Die Renten wegen Erwerbsminderung sind im § 43 Sozialgesetzbuch Nummer 6 gesetzlich geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auch volle Erwerbsvminderungsrente genannt. Es gibt auch Fälle, in denen nur ausschließlich eine volle EM-Rente bewilligt werden kann. Stichwort: Wegeunfähigkeit! Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erläutern kurz, was hinter der vollen Erwerbsminderungsrente steht.
Die volle Erwerbsminderungsrente ist eine gesetzliche Rentenleistung. Die volle Erwerbsminderungsrente ist gesetzlich in § 43 Absatz 2 SGB VI geregelt.
Beratung "Erwerbsminderungsrente"
- Erwerbsminderungsrente mit oder ohne Berufsschutz
- Errechnen des Rentenanspruchs
- Vorteile der Flexi-Rente nutzen
mehr erfahren
Volle Erwerbsminderungsrente: Voraussetzung für den Anspruch
Dort steht geschrieben: “ Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- voll erwerbsgemindert sind,
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ( Leistungsfall) drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wissenswertes zum Thema „übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ können Sie hier nachlesen.
Für den Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente sind somit qualitative und quantitative Einschränkungen (zeitlich) maßgebend.
Nach § 43 Absatz 2 SGB VI liegt eine volle Erwerbsminderung für Versicherte (Behinderte in geschützten Werkstätten) vor. Oder solchen Versicherten, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, für die Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Schnellfrage zur Rente
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
mehr erfahren
Volle Erwerbsminderungsrente wegen Wegeunfähigkeit
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung können auch diejenigen Versicherten haben, die an sich noch 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter qualitativen Einschränkungen arbeiten können, aber bei denen die Wegefähigkeit eingeschränkt ist. Die Wegefähigkeit ist eine Voraussetzung für die Mobilität des Versicherten, um von zu Hause auf seine oder eine Erwerbstätigkeit zu kommen. Das Bundesozialgericht hat diese Möglichkeit eine volle Erwerbsminderungsrente wegen Wegeunfähigkeit zu erlangen, mit seinem Urteil vom 12.12.2011, fast unmöglich gemacht. Bitte hier nachlesen! Der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung endet grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Sorglos-Paket „Erwerbsminderungsrente“
Rund um Sorglos-Paket „EM-Rente“
- Erwerbsminderungsrente ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!
mehr erfahren