Beauf­tragung des Gut­achters durch die Renten­ver­sicherung

Die Begutachtung im EM-Renten­verfahren....

Das Recht der Begutachtung im Sozialrecht ist ein weites Feld. Es geht unter anderem auch um die Frage, welche Rechte und Pflichten die gesetzliche Rentenversicherung hat, wenn sie die Sachaufklärung betreibt. Also herausfinden muss, ob der Versicherte, der einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hat, so erkrankt ist, dass er nicht mehr arbeiten kann!  Zum Beispiel die Frage, nach welchen Kriterien die Rentenversicherung einen Gutachter auswählt.  Dabei nimmt die gesetzliche Rente eine herausragende Stellung ein. In diesem Beitrag erläutern wir kurz, welche Grundsätze es bei der Beauftragung eines Gutachter für eine medizinische Begutachtung durch die Rentenversicherung gibt.  Hier in unserem kurzen Beitrag zum Renten-ABCHier können Sie nachlesen, welche Kriterien bei der Auswahl eines Gutachters beachtet werden müssen! 

Es gibt Grundsätze nach der das Gutachten im Auftrag der Rentenversicherung erstellt werden muss. Hier kurz dargestellt, in diesem Renten-ABC!


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Das Gutachten im Auftrag der Rentenversicherung: Kein Formzwang im Verwaltungsverfahren bei der Gutachterbeauftragung

Der Rentenversicherungsträger beauftragt Gutachter! Dies ist sicher nichts Neues. Das Gutachten ist ein Beweismittel. Die Rentenversicherung hat die Pflicht, den Sachverhalt um den es bei ihr geht, von Amts wegen aufzuklären. Sie muss nach der Sachaufklärung eine Entscheidung treffen, § 20 Sozialgesetzbuch Nummer 10. Dabei muss sich die Rentenversicherung ( Träger der Rentenversicherung) derer Beweismittel bedienen, die sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich hält. Damit muss sie auch, nach Lage des Verwaltungsverfahrens, der Rechtspflicht folgend, Sachverständige vernehmen oder eine schriftliche Äußerung eines Sachverständigen einholen, § 21 SGB X. Im Gegensatz zum gerichtlich einzuholenden Sachverständigengutachten besteht auf der Ebene der Rentenversicherung kein solcher Formzwang wie beim gerichtlichen Gutachten. Im Sozialverwaltungsverfahren besteht die Nichtförmlichkeit, § 9 SGB X. Dennoch werden Art und Umfang der Ermittlungen nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rentenversicherung.

Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt und Ideengeber. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.Peter Knöppel sagt: Beauftragung des Gutachters durch die Rentenversicherung muss nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgen. Die Rentenversicherung muss sich nach Recht und Gesetz halten und muss ein Beweisthema festlegen und muss dem Gutachter, ähnlich wie beim gerichtlichen Gutachten Beweisfragen stellen.

Das Gutachten im Auftrag der Rentenversicherung: Kein Formzwang im Verwaltungsverfahren bei der Gutachterbeauftragung

Die Rentenversicherung ist wie vorgenannt erwähnt, verpflichtet den Sachverhalt der ihr angetragen wurde zu ermitteln und eine Entscheidung herbeizuführen. Dabei muss sie sich derer Beweismittel bedienen, die sie für erforderlich hält. § 21 Sozialgesetzbuch Nummer 10 ist die einschlägige Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln der RV. Diese Vorschrift schlägt einen Bogen zum Zivilprozessrecht. Die Rentenversicherung ist bei der Beaufragung des Gutachters verpflichtet ein Beweisthema zu benennen (klar festzulegen was der Gutachter eigentlich begutachten soll) und Beweisfragen zu stellen! Ohne diese beiden wichtigen Voraussetzungen ist ein erstelltes Gutachten angreifbar und als Parteigutachten der Rentenversicherung abzulehnen. Denn der Gutachter muss wissen, was er eigentlich begutachten soll und welchen Rahmen seine Begutachtung haben soll.

Das Gutachten im Auftrag der Rentenversicherung: Kriterien für die Auswahl eines Gutachters

Als medizinische Gutachter, die durch die Rentenversicherung beauftragt werden, kommen nur Ärzte in Betracht. Diese müssen für die Begutachtung geeignet sein. Welcher Arzt oder Ärztin geeignet ist, entscheidet die Rentenversicherung im Rahmen ihres ihr gesetzlich auferlegtem pflichtgemäßen Ermessens.  Nicht jeder Arzt ist für alle Bereiche seines Faches per se als Sachverständiger anzusehen. Die Auswahl geeigneter Sachverständiger unter diesen Gesichtspunkten ist eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung!

Der zu beauftragende Arzt/ Ärztin als Gutachter ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn er in dem einzelnen Fachgebiet der Begutachtung besondere medizinsiche Erfahrungen und Fähigkeiten verfügt und in der Lage ist, die Begutachtung objektiv-neutral unter Anwendung eigener Diagnostik durchzuführen. Fachfremde Begutachtungen muss der Gutachter ablehnen.

 

weise-medizinFrank Weise sagt: die sozialmedizinische Begutachtung dient der umfassenden Sachverhaltsaufklärung durch die Rentenversicherung und ist für den Betroffenen der begutachtet werden soll, extrem wichtig.


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Das Gutachten im Auftrag der Rentenversicherung!

Die Begutachtung im Auftrag der Renten­ver­sicherung findet nicht im rechts­leeren Raum statt. Die Renten­versicherung/ Träger der Renten­versicherung sind nach pflicht­gemäßen Ermessen daran gebunden, einen geeigneten Gutachter auszusuchen und dem Gut­achten­auftrag genau festzulegen und Beweis­fragen zu stellen. Ein Gutachten, dass diesen Anforderungen nicht genügt, ist als Partei­gut­achten abzulehnen. Denn der Gutachter begutachtet dann ins Blaue hinein. Denn er weiß gar nicht , was er begutachten soll. Die Rentenberater von renten­bescheid24.de bereiten  Sie auf die anstehende Begutachtung vor. Damit Ihre Ansprüchen auf eine Rente wegen Erwerbs­minderung  gesichert werden können! Hier zum unserem Coaching-Paket!


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