Die Arbeitsmarktrente in der Erwerbsminderung? Kurz und knapp: die volle Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung! Aber es steckt mehr dahinter!
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Frank Weise sagt: Ist es möglich, dass ich eine volle Erwerbsminderungsrente auch für dann erhalte, wenn ich wegen Krankheit nur teilweise erwerbsmindert bin? vorliegt? Ja, dass ist möglich!
Menschen, die erkrankt sind, können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen. Aber nur dann wenn sie mehr als 3 Stunden und weniger als 6 Stunden täglich erwerbsfähig sind. Dies ist ihr gesetzlich für eine teilweise Erwerbminderung festgelegtes quantitatives Leistungsvermögen. Die Anspruchsinhaber können ihr verbliebenes Restleistungsvermögen nicht in einer Erwerbstätigkeit einsetzen, weil sie arbeitslos sind. Es steht ein entsprechender Teilzeit-Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Es ist dann die Frage zu beantworten, ob für diese Betroffenen, dann nicht trotzdem Anspruch auf eine volle EM-Rente besteht.
Voraussetzung für eine volle EM-Rente bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung ist, dass für den teilweise Erwerbsgeminderten ein verschlossener Arbeitsmarkt vorliegt. Ein verschlossener Arbeitsmarkt liegt immer dann vor, wenn dem Versicherten für sein festgestelltes Restleistungsvermögen kein geeigneter Arbeitspaltz angeboten werden kann. Entweder sein Arbeitgeber kann ihm kein Teilzeit-Job anbieten ( hier haben sich verschiedene arbeitsrechtliche Fallgruppen herausgebildet) oder die Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit haben innerhalb eines Jahre nach Erteilung des Rentenbescheides über eine teilweise EM-Rente keinen geeigneten Job angeboten. Dann hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, obwohl er oder sie noch fähig sind, mehr als 3 Stunden bis unter 6 Stunden zu arbeiten.
- Medizinische Bewertung-
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Die sogennannte Arbeitsmarktrente wurde durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Rahmen der Rechtsfortentwicklung begründet. Hier zum Nachlesen! Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein kann Aber der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.
Der Rentenversicherungsträger muss also bei einem Restleistungsvermögen von täglich mehr als 3 und unter 6 Stunden prüfen, ob dem Versicherten noch ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann.
Für einen Versicherten ist der Teilzeitarbeitsmarkt dann nicht verschlossen, wenn diesem eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. Diese Arbeitsplätze müssen aber seinem Restleistungsvermögen entsprechen.
Gelingt es der Bundesagentur für Arbeit noch der Rentenversicherung nicht, ihrem Versicherten einen geeigneten Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres ab Rentengewährung zu vermitteln, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. Dann muss die teilweise EM-Rente als volle EM-Rente gewährt werden. In Deutschland gilt aktuell die Rechtsanwendung ( 2021), dass der Teilzeitarbeitsmarkt auf Grund der ungünstigen Arbeitsmarktlage als verschlossen gilt, eine ausdrückliche Arbeitslosmeldung bedarf es durch den Versicherten in solchen Fällen nicht.
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Gibt der Versicherte seinen Teilzeitjob auf und will über die teilweise EM-Rente die volle EM-Rente auf Grund Verschlossenheit des Arbeitsmarktes erlangen, wird der Pech haben. Denn in diesen Fällen gilt der Arbeitsmarkt als nicht verschlossen.
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