Sachverständiger und sachverständiger Zeuge. Zwei Begriffe die sich ähnlich sind, aber dennoch unterschieden werden müssen.
- Rentenansprüche sichern
- Unkorrekte Rentenbescheide vermeiden
- Vom Wissen des Rentenberaters profitieren
Der Arzt und Gutachter ist für die Bereiche seines Fachgebietes oder Gebiete als Sachverständiger anzusehen. In dem er besondere Kenntnisse und Erfahrungen hat. In seiner Funktion als Sachverständiger gibt er gegenüber dem Gericht oder der Sozialbehörde -Rentenversicherung auf Grund des Gutachtenauftrages eine Beurteilung aus Tatsachen auf Grund seiner besonderen Sachkunde. Immer in Bezug auf die Beweisanordnung und die gestellten Beweisfragen. Die genannten Tatsachen sind Befunde, die er in der Regel durch selbst ausgeführte Untersuchungen erhoben hat. Und diese Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Dokumente und anderer Befunde etwaiger früherer Untersuchungen ausgewertet hat.
Bei Gutachten nach Aktenlage stehen dem Sachverständigen neben dem Akteninhalt als Tatsachen nur die Dokumente und Befunde früherer Untersuchungen zur Verfügung.
Sachverständige berichten über Erfahrungssätze ihrer Wissenschaft und ziehen daraus Schlussfolgerungen, sie vermitteln die bei ihnen gegebene besondere Sachkunde.
Hingegen der sachverständige Zeuge eine andere ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe besitzt.
Der sachverständige Zeuge und auch der Sachverständige sind nach dem Sozialgerichtsgesetz oder dem Sozialverwaltungsgesetz Beweismittel.
Der Zeuge soll erlangtes Wissen über bestimmte Tatsachen bekunden. Wobei dieses Wissen meist zufällig erlangt ist. Beispiel : Der Zeuge sagt im Gerichtsverfahren über den Hergang eines Verkehrsunfalles etwas aus.
Der Sachverständige gibt dem Richter eine Bewertung der ihm vorliegenden Tatsachen, seien diese nun eigene Untersuchungen oder Voruntersuchungen, unter Berücksichtigung der Aktenlage wieder. Damit der Richter kraft dieser Erkenntnisse die Rechtsanwendung ermöglichen kann. Wenn der Richter aber trotz der Erkenntnisse des Sachverständigen keine Entscheidung treffen kann, er also ernsthafte Zweifel an den Ergebnissen der Begutachtung durch den Sachverständigen hat, kann er einen weiteren Sachverständigen zur gleichen Frage bestellen. Dieser Sachverständige ist der sachverständige Zeuge. Dieser soll seine, ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Auftrag, gezogenen Wahrnehmungen bekunden und daraus Schlüsse ziehen.
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Sachverständige Zeugen bekunden dagegen allein Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung es der besonderen Sachkunde bedarf.
Wird der Arzt vor Gericht geladen und soll über den Gesundheitszustand des Patienten auf Grund des von ihm erstellten Befunsberichtes vernommen werden, ist er sachverständiger Zeuge. Denn er soll gegenüber dem Gericht „nur“ Tatsachen bekunden, die er als Arzt auf Grund seiner medzinischen Sachkunde am Patienten wahrgenommen hat.
Wenn er aber (der Arzt) über das Bekunden von Tatsachen hinaus aus medzinischen Erkenntnissen bestimmte Schlussfolgerungen ziehen soll, dann ist er ein Sachverständiger und würde so auch vom Gericht oder der Behörde beauftragt werden.
Der sachverständige Zeuge ist gerade nicht Sachverständiger, sondern Zeuge. Auf den Zeugen finden kraft Gesetzes andere Regelungen Anwendung als auf den Sachverständigen.
Beispiel:
Der behandelnde Arzt wird im Sozialgerichtsprozess als Zeuge geladen. Er hat für einen Patienten einen Behandlungs- und Befundbericht abgegen. Er soll zu diesem Bericht als Zeuge vernommen werden. Im Prozess wird er durch den vernehmenden Richter aufgefordert, zum Leistungsvermögen seines Patienten im Rahmen der beantragten Erwerbsminderungsrente oder zu Fragen der Rehabilitationsfähigkeit Auskunft zu geben, dann ist er soweit von ihm besondere Kenntnisse und Erfahrungen und wissenschaftliche Erfahrungssätze in Bezug auf die konkrete Beauftragung eingesetzt werden müssen, als Sachverständiger anzusehen sein.
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