Entgeltpunkte für die Pflege mit Teilrente sichern
Deutschland pflegt. Mehrere Millionen Menschen sind in Pflege. Viele in häuslicher oder stationärer Pflege. Die Pflege wird entweder durch eine gewerbliche Pflege (ambulanter oder stationärer Pflegeservice) erbracht oder durch Familienangehörige. Der Pflegebedürftige wird durch eine Pflegeperson gepflegt. Oft mit großen zeitlichen und finanziellen Opfern durch die Pflegeperson. Damit sich dieses persönliche Engagement für den Pflegebedürftigen „auszahlt“, gibt es für ihn oder sie die Möglichkeit sich zusätzliche Entgeltpunkte für seinen oder ihren Versicherungskonto zur eigenen Rente zu sichern. Aber von allein geht es nicht! Der Pflegebedürftige muss einen Antrag auf Pflegesachleistungen stellen und dabei auch erklären, wer die Pflegeleistung erbringt. In diesem Beitrag geht es darum, Ihnen einen Überblick darüber zu geben, welche rentenrechtlichen Ansprüche Sie als Pflegeperson erwerben können, wenn Sie im Rahmen der ehrenamtlichen Familienpflege eine pflegebedürftige Person pflegen.
Zusätzliche Entgeltpunkte für die Pflege mit Teilrente sichern. Pflegepersonen, die nicht gewerblich pflegen, können sich für ihr persönliches Engagement eine Gegenleistung von der Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen „sichern“. Denn ab Pflegegrad 2 und einer wöchentlichen Betreuungspflege von mindestens 10 Stunden kann auch für Rentner als Pflegeperson eine Rentenversicherungspflicht nach § 3 SGB VI- ( gesetzliches Rentenrecht) entstehen.
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Diese Versicherungspflicht muss nicht zwingend mit Vollendung des Lebensalters der individuellen Regelaltersgrenze enden, sondern kann auch über den ganz legalen Trick der Teilrente über die Regelaltersgrenze hinaus fortgeführt werden. Sehr zur Freude der Pflegeperson, der ja den staatlich intendierten Auftrag der Pflege seines oder seiner Familienangehörigen übernimmt. Und diesen Familienangehörigen nicht in die gewerbliche oder stationäre Pflege abgibt.
Zusätzliche Entgeltpunkte für die Pflege mit Teilrente sichern: Rechtslage Pflichtversicherung Pflege
Es gibt verschiedene Arten von Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rente unter anderem die sonstige Pflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI. Hinter dieser Vorschrift verbirgt sich die Versicherungspflicht in der Rente wenn ein pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 durch eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson in häuslicher Umgebung mindestens 10 Stunden in der Woche gepflegt wird.
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Die Pflegeperson erhält für diese Tätigkeit auf Antrag durch die pflegebedürftige Person von deren gesetzlicher oder privater Pflegekasse beitragspflichtiges Entgelt auf seinem Rentenkonto gutgeschrieben. Die Höhe dieses beitragspflichtigen Entgeltes variiert unter anderem je nach Höhe des Pflegegrades, welcher der pflegebedürftigen Person zugeordnet ist.
Diese gesetzliche Versicherungspflicht für die Pflegeperson entsteht durch Aufnahme der Pflegetätigkeit. Dennoch muss der Pflegebedürftige einen Antrag auf Pflegesachleistungen stellen, damit die Vorteile aus der Versicherungspflicht auch für die Pflegeperson wirken kann. Der Antrag auf Pflegeleistungen sollte daher rechtzeitig gestellt werden.
Zusätzliche Entgeltpunkte für die Pflege mit Teilrente sichern: Vorteile der Rente für Pflegepersonen
Waschen, Einkaufen, Essen kochen, Arztbesuche organisieren, ins Kino gehen, Vorlesen, Reden oder nur einfach auch Dasein, all diese Tätigkeiten für die Pflegebedürftige Person kosten persönliches Engagement durch die Pflegeperson. Fürsorge, Zeit, Emotionen, Seelische Zuwendung und vieles mehr erbringen Pflegepersonen im häuslichen und familiären Bereich. Folgende Vorteile können Pflegepersonen durch die Familienpflege entstehen:
- Medizinische Bewertung-
EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
- volle oder teilweise Erwerbsminderung
- med. Bewertung und Beratung
- zusätzliche Entgeltpunkte für das eigene Rentenkonto, damit neue Rentenanwartschaften für eine spätere oder laufende Rente,
- zusätzliche Wartezeiten für eine zukünftige Rente, kann für die 45 Jahre Wartezeit wichtig sein?,
- extra-Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente,
- Erwerbsminderungsrentenschutz durch Wartezeiten der versicherungspflichtigen Pflege, Stichwort 3/5 Belegung,
- Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung und
- Unfallversicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung in Ausübung der Familienpflege.
All diese Vorteile kann die Pflegeperson durch die Durchführung der Pflegepflichtversicherung und Rente erhalten oder sich sichern. Klar ist diese Vorteile gibt es nur auf Antrag. Von Allein geht es nicht.
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Zusätzliche Entgeltpunkte für die Pflege mit Teilrente sichern: Ende der Pflege-Pflichtversicherung
Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI endet eine Pflichtversicherung in der gesetzliche Rente grundsätzlich immer dann, nach Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Vollrente wegen Alters bezieht. Dann tritt der Tatbestand der Versicherungsfreiheit ein.
Ab diesem Zeitpunkt endet auch die Pflegepflichtversicherung in der gesetzlichen Rente und damit auch die Vorteile, die sich aus dieser Versicherungspflicht für die Pflegeperson ergeben.
Pflegepersonen, die eine vorgezogene Altersrente als Vollrente beziehen und noch nicht das Lebensalters der Regelaltersgrenze erreicht haben, bleiben weiter nach § 3 SGB VI versicherungspflichtig, wenn sie ihren Familienangehörigen ab Pflegegrad 2 pflegen.
Zusätzliche Entgeltpunkte für die Pflege mit Teilrente sichern: Der ganz legale Trick mit der Teilrente
Pflegepersonen müssen befürchten, wenn sie eine eigene Rente als Vollrente beziehen und die Regelaltersrente erreicht haben, dass dann die Pflichtversicherung in der Rente wegen ihrer Pflegetätigkeit endet. Pflegekassen weisen darauf in einem entsprechenden Schreiben bei Erreichen dieses speziellen Lebensalters den oder die Pflegeperson hin. Die Pflegetätigkeit der Pflegeperson endet aber nicht an diesem Tag oder mit diesem Datum. Im Normalfall macht er oder sie weiter, denn die pflegbedürftige Person ist entweder der geliebte Ehepartner, das Kind oder die eigenen Eltern. Dann stellt sich die Frage, was soll ich jetzt tun, um mir dieses „Zusatzbrot“ zu erhalten.
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Not macht erfinderisch! Das Gesetz gibt uns die Antwort. Sie stellen einfach einen Monat vor Erreichen der eigenen Regelaltersgrenze einen Antrag auf Änderung des Rentenbezuges. Sie beantragen nunmehr die 99,99% Teilrente zu dem entsprechenden Zeitpunkt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Wichtig ist aber für Sie, dass Sie diesen Antrag bei Ihrer eigenen Rentenversicherung rechtzeitig stellen. Denn die Änderung der Vollrente in die Teilrente wirkt erst ab Anfang des Monats in dem die Änderung beginnen soll. Beispiel: 99,99% Teilrente soll am 01.05.2024 beginnen. Sie stellen den Antrag mit Nachweis am 30.04.2024, dann ist alles in Ordnung. Geht der Antrag auf 99,99% Teilrente aber erst am 02.05.2024 bei Ihrer Rentenversicherung ein, beginnt die Teilrente wegen Alters erst am 01.06.2024.
Sie nutzen einfach den ganz legalen Trick mit der Teilrente und sichern sich nach Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze die Vorteile aus einer Pflichtversicherung für die Pflege Ihrer Familienangehörigen!
Zusätzliche Entgeltpunkte für die Pflege mit Teilrente sichern!
Pflegepersonen die keine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreichen, müssen den Rententrick mit der Teilrente nicht anwenden. Die Versicherungsfreiheit tritt für diese Betroffenen nicht ein. Die Versicherungsfreiheit für Altersrentner ist gebunden an den Bezug einer vollen Altersrente und dem Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Trick mit der Teilrente hilft Ihnen weiter, die zusätzlichen Entgeltpunkte für die Pflege zu erhalten und Ihre eigene Rente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufzubessern. Für Arbeitnehmer tritt die zusätzliche Rentenversicherungspflicht wegen der Pflege ihres Familienangehörigen nur dann ein (vom Antrag mal abgesehen), wenn sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche selbst arbeiten gehen.
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