Keine Rente wegen Erwerbsminderung als Teilrente
Altersrenten können als Teilrenten gezahlt werden. So steht es klar und eindeutig in § 42 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geschrieben. Der Versicherte kann sogar frei wählen, ob er seine Altersrente als Teil-oder Vollrente ausgezahlt bekommen möchte. Wie sieht es aber bei der Erwerbsminderungsrente aus. Habe ich auch ein Wahlrecht auf Teilrente, wie bei der Altersrente?
Keine Rente wegen Erwerbsminderung als Teilrente möglich. Der Rentenbezieher hat kein Wahlrecht wie bei der Altersrente. Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderungen stellen sich manchmal die Frage, ob es möglich ist, sich die Rente wegen voller Erwerbsminderung als Teilrente auszahlen zu lassen. Ähnlich wie bei der Altersrente, für die es diese Möglichkeit seit der Einführung der Flexirente gibt.
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Keine Rente wegen Erwerbsminderung als Teilrente: Bei EM-Renten ist eine Teilrente nicht möglich
Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung gibt es im Grundsatz keine Teilrente. Auch kein Wahlrecht auf eine Teilrente bei voller Erwerbsminderung. Entweder man hat eine volle EM-Rente oder gar keine. Etwas anderes ist es, wenn Hinzuverdienst an die Rente wegen voller Erwerbsminderung angerechnet wird. Dann wird nach § 96a SGB VI die Rente nicht mehr in voller Höhe ausgezahlt, sondern nach Hinzuverdienstanrechnung nur noch zum Teil. Diese teilweise Zahlung hat aber nichts mit der Teilrente nach § 42 SGB VI zu tun.
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Bei den Erwerbsminderungsrenten gibt es keine vergleichbare Regelung einer Teilrente wie bei den Altersrenten.
>Keine Rente wegen Erwerbsminderung als Teilrente: Wahlrecht der Teilrente nur bei der Altersrente
§ 42 Abs. 1 SGB VI regelt, dass ein Altersrentner jederzeit frei wählen kann, ob er oder sie seine oder ihre Altersrente als volle Rente oder als Teilrente ausgezahlt haben möchte. Dieses Wahlrecht gilt laut § 42 SGb VI ausschließlich für den Bezug einer Altersrente, aber nicht für die Rente wegen Erwerbsminderung. Da ist der Gesetzestext des § 42 SGB VI eindeutig. In den Rechtsregelungen für Renten wegen Erwerbsminderung finden wir hingegen keine vergleichbare Regelung, § 43 SGB VI oder § 96a SGB VI. Das Wahlrecht auf eine Altersrente stellt keinen Verzicht dar. Die Altersrente kann als Teilrente erst beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen für die gewünschte Altersvollrente auch vorliegen.
Keine Rente wegen Erwerbsminderung als Teilrente: Kein Nachforderungsrecht bei Teilrentenbezug
Rentner, die eine Altersrente als Teilrente erhalten, können den durch die Teilrente nicht in Anspruch genommenen Rententeil bei späterem Bezug einer Vollrente zurückfordern.
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Beispiel:
Max Mustermann hat Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters in Höhe von 2000€ Brutto. Ab 01.01.2023 lässt er sich die Rente aus steuerlichen Gründe nur zur Hälfte auszahlen. Er beantragt ab dem 01.01.2024 die Vollrente und verlangt überdies von der Rentenversicherung für das Jahr 2023 die Zahlung 12.000€ Rente. Er hat diesen Rentenbetrag durch die Teilrente im Jahr 2023 nicht in Anspruch genommen.
Max hat keinen Anspruch auf die Zahlung der 12.000€, denn dieser Anspruch ist nach § 42 SGB VI ausgeschlossen.
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Wichtig noch zu wissen! Das Wahlrecht auf eine Teilrente kann auch zu Lasten Dritter gehen, wie zum Beispiel Krankenkassen oder andere Sozialleistungsträger
Keine Rente wegen Erwerbsminderung als Teilrente!
Es gibt kein Wahlrecht bei einer Erwerbsminderungsrente auf einer Teilrente. So lautet das allgemeine Fazit. Beantragt ein Versicherter die EM-Rente so kann er nicht wählen, dass er die Rente als Teilrente ausgezahlt bekommt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist keine Teilrente. Das Wahlrecht ist nur für Altersrentner vorgesehen!
Ja, ich möchte im Jahr 2024 eine Rente wegen Erwerbsminderung anstreben-erreichen!
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