Die Arbeitsmarktrente als Rente wegen voller Erwerbsminderung
Es gibt drei Arten von Renten wegen Erwerbsminderung. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Daneben kennt das das gesetzliche Rentenrecht noch die „Arbeitsmarktrente“. In diesem Beitrag erläutern wir, was sich hinter der Arbeitsmarktrente verbirgt.
Die Arbeitsmarktrente als Rente wegen voller Erwerbsminderung, ist eine vierte Rente wegen Erwerbsminderung. Die Arbeitsmarktrente ist eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie wird geleistet, wenn die Erwerbsminderung des Versicherten grundsätzlich nur teilweise eingeschränkt ist ( 3- bis unter 6 Stunden). Der Betroffene keine Teilzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage ausüben kann.
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Die Arbeitsmarktrente als Rente wegen voller Erwerbsminderung: Grundsätzliches zur Arbeitsmarktrente
Die Rente wegen Erwerbsminderung hat die Funktion des Entgeltersatzes. Die Rentenleistung ersetzt Einkommen, welches aufgrund der festgestellten Erwerbsminderung durch die eigene Arbeitsleistung nicht mehr erzielt werden kann.
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Liegt beim Versicherten teilweise Erwerbsminderung vor, so wird unterstellt, dass er seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt „noch“ teilweise zur Verfügung stellen kann. Teilweise erwerbsgemindert ist man, wenn das eigene Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden täglich gesunken ist, es aber noch mindestens 3 Stunden täglich beträgt ( 3 bis unter 6 Stunden). Die gesetzliche Rentenversicherung muss die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Erwerbsminderung betrachten.
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Die Rentenversicherung muss im Falle der teilweisen Erwerbsminderung prüfen, ob der Versicherte noch die Möglichkeit hat, einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz zu erhalten. Ist eine Teilzeitarbeit nicht möglich, so muss die Rentenversicherung mit der Arbeitsmarktrente eine volle EM-Rente leisten, obwohl keine volle Erwerbsminderung vorliegt.
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Die Bundesagentur für Arbeit muss für dieses Arbeitsmarktrisiko, welches die DRV trägt, ihr einen Ausgleichsbetrag zahlen. Denn die Rentenversicherung übernimmt defacto mit der Arbeitsmarktrente- der Zahlung der vollen EM-Rente- die Aufgaben der Arbeitsförderung.
Die Arbeitsmarktrente als Rente wegen voller Erwerbsminderung: Arbeitsmarkt muss verschlossen sein
Die Rentenversicherung zahlt die Arbeitsmarktrente, wenn das „Rest“-Leistungsvermögen des Versicherten auf unter 6 Stunden täglich gesunken ist, er aber noch mindestens 3 Stunden arbeiten kann und der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Der Arbeitsmarkt ist immer dann verschlossen, wenn
- der Rentenversicherungsträgers oder der Bundesagentur für Arbeit dem Betroffenen innerhalb eines Jahres kein passender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann.
Der Arbeitsmarkt gilt aktuell (Stand Ende 2023) immer noch als verschlossen. Hat der Versicherte kein Job, so wird die teilweise Erwerbsminderungsrente in eine Arbeitsmarktrente als volle EM-Rente umgewandelt. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf ALG-1, ALG-2 hat oder ob er nach dem SGB III arbeitslos ist.
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Die Arbeitsmarktrente als Rente wegen voller Erwerbsminderung: Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses
Die vorgenannten Ausführungen gelten aber nur, wenn der Versicherte in keinem Beschäftigungsverhältnis steht. Hat der Versicherte einen Job, so prüft die Rentenversicherung gesondert, ob, der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis in einen Teilzeitjob „umbauen-anbieten“ kann. Kann also der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Job anbieten, in dem er entsprechend seinem Restleistungsvermögen arbeiten kann. Der Rückschluss hierzu erfolgt auf Grund des Teilzeit-und Befristungsgesetz. § 8 Teilzeit-und Befristungsgesetz gibt den Betroffenen gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit.
- Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit besteht nur wenn Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden hat,
- und der Betrieb mindestens 15 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt,
- Arbeitgeber darf aber aus betrieblichen Gründen eine Arbeitszeitreduzierung ablehnen, denn dies mit zu hohen Kosten verbunden ist, die durch die Arbeitszeitreduzierung entstehen können,
- § 81 SGB IX hat für schwerbehinderte Menschen eine ähnliche Rechtsgrundlage geschaffen, einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben.
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Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Teilzeitjob an, so hat dieser keinen Anspruch auf die Arbeitsmarktrente, sondern nur auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Denn der Arbeitsmarkt gilt für den Versicherten dann nicht als verschlossen.
Die Arbeitsmarkrente kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der teilweise Erwerbsgeminderte einen Teilzeitjob ausübt.
Die Arbeitsmarktrente als Rente wegen voller Erwerbsminderung
Übt der Versicherte eine Beschäftigung von mindestens 3 Stunden täglich aus, so ist der Anspruch auf die Arbeitsmarktrente ausgeschlossen, so zum Beispiel, wenn er diese Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit während dem Rentenbezug ausübt.
Für die Arbeitsmarktrente ist es unschädlich, wenn der Versicherte weniger als 3 Stunden täglich bei Bezug dieser vollen EM-Rente arbeitet.
Selbstständige Tätige werden bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Beschäftigten behandelt. Der Anspruch auf die volle EM-Rente als Arbeitsmarktrente ist bei einer selbstständigen Tätigkeit ausgeschlossen, wenn die selbstständige Tätigkeit mehr als drei Stunden täglich ausgeübt wird. Selbstständige und Arbeitnehmer werden gleich beurteilt. Die Arbeitsmarktrente wird grundsätzlich nur befristet gewährt.
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