Keine Entgeltpunkte für Zeiten nach Beginn der EM-Rente
Oft wird den Rentenberatern und Rechtsanwälten von rentenbescheid24.de folgende Frage gestellt! Warum werden Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder sogar Beitragszeiten aus einer abhängigen Beschäftigung nach Beginn der Erwerbsminderung nicht mehr im Versicherungsverlauf der bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung erfasst!
Keine Entgeltpunkte für Zeiten nach Beginn der EM-Rente? Die Antwort findet sich in § 75 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6.
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Keine Entgeltpunkte für Zeiten nach Beginn der EM-Rente: Entgeltpunkte nach Beginn der Erwerbsminderung
In § 75 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ist geregelt, ob und wie Entgeltpunkte nach Rentenbeginn berechnet werden. Für die Rente wegen Erwerbsminderung gelten besondere Regeln.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden:
- Entgeltpunkte für Beitragszeiten, Anrechnungszeiten und Freiweillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen oder danach gezahlt worden sind, nicht berechnet!
Keine Entgeltpunkte für Zeiten nach Beginn der EM-Rente: Beispiel
Max Mustermann ist am 01.01.1966 geboren und seit dem 01.01.2020 arbeitsunfähig wegen einer unheilbaren Nervenkrankheit erkrankt. Nach seiner Aussteuerung im Jahr 2021 (Wegfall Zahlung Krankengeld nach 78 Kalenderwochen), beantragt er bei seiner zuständigen Rentenversicherung die Rente wegen Erwerbsminderung. Bis zur Bewilligung am 15.01.2022 bezog er ALG-1 nach der Nahtlosigkeit. Am 15.03.2020 beantragte Max nach Aufforderung durch seine Krankenkasse eine med.Reha. Die Rente wurde zugunsten Max rückwirkend zum 01.03.2020 als Dauerrente bewilligt. Im Versicherungsverlauf zum Rentenbescheid endet die letzte Pflichtbeitragszeit am 31.12.2019. Die Jahre des Bezugs seines Krankengeld und ALG-1 nach dem 01.01.2020 erscheinen im Versicherungsverlauf nicht. Dagegen ist für Max eine Zurechnungszeit bis zum Septmember 2031 eine Zurechnungszeit eingetragen.
Nach der Rentenauskunft hätte Max beginnend seit seiner Lehre im Jahr 1982 bis 2020 genau 35 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Dies macht pro Jahr 0,9210 Entgeltpunkte aus.
Keine Entgeltpunkte für Zeiten nach Beginn der EM-Rente: Zurechnungszeit verdrängt Beitrags-und Anrechnungszeiten nach Beginn der zu berechnenden EM-Rente
Ausgehend von unserem Beispiel, will Max Mustermann wissen, warum sein Krankengeld und seine ALG-1 Zeiten nach dem 01.01.2022 in der EM-Rente nicht einberechnet worden!
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Die Antwort finden wir wieder im Gesetz. Die Zurechnungszeit verdrängt Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach dem Leistungsfall der Rente wegen Erwerbsminderung.
§ 75 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 gibt den entscheidenden Hinweis:
- für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit ermittelt.
Damit ist klar, dass Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Beginn der zu berechnenden EM-Rente noch vorhanden sind, nicht mehr in der Ermittlung der Summe aller Entgeltpunkte bei der EM-Rente erfasst werden.
Der Grund hierfür liegt in der Zurechnungszeit. Würde man tatsächlich nur die Entgeltpunkte der Beitragszeiten und Anrechnungszeiten die bis zum Beginn der EM-Rente noch anfallen, mit berechnen, so würde in vielen Fällen die Rente wegen Erwerbsminderung sehr niedrig ausfallen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Versicherte ab Beginn seines Leistungsfalles abhängig von seinem Lebensalter so gestellt wird, als wenn er bis zum 65.Lebensjahr und 9 Kalendermonate durchschnittlich weiter gearbeitet hätte ( Leistungsfall ab 2020). Für jeden Kalendermonat Zurechnungszeit gibt es einen Entgeltpunkt aus der Berechnung für Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten!
EM-Rente ohne Zurechnungszeit
Max Mustermann erkrankt am 01.01.2020, die Rente wegen Erwerbsminderung beginnt am 01.09.2020. Max hat bis zum 30.08.2020= 35 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Hiervon werden 10,8% Abschlag berechnet, also 31,22 persönliche Entgeltpunkte. Die Monatsrente für Max würde rund 1.067€ Brutto betragen.
EM-Rente mit Zurechnungszeit
Ausgehend von unserem Beispielsfall erhält Max eine Zurechnungszeit bis zum 01.10.2031 (§ 253a SGB VI 65.Lebensjahr und 9 Kalendermonate). Insgesamt 11 Jahre und 9 Kalendermonate, beginnend vom Tag der für Max maßgebenden Eintritt der Erwerbsminderung = 01.01.2020. Die Zurechnungszeit beträgt genau 141 Kalendermonate. Der Durchschnittswert an Entgeltpunkte für 38 Jahre beträgt für Max = 0,9210 Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte sind jetzt auf die 141 Kalendermonate Zurechnungszeit hochzurechnen. 141 Kalendermonate machen genau 11,75 Jahre aus.
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- 11,75 x 0,9210 Entgeltpunkte ergeben = 10,8217 Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit.
- Die EM-Rente für Max berechnet sich jetzt wie folgt: 35 Entgeltpunkte + 10,8217 Entgeltpunkte = 45,8217 EP
- 45,8217 EP x Abschlag 10,8% = 40,8730 pEP.
- Monatsrente: 40,8730 pEP x 1,0 x 34,19 € = 1.397,45€ Monatsrente Brutto
Ergebnis der Berechnung: Max würde ohne Zurechnungszeit eine Monatsrente von 1.067€ Brutto erhalten, mit Zurechnungszeit 1.397€. Im Vergleich rund 330 € mehr Brutto-Rente.
Keine Entgeltpunkte für Zeiten nach Beginn der EM-Rente!
Unsere Rechenbeispiele sollen verständlich machen, warum nach Beginn des Eintritts der Erwerbsminderung keine Entgeltpunkte aus Beitrags-oder Anrechnungszeiten für die Höhe der monatlichen EM-Rente mehr gezahlt werden! Die Zurechnungszeit erhöht die EM-Rente. Zumindestens ab Beginn einer EM-Rente seit 2019 sogar deutlich. Dennoch entwertet der Abschlag bis 10,8% die EM-Rente. Für viele ein sehr schmerzhafter Verlust!
Ja, ich möchte wissen, ob ich wegen meiner Erkrankung erwerbsgemindert sein kann!
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