Die Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung
Die Renten wegen Erwerbsminderung haben für viele Menschen die enorme wirtschaftliche Bedeutung. Die EM-Rente ist oft für die meisten Betroffenen ein, wenn nicht sogar, dass wichtigste monatliche Einkommen. In diesem Beitrag des großen Ratgebers Rente wegen Erwerbsminderung geht es die Frage, warum Renten wegen Erwerbsminderung im Grundsatz nur befristet gewährt werden und die Ausnahme die Rente auf Dauer ist.
Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente
Die Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung ist in § 102 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
- Medizinische Bewertung-
EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
§ 102 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ist die gesetzliche Regel für die Befristung einer EM-Rente. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren Beitrag zum Thema, wann Renten wegen Erwerbsminderung beginnen. Dabei spielt den Beginn der EM-Rente im Zusammenhang mit einer befristetet gewährten EM-Rente eine wichtige Rolle. Befristet gewährte EM-Renten beginnen grundsätzlich erst mit Anfang des 7 Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles. Weitere wichtige Erkenntnisse zum Thema Beginn der EM-Rente können Sie hier nachlesen!
Alle EM-Renten sind grundsätzlich befristet! Sie werden nur bis zum Beginn der Regelaltersgrenze gewährt. Dies gilt für die Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung, sowie für das Auslaufmodell nach § 240 SGB VI. Das gesetzliche Rentenrecht kennt im wesentlichen zwei Fälle der Befristung von EM-Renten.
Die Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung: Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI wenn Erwerbsminderung wieder behoben werden kann
Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit ( befristet) geleistet.
Gesetzlichen Ausnahme: Eine EM-Rente wird nur dann unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. In diesem Ausnahmefall liegen
schwerwiegende medizinische Gründe vor, die für eine absehbare Besserung der Erwerbsminderung sprechen. Aus medizinisch-ärztlicher Sicht liegt dann unter Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufes ein Dauerzustand vor, der nicht mehr durch geeignete Maßnahmen, Behandlungen behoben werden kann.
Die EM-Rente wird maximal für 3 Jahre befristet gewährt. Die Befristung kann also auch nur für ein Jahr oder 2 Jahre ausgesprochen werden. Die Befristung kann mehrfach für jeweils längstens 3 Jahre erfolgen, so sagt es § 102 Absatz 2 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
Wiederholte Befristungen aus medizinischen Gründen dürfen nach dem Willen des Gesetzes die Gesamtdauer von 9 Jahren nicht überschreiten.
Liegen 9 Jahre Befristung aus medizinischen Gründen vor, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Rente wegen Erwerbsminderung danach auf Dauer bis zum Beginn der Regelaltersgrenze gewährt werden muss.
Unabhängig davon, ob eine EM-Rente zeitlich befristet oder aber als unbefristete Rente gewährt wird, verbleibt es beim ursprünglichen Rentenbeginn.
Die Arbeitsmarktrente kann nur befristet gewährt werden. Für diese besondere Form der EM-Rente gilt die zeitliche Begrenzung der 9 Jahre nicht. Die volle EM-Rente wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes wird immer nur auf Zeit geleistet.
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Die Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung: Befristung nach § 102 Abs.2a SGB VI Reha-Rente
Versicherte können auch eine Rente wegen Erwerbsminderung zeitlich befristet erhalten, wenn sie die Voraussetzung für eine EM-Rente erfüllen, aber bei denen Leistungen zur Rehabilitation voraussichtlich erfolgreich sein können. Die EM- Rente kann in diesen Fällen auf das Ende der Rehabilitationsleistung befristet werden. Die EM-Rente endet dann ohne Angabe eines Endtermines mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Rehamaßnahme beendet wurde. Die Reha-Maßnahme muss nicht zwingend erfolgreich beendet worden sein. So kann die EM-Rente mit Ablauf des Kalendermonates enden, in dem der Betroffene oder der zuständige Rententräger die Reha-Maßnahme vorzeitig beendet.
Im Grundsatz unterscheiden wir für den Beginn einer EM-Rente ob diese auf Dauer oder befristet gewährt wird. Bei einer EM-Rente auf Dauer gilt § 99 Absatz 1 SGB VI. Für den Beginn einer befristeten EM-Rente gelten die Regelungen des § 101 Absatz 1 und Absatz 1a SGB VI- also andere Vorschriften.]
Die Befristung der Rente wegen Erwerbsminderung: Viel Spaß beim Lesen
Rentenberater F. Weise und Rechtsanwalt P. Knöppel erweitern den Ratgeber EM-Rente Stück für Stück. Die Punkte des Inhaltsverzeichnisses immer mal wieder mit Wort und Schrift vervollständigt. Der Ratgeber wird daher stückweise wachsen. Zum Schluss, wenn der Ratgeber fertig geschrieben ist, werden wir ihn als Großen Ratgeber EM-Rente veröffentlichen. Viel Spaß beim Lesen. Das Thema der Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der EM-Rente werden wir in einem anderem Beitrag veröffentlichen!
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- Allgemeines
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- Persönliche Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung
- Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung
- Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente
- Rentenhöhe
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- Coaching- Vorbereitung auf die Begutachtung- als wichtiger Baustein für die Durchsetzung des Anspruchs auf eine Rente
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