Die sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit des EM-Rentenantragsstellers erfolgt nach der Epikrise! Die Epikrise ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung durch den ärtzlichen Gutachter. Die Epikrise ist nichts anderes als eine Zusammenfassung der Erkrankungen und der damit verbundenen medizinischen oder klinischen Auswirkungen. In unserem Renten-ABC stellen wir kurz dar, welche Anforderungen an die Leistungsbewertung durch den Gutachter zu stellen sind! In diesem Renten-ABC!
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Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung ist die zentrale Aussage des Gutachters nach der Epikrise, ob der Versicherte -Probant- in seinem zuletzt ausgeübten Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbsfähig-oder erwerbsgemindert ist.
Die sozialmedizinischen Berurteilung der Leistungsfähigkeit beschreibt das Fähigkeit des Versicherten und setzt es in Beziehung zu den Anforderungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Auf Grund der qualitativen Leistungsmerkmale erfolgt dann die Beurteilung des stundenmäßigen Leistungsvermögens des Begutachteten. Stichwort quantitative -zeitliche Leistungsvermögen.
Die sozialmedizinischen Leistungseinschätzung erfolgt in der Regel auf standartisierten Vordrucken!
Das individuelle qualitative Leistungevermögen- auch als positives und negatives Leistungsvermögen genannt- ist die Fähigkeit des Versicherten unter Berücksichtigung der auf Grund der Krankheiten oder Behinderungen festgestellten Funktions-und Aktivitätseinbußen, über er noch in zumutbar körperlich:
Das negative Leistungsvermögen ist das festgestellte qualitative Leistungsvermögen, über das der Versicherte krankheitsbedingt nicht mehr verfügt.
Die positiven und auch negative Leistungsvermögen und deren einzelnen Merkmale müssen sich aus den in der Epikrise erörterten Gesundheitsstörungen herleiten lassen. Damit ergeben sich die qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus dem Krankheitsbild anhand bestehender Beeinträchtigungen von Funktionen und Aktivitäten.
Einschränkungen können sich auf die:
Von größter sozialrechtlicher Relevanz ist die zeitliche Einordnung des Leistungsvermögen. Die Einschränkungen des quantitativen- zeitlichen- Leistungsvermögens leiten sich häufig aus Funktions- oder Aktivitätsstörungen mit unzureichenden Kompensationsmechanismen ab. Oder aus vorzeitiger Dekompensation und beeinträchtigter Leistungskontinuität bei psychiatrischen Krankheitsbildern, neuropsychologischen Defektzuständen und schweren chronischen Schmerzsyndromen. Viele qualitative Leistungseinschränkungen haben keine Auswirkungen auf die zeitliche Leistungseinschränkung. Es gibt aber auch qualitative Leistungseinschränkungen die sofort zu einer Aufhebung des quantitativen Leistungsvermögens führen können.
Frank Weise sagt: Die fachliche Qualifikation des Gutachters ist für die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung extrem wichtig. Denn die sozialmedizinische Beurteilung der Leistungsfähigkeit ergibt ein Leistungsbild des Versicherten, das mit den Anforderungen der letzten beruflichen Tätigkeit in Beziehung zu setzen ist. Maßgeblich ist die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige berufliche Tätigkeit. Der Gutachter hat festzustellen, welche Krankheiten oder Behinderungen vorliegen oder vorgelegen haben. Und welche Folgen und Wechselwirkungen daraus für die Fähigkeiten und Aktivitäten resultieren! Durch eine gute fachliche Qualifikation des Gutachters wird vermieden, dass durch fehlerhafte oder vermeintlich objektiv richtige Daten keine falsche Schlüsse gezogen werden. Und damit keine fehlerhafte Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolgt.
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