sein, müssen aber nicht zwingend eine Erkrankung unterliegen. Altersbedingte Verschleißerscheinungen, ohne dass eine über den „natürlichen Abbau“ vorliegende Voralterung vorliegt, ist noch keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI.
Persönliche Voraussetzungen: teilweise Erwerbsminderungsrente: Was ist Erwerbsminderung?
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat der Versicherte erst dann, wenn er oder sie
nicht mehr in der Lage sind, täglich mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Kann der Versicherte noch 6 Stunden und mehr arbeiten, wobei es nach dem Gesetz nur auf die Zahl 6 ankommt, liegt keine Erwerbsminderung im Rechtssinne vor. Diese Versicherten müssen ihre Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll verwerten. Wenn sie keinen Job finden, fallen sie in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung oder später dann in den Bereich des SGB II-Bürgergeld- Jobcenter. Erst wenn das Leistungsvermögen unter 6 Stunden gefallen ist, liegt eine rechtserhebliche Erwerbsminderung vor!
Persönliche Voraussetzungen: teilweise Erwerbsminderungsrente: Erwerbsminderung auf nicht absehbare Zeit?
Der Versicherte muss auf nicht absehbare Zeit erwerbsgemindert sein. Wenn er wegen einem Beinbruch oder Operation für 3 Monate krankheitsbedingt ausfällt und danach wieder arbeiten gehen kann, ist für die 3 Monate nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI.
Nicht absehbar bedeutet: die Erwerbsminderung muss für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ununterbrochen bestanden haben.
Persönliche Voraussetzungen: teilweise Erwerbsminderungsrente: Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
Die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten ist an den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu messen. Der Betroffene muss sein Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt “ umsetzen-einsetzen“ können. Dies gilt nicht für Tätigkeiten, für die es keinen Arbeitsmarkt gibt.
Wenn der Versicherte eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen hat oder an einer schweren atypischen Leistungseinschränkung leidet- wie Blindheit oder schwerster Behinderung- muss die Rentenversicherung prüfen, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten gibt, die dieser Betroffene mit seinen Einschränkungen noch ausüben kann.
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Summierung von Leistungseinschränkungen liegt vor, wenn neben der vollschichtigen leichten Leistungsvermögen im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen noch weitere Einschränkungen hinzukommen, wie die Einsatzfähigkeit der Hand oder des Kopfes.
Persönliche Voraussetzungen: teilweise Erwerbsminderungsrente: Arbeitsmarktlage
Die Rentenversicherung trägt einen Teil des Arbeitsmarktrisikos von Versicherten die leistungsgemindert sind. Dieser Rechtsgrundsatz ist die Folge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes.
Daher hat ein Versicherter der “ nur teilweise erwerbsgemindert ist“ unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine volle EM-Rente, wenn ihm kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann. Er oder sie also noch 3 bis unter 6 Stunden arbeiten können, aber dennoch eine volle EM-Rente erhalten. Insoweit trägt die Rentenversicherung das Arbeitsmarktrisiko. In diesen Fällen unterliegt sie der konkreten Betrachtungsweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Rechtslage ergibt sich im Umkehrschluss zum § 43 Absatz 3 SGB VI. Nach dieser Regelung liegt keine Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Stand 12.01.2024 gilt der Teilzeitarbeitsmarkt in Deutschland immer noch als verschlossen! Versicherte die „nur“ teilweise erwerbsgemindert sind und denen kein Teilzeitjob durch die Arbeitsverwaltung oder dem Arbeitgeber angeboten werden kann, haben Anspruch auf Zahlung der vollen EM-Rente.
Die gesetzliche Rentenversicherung trägt damit für diese Menschen das Arbeitslosenrisiko. Dafür, dass sie statt der teilweisen EM-Rente eine volle Rente wegen Erwerbsminderung leisten muss, erhält die gesetzliche Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, § 224 SGB VI.
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