Pflegetätigkeit neben der Erwerbsminderungsrente
Vier Mythen rund um das Thema Pflegetätigkeit neben einer Erwerbsminderungsrente! Worauf muss ich achten, wenn ich als EM-Rentner einen nahen Angehörigen Pflege! Hier in diesem Beitrag beleuchten wir die aus unserer Sicht vier wichtigsten Problemkreise und beantworten schon eine wichtige Frage!
Die Pflegetätigkeit neben der Erwerbsminderungsrente wirft immer wieder Fragen auf. Wir haben die vier aus unserer Sicht wichtigsten Fragen erfasst. Hier in diesem Beitrag eine Übersicht über die vier wichtigsten Mythen oder Fehlvorstellungen die um das Thema Pflege und EM-Rente kreisen.
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Pflegetätigkeit neben der Erwerbsminderungsrente: Anlass für den Beitrag
Rentenbescheid24.de erreichen immer mal wieder Fragen zum Thema Pflegetätigkeit neben dem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente. Viele Versicherte haben Angst, dass sie ihre Rente wegen Erwerbsminderung verlieren können, wenn sie einen nahen Angehörigen neben dem Rentenbezug pflegen.
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Pflegetätigkeit neben der Erwerbsminderungsrente: vier wichtige Fragen
Um dem Thema mal grundsätzlich auf dem Grund zu gehen, möchte ich vier Themenkreise beleuchten, die immer wieder zu Fehlvorstellungen in diesem Bereich führen:
- Ist die Pflegetätigkeit neben der Rente eine Erwerbstätigkeit?
- Muss ich die Pflegetätigkeit der Rentenversicherung melden?
- Wird mir das Pflegegeld, was ich von meinem Angehörigen erhalte, an die EM-Rente angerechnet und
- wird mir die EM-Rente weggenommen, weil ich meinen Angehörigen pflege und noch nebenbei einen Minijob ausübe?
Pflegetätigkeit neben der Erwerbsminderungsrente: Ist die ehrenamtliche Pflege eine Erwerbstätigkeit?
In diesem Beitrag beantworten wir die Frage, ob die Pflegetätigkeit eine Erwerbstätigkeit darstellt.
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Es gibt in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Situationen, in denen ich in der Rente versicherungspflichtig werde. Wenn ich eine Berufsausbildung beginne oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübe. Aber auch wenn ich einen nahen Angehörigen pflege, kann ich rentenversicherungspflichtig werden.
Und genau diese spezielle Versicherungspflicht setzt nach § 3 Satz 1 Ziffer 1a SGB VI folgendes voraus:
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„Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,
in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat.“
Im Rahmen der Angehörigenpflege im Sinne des § 3 SGB VI liegt keine Erwerbstätigkeit vor.
Pflegetätigkeit neben der Erwerbsminderungsrente
Allein wegen der Tatsache, dass die Pflegetätigkeit im Sinne des § 3 Satz 1 Ziffer 1a SGB VI keine erwerbsmäßige Tätigkeit ist, sind Betroffene gegenüber der Rentenversicherung nicht meldepflichtig. Aber Sie können aus einem völlig anderem Grunde meldepflichtig werden, wenn es um Frage der Feststellung der Versicherungspflicht nach § 3 SGB VI geht. Und genau diese Frage, werden wir in einem anderem Beitrag beantworten!
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