Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente wenn ich berufsunfähig bin
Habe ich Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente wenn ich berufsunfähig bin! Und deshalb „nur“ eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 Sozialgesetzbuch Nummer 6 erhalten und keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Hier die Antwort auf die spannende Frage!
Habe ich Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente wenn ich berufsunfähig bin? Dieser Frage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde. Ich beziehe seit dem 01.07.2021 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil ich in meinem zuletzt ausgeübten Beruf als Friseurmeisterin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Diese Rente wurde mir via Vergleich über das Sozialgericht durch die Rentenversicherung zugesprochen. Der gerichtliche Gutachter kam zum Ergebnis, dass ich in meinem zuletzt ausgeübten Beruf wegen einem schweren Hautexzem und Nickelallergie nicht mehr arbeiten kann. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wäre ich aber über 6 Stunden voll einsetzbar. Nach dem ich den Rentenbescheid erhielt, beantragte ich bei der Rentenversicherung die volle Rente wegen Erwerbsminderung- als Arbeitsmarktrente. Ich bekam die Absage. Die Arbeitsmarktrente sei für mich nicht zutreffend, weil ich „nur“ berufsunfähig bin und nicht tatsächlich für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilweise erwerbsgemindert. Ich habe mit der vollen Rente gerechnet? Stimmt die Aussage der Rentenversicherung? So die Fragestellung unserer Mandantin auf rentenbescheid24.de!
Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente wenn ich berufsunfähig bin : Was ist die Arbeitsmarktrente
Grundsätzlich haben Versicherte Anspruch auf eine volle Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie zwar nur teilweise erwerbsgemindert sind, aber der Teilzeitarbeitsmarkt für sie verschlossen ist.
Ansprüche auf Erwerbsminderung sichern
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Die Rechtslage fingiert in solchen Fällen das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung. Daher spricht man bei dieser „besonderen“ Form der Erwerbsminderungsrente von einer Arbeitsmarktrente!
Frank Weise sagt: „echte teilweise Erwerbsminderung“ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liegt nur vor, wenn der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr als 3-unter 6 Stunden aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Wer aber „nur“ berufsunfähig nach § 240 SGB VI ist, ist deshalb nicht teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 SGB VI.
- Medizinische Bewertung-
EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
Unter den vorgenannten Voraussetzungen:
- des Vorliegens einer teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI,
- einem verbliebenen Restleistungsvermögen von 3-unter 6 Stunden,
- Vorliegen einer Arbeitslosigkeit bei der dieses Restleistungsvermögen nicht eingesetzt werden kann und
- einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt
hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Rente wegen Erwerbsminderung ( Arbeitsmarktrente), auch wenn nur an sich teilweise Erwerbsminderung vorliegt.
Wer neben der teilweise Erwerbsminderung noch einen Job ausübt im Rahmen des festgestellten (Rest) Leistungsvermögens hat keinen Anspruch auf eine volle EM-Rente.
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Arbeitsmarktrenten sind grundsätzlich befristet zu leisten! Für sie gelten nicht die Entfristungsregelungen nach dem SGB VI.
Der Begriff Arbeitsmarktrente hat sich eingebürgert. Ansich gibt es keine Arbeitsmarktrente. Die Begrifflichkeit hat sich aus einem Umkehrschluss nach § 43 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nummer 6 gebildet.
Bei voller Erwerbsfähigkeit wird nach § 43 Absatz 3 SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt. Daraus leitet die DRV und die Gerichte im Umkehrschluss ab, dass bei Vorliegen der teilweisen Erwerbsminderung der jeweilige Arbeitsmarkt zu berücksichtigen ist ( konkrete Betrachtungsweise) und es deshalb aus Gründen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu einer vollen EM-Rente kommen kann ( deshalb Arbeitsmarktrente).
Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente wenn ich berufsunfähig bin: Keine Arbeitsmarktrente wenn ich „nur“ berufsunfähig bin
Wenn ich aber „nur“ berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI bin, liegt keine teilweise Erwerbsminderung nach dem § 43 Absatz 1 SGB VI vor. Somit kann ich auch keinen Anspruch auf eine volle Rente wegen Erwerbsminderung auf Grund Verschlossenheit des Arbeitsmarktes haben, wenn ich nur eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehe.
Ja, ich möchte wissen, ob ich wegen meiner Krankheit erwerbsgemindert bin!
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