Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt
Das Tatbestandsmerkmal „übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ ist im Gesetz nicht erläutert. In § 43 Sozialgesetzbuch Nummer 6 (gesetzliches Rentenrecht) findet sich keine Erklärung dazu. Möglicherweise gibt es andere Hinweise auf diesen Begriff. Es könnte sich ein Blick auf die Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Nummer 3 lohnen.
Die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes finden sich in dem § 138 Absatz 5 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Nummer 3 ( Recht der Arbeitsförderung) geregelt. Der Begriff übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes hat somit seinen Ursprung aus der Arbeitsförderung.
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Wer eine mehr als 15 wochenstündige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn oder sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann oder darf, steht der Vermittlungsbemühung der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
Damit ist uns aber bei der Frage, wie dieser Begriff in dem System der Erwerbsminderungsrenten einzuordnen ist, noch nicht geholfen. Daher lohnt es sich, einen Blick in die Urteilssammlung des Bundessozialgerichtes zu werfen. Im Jahr 2011 und 2012 hat das BSG zu den üblichen Bedingungen folgendes gesagt:
„Unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Sinne des § 43 SGB VI ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen“, vgl. Urteile vom 19.10.2011 und 09.05.2012, Aktenzeichen B 13 R 78/09 R und B 5 R 68/11 R.
Konkreter heißt es, unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt der Lohn oder das Gehalt des Versicherten tatsächlich erzielt wird. Hierzu gehören:
Üblich sind die Bedingungen, wenn sie nicht nur in Einzelfällen zutreffen. Sie müssen in einem nennenswerten Umfang und in beachtlicher Zahl vorkommen. Der Begriff nennenswerter Umfang ist nicht gefestigt. Das BSG erkennt aus dem Bereich der Arbeitsförderung mindestens 20 bestehende Arbeitsplätze als üblich an.
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Es fallen aber Arbeitsplätze aus der Betrachtung heraus, die durch die Bundesagentur für Arbeit nicht angeboten werden. Zum Beispiel Schonarbeitsplätze oder ein Job der nicht durch die BA vermittelt wird, wie die Tätigkeit eines Bundeskanzlers.
Versicherte, die mindestens 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmaktes erwebstätig sein können, wird keine Verweisungstätigkeit benannt ( keine konkrete Verweisung). Für sie gilt der Arbeitsmarkt als offen ( sogenannte abstrakte Verweisung/ Betrachtung). Die Erwerbsfähigkeit wird aber daran gemessen, ob Arbeitsplätze vorhanden sind, die den Versicherten ein Erwerbseinkommen sichern können.
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Liegen weitere Einschränkungen vor, wie betriebsunübliche Pausenzeiten oder besonders einzurichtende Arbeitsplätze können an der Erwerbsfähigkeit Zweifel bestehen. Liegen daneben noch qualitative Leistungseinschränkungen vor und bestehen ernste Zweifel, dass es Arbeitsplätze gibt, die mit dem ärztlich bescheinigten Leistungsvermögen ( meist eingeschränkt) noch ausgeübt werden können, muss die DRV eine Verweisungstätigkeit konkret benennen.
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