Die Arbeitsmarktrente
Das Krankengeld ist ausgelaufen. Danach vielleicht noch Arbeitslosengeld 1. Was kommt dann? Viele Betroffene beantragen eine volle Erwerbsminderungsrente. Wenn diese bewilligt wird, dann oftmals mit der Begründung, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist und auf Grund des Arbeitsmarktes eine volle EM-Rente befristet bewilligt wird. Wir klären auf, was hinter dieser Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung steht.
Die Arbeitsmarktrente ist nichts anderes als eine besondere Art der vollen Erwerbsminderungsrente.
Die Arbeitsmarktrente: Details und Hintergründe
Wer krank ist und auf Dauer nicht mehr arbeiten kann, beantragt eine Erwerbsminderungsrente. Oft reicht es aber nicht für eine volle Erwerbsminderungsrente, sondern nur für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Versicherte erhält „nur“ die halbe Erwerbsminderungsrente.
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Nach dem Gesetz kann sich der Anspruchsteller noch mit seinem Restleistungsvermögen im Berufsleben einbringen. Ist dem Versicherten diese Möglichkeit aus objektiven Gründen verwehrt, wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als volle Erwerbsminderungsrente geleistet. Die Arbeitsmarktrente wird gezahlt.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Wer voll erwerbsgemindert ist, ist nicht mehr in der Lage unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr als 3 Stunden tätig zu sein.
Bei der teilweisen Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen bei 3 bis 6 Stunden. Kann der Antragsteller noch mindestens 6 Stunden (5-Tage Woche) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen, liegt keine Erwerbminderung vor. Die Arbeitsmarktlage bleibt außen vor.
Ob es einen passenden Job
auf dem Arbeitsmarkt gibt,
ist für die abstrakte Betrachtung der Arbeitsmarktlage ohne jeden Belang!
Umkehrschluss
Im § 43 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nr. 6 steht aber nicht, dass der oben genannte Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Arbeitsmarktlage auch für die teilweise Erwerbsminderungsrente gilt. Man nennt dies auch einen Umkehrschluss.
Zulässigerweise wird als Umkehrschluss aus der Gesetzesformulierung angenommen, das bei einem Leistungsvermögen, welches einer teilweisen Erwerbsminderung entspricht, die Arbeitsmarktlage beachtet werden muss (konkrete Betrachtungsweise).
Wer aus rein medizinischen Gründen teilweise erwerbsgemindert ist, kann dennoch eine volle EM-Rente bekommen (Arbeitsmarktrente). Voraussetzung ist, dass dem Versicherten kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann.
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Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes
Ist eine Vermittlung oder ein Angebot eines Teilzeitarbeitsplatzes nicht möglich, so spricht von der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes.
Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat in einer Grundsatzentscheidung im Jahr 1976 entschieden, wann der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt. Dieser Beschluss ist bis heute maßgebend und wird von der Rentenversicherung und den Sozialgerichten in der Rechtsauslegung angewandt.
Der Teilzeitarbeitsmarkt ist nicht verschlossen, wenn für den Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen angeboten werden kann. Ist ein solches Angebot weder durch die Deutsche Rentenversicherung noch durch die Bundesagentur für Arbeit möglich (Zeitraum: innerhalb eines Jahres ab Rentenantrag auf EM-Rente), gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen.
Wird dem Antragsteller innerhalb eines Jahres nach Antragstellung der EM-Rente ein Teilzeitjob angeboten, so muss der Versicherte auch in der Lage sein diesen mit seinen Kräften und Fähigkeiten auszufüllen, vgl. Großer Senat des BSG vom 10.12.1976, GS 2/75.
Ob der Versicherte arbeitslos ist oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ist ohne Belang für die Arbeitsmarktrente.
Dass er die Zeit bis zur Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung über den Erwerbsminderungsrenten Arbeitslosengeld beantragt, ist eher die Regel als die Ausnahme. Siehe unser Beitrag zur Nahtlosigkeit!
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Aufgabe des Teilzeitjobs- keine volle EM-Rente!
So hat es das Sächsische Landessozialgericht am 05.04.2017, Aktenzeichen L 6 R 118/ 16, entschieden.
Wer nach Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente einen zumutbaren Arbeitsplatz aufgibt, obwohl das Leistungsvermögen bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt, hat keinen Anspruch auf die Arbeitsmarktrente. In diesem Fall konnte sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes berufen. Die Klägerin hatte einen Arbeitsplatz. Das Arbeitsverhältnis ruhte.
Die Klägerin hatte „nur“ einen Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente.
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Das Landessozialgericht verwies in seiner Rechtsprechung auf einige Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zum Thema der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes:
- Beschlüsse vom Großen Senat des BSG vom 10.12.1976- GS 2/75, 3/75, 4/75 und 3/76
- BSG Urteil vom 05.10.2005, B 5 RJ 6/05 R
- BSG Urteil vom 30.09.1970, 12 RJ 180/66 (Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes ohne triftigen Grund)
- BSG Urteil vom 22.08.1973, 12 RJ 106/72 (Aufgabe eines leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatzes zur Herbeiführung einer vollen EM-Rente)
- Bayerische LSG vom 27.05.2004, Aktenzeichen: L 14 RA 20/02 ZVW (freiwilliges Absenken der Stunden eines Teilzeitjobs von 18-20 Stunden pro Woche auf Geringfügigkeitsjob -kein Anspruch auf die Arbeitsmarktrente)
Arbeitsmarktrente und eigener Job!
Hat der Antragsteller noch ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch wenn es ruht), kommt es darauf an, ob er ein Vollzeit-oder Teilzeitarbeitsverhältnis hat. Bei einem bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis gibt es in aller Regel nur die halbe EM-Rente, da der Teilzeitarbeitsmarkt nicht verschlossen ist.
Wenn er einen Vollzeit-Job hat und eine EM-Rente beantragt, muss die Deutsche Rentenversicherung genau prüfen. Kann aus dem Vollzeitjob ein Teilzeitjob gemacht werden? Insoweit sind die Regelungen des Teilzeit-und Befristungsgesetzes heranzuziehen. Daneben kommt auch noch der § 81 Absatz 5 des Sozialgesetzbuch Nr. 9 in Betracht. Beide Vorschriften regeln, wann ein Versicherter einen Anspruch auf einen Teilzeitjob hat.
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Nachfragen beim Arbeitgeber ist das Gebot!
Vor der Bewilligung der Arbeitsmarktrente muss der Antragsteller, der noch in einem Beschäftigungsverhältnis steht, seinen Arbeitgeber daher anfragen, ob er ihm einen leidensgerechten Teilzeitjob anbieten kann. Die Deutsche Rentenversicherung darf den Antragsteller deswegen sogar auffordern! Hintergrund sind die rechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers, wie sich aus dem Teilzeit-und Befristungsgesetz und den besonderen Regelungen des § 81 Abs.5 SGB IX ergeben. Daneben können auch noch besondere tarifliche oder vertragliche Ansprüche Gründe für diese Aufforderung sein.
Lehnt der Antragsteller den angebotenen und zumutbaren Teilzeitarbeitsplatz ab, so hat er keinen Anspruch auf die volle EM-Rente.
Kann der Arbeitgeber keinen Teilzeitjob anbieten, so muss dieser seine Entscheidung stichhaltig und nachvollziehbar begründen.
In einem solchen Falle hat der Antragsteller dann Anspruch auf eine volle Arbeitsmarktrente.
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Neu ab 2018: Prüfpflicht der Deutschen Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung prüft zurzeit nicht die Vermittlungschancen im Teilzeitarbeitsmarkt. Dies soll sich ab 2018 aber ändern.
Die Deutsche Rentenversicherung wird unter Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit ab 2018 prüfen, ob sich auf den Teilzeitarbeitsmarkt Veränderungen ergeben haben, besser einen Teilzeitjob zu finden. Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so wird es deutlich schwieriger werden, die Arbeitsmarktrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente habe!
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