Erwerbsminderungsrente – Neue Regelungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben
Das Thema: Neue Regelungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben für Erwerbsminderungsrentner ab 2024 taucht immer mehr auf. Wir haben hierzu zum 01. Januar 2024 eine neue Rechtslage. In der steht zusammengefasst, dass man ohne Risiko für eine bestimmte Zeit lang testen kann, ob man in seinen Job zurückkehren kann. Ob der EM-Rentner eine Tätigkeit wieder aufnehmen kann, ohne seine Rente wegen Erwerbsminderung zu gefährden. Details darüber in diesem Artikel.
Erwerbsminderungssrente – Neue Regelungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die wichtigsten Details im Überblick.
Rentenbeginn und Befristung der EM-Rente
Erwerbsminderungsrente – Neue Regelungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben
Was hat der Gesetzgeber geplant ab 01.01.2024?
Wir unterscheiden zwei Fälle: Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
- Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann man drei bis unter 6 Stunden beruflich tätig sein.
- bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung, kann man nur unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Erwerbsminderungsrente – Neue Regelungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben: Testphase
Mit der neuen Regelung wird eine Testphase ermöglicht, ob man wieder in einen Job zurückkehren kann. Bei teilweiser Erwerbsminderung vielleicht sogar in den vollen Job zurück, so dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung irgendwann einmal unnötig wird. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente kann man erst einmal drei bis unter 6 Stunden pro 5 Tage-Woche arbeiten oder nach einer gewissen Zeit dieser „Einarbeitung dann auch gerne über 6 Stunden Arbeit. Alles ohne die eigene Rente in Gefahr zu bringen.
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Das Gesetz gibt vor, dass ein Rentenanspruch für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten weiterhin fortbesteht. Das Wort mindestens sagt uns, dass es ein Rahmen ist und dieser Zeitraum auch im Einzelfall verlängert werden kann.
Wenn ich also im Rahmen einer vollen Erwerbsminderungsrente sage: „Okay, ich gehe jetzt gleich mehr als 6 Stunden regelmäßig für mindestens 6 Monate arbeiten“, dann ist meine volle EM-Rente wegen dieser Erprobung nicht in Gefahr! Die Rentenversicherung darf dann bei erfolgslosem Abbruch der Erprobung die Rente nicht aberkennen.
Die Neuregelung im Gesetz gibt vor, dass die Erprobung unabhängig vom Umfang der täglichen Arbeitszeit ist. Das heißt, wenn jemand z.B. 8 Stunden am Tag arbeitet, kann ihm die gewährte EM-Rente nicht entzogen werden; 43 Absatz 7 SGB 6.
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Erwerbsminderungsrente – Neue Regelungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben: Versuch macht Klug
Sie können versuchen in das Arbeitsleben zurückzukehren. Im § 43 Absatz 7 Sozialgesetzbuch Nummer 6 steht wörtlich geschrieben:
„Neben einer Rente nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende Leistungsvermögen überschreitet. Das heißt also, habe ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente, dann höher als 6 Stunden. Habe ich eine volle Erwerbsminderungsrente, dann mehr als 3 Stunden. Besteht für einen Zeitraum von regelmäßig 6 Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.“
Das Wort „regelmäßig“ heißt hier: das müssen nicht zwingend 6 Monate sein, das können sogar auch mehr als 6 Monate sein, das können aber auch weniger als 6 Monate sein. Das heißt also, hier sollte man dann zumindestens schon mal sein Auge drauf werfen.
Versuchen Sie es doch mit der Wiedereingliederung. Testen Sie „gefahrlos“ ob Sie wieder arbeiten können oder wie es mit Ihrer Erwerbsfähigkeit nach längerer Phase der Erkrankung oder Behinderung aussieht. § 43 Absatz 7 SGB VI macht es möglich!
Erwerbsminderungsrente – Neue Regelungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben
Eine vorherige Absprache mit dem behandelnden Arzt und der Rentenversicherung ist unerlässlich, um die Möglichkeit der Wiedereingliederung abzuklären und die entsprechenden Leistungsbestätigungen zu erhalten. Rentenberater Peter Knöppel kann Ihnen nur empfehlen: Gehen Sie bitte vor dem „Arbeitstest“zur Rentenversicherung. Prüfen Sie das ab und lassen Sie sich bitte hier auch durch Ihren Arzt die entsprechenden Leistungsbestätigungen geben. Nicht das der Test für Sie ein Schuss in den Ofen wird.
Ja, ich möchte mich wegen einer angesetzten Begutachtung coachen lassen!
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