Renten wegen Erwerbs­minderung

volle EM-Rente oder teilweise EM-Rente

Das Sozialgesetzbuch Nummer 6 nennt verschiedene Arten von gesetzlichen Renten. Renten wegen Alters, Renten wegen Todes und Erwerbsminderungsrenten. In diesem Renten-ABC geht es um die Frage, welche Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit es gibt. Mit einer kleinen Übersicht für Sie!

Welchen Renten wegen Erwerbsminderung gibt es aktuell! Wie sind diese geregelt? Die Altfälle vor 2001 mit den Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Rente für Bergleute erläutern wir in diesem Renten-ABC nicht.

Renten wegen Erwerbsminderung: Arten der EM-Renten

Das Gesetz ( Sozialgesetzbuch Nummer 6) unterscheidet folgende Arten von Erwerbsminderungsrenten:

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, § 43 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6,
  • Rente voller Erwerbsminderung, § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6,
  • Rente für Bergleute, § 45 Sozialgesetzbuch Nummer 6 und
  • die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Sozialgesetzbuch Nummer 6.

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Die vor dem 01.01.2001 bewilligten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Renten wegen Berufsunfähigkeit werden nach § 302b Absatz 1 und Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 entweder als volle Rente wegen Erwerbsminderung oder als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiter geleistet.

Renten wegen Erwerbsminderung: Rente wegen teilweise Erwerbsminderung

Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat der Versicherte, der:

  • teilweise erwerbsgemindert ist,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.


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Renten wegen Erwerbsminderung: Rente wegen voller Erwerbsminderung

Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung hat der Versicherte, der

  • voll erwerbsgemindert ist,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung  auf nicht absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Renten wegen Erwerbsminderung: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat der Versicherte, der neben den allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung ( Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze:

  • vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist.

Berufsunfähig ist der  Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, vgl, § 240 Absatz 2 SGB VI.


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Diese kleine Übersicht soll Ihnen eine erste Orientierung geben, was der Gesetzgeber aktuell an Renten wegen Erwerbsminderung für den Versicherten zur Verfügung stellt! Schnell und sicher informiert! Aus unserem Renten-ABC!


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