Welchen Renten wegen Erwerbsminderung gibt es aktuell! Wie sind diese geregelt? Die Altfälle vor 2001 mit den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Rente für Bergleute erläutern wir in diesem Renten-ABC nicht.
Das Gesetz ( Sozialgesetzbuch Nummer 6) unterscheidet folgende Arten von Erwerbsminderungsrenten:
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfaheren, Klageverfahren
- Ansprüche vor der Deutschen Rentenversicherung sichern
Die vor dem 01.01.2001 bewilligten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Renten wegen Berufsunfähigkeit werden nach § 302b Absatz 1 und Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 entweder als volle Rente wegen Erwerbsminderung oder als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiter geleistet.
Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat der Versicherte, der:
Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
- Medizinische Bewertung-
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
Renten wegen Erwerbsminderung: Rente wegen voller Erwerbsminderung
Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Versicherte, der
- voll erwerbsgemindert ist,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Renten wegen Erwerbsminderung: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat der Versicherte, der neben den allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung ( Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze:
- vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist.
Berufsunfähig ist der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, vgl, § 240 Absatz 2 SGB VI.
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