Private Unfallrente wird nicht an Opferentschädigung angerechnet
Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde. Dies hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts am 10. Juni 2021 entschieden, hier das Aktenzeichen der Entscheidung: B 9 V 1/20 R
Private Unfallrente wird nicht an Opferentschädigung angerechnet! Eine Opferrente oder der Berufsschadensausgleich wird nicht mit Vermögenseinkünften verrechnet, wenn diese nicht aus einer früheren Erwerbstätigkeit stammen. So hat es das Bundessozialgericht in einer Entscheidung am 10. Juni 2021 höchstrichterlich entschieden. Für die Klägerin bedeutete dies, dass die private Unfallrente, die ihr Ehegatte für sie als Versicherungsnehmer ansparte, nicht an den Berufsschadensausgleich angerechnet wird. Sie erhält als Opfer einer Gewalttat einen nach dem Bundesversorgungsgesetz besonderen beruflichen Schadensausgleich.
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Der Beklagte hat beim Berufsschadensausgleich die monatliche Unfallrente aus einer privaten Unfallversicherung als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Der gegen den Bescheid gerichtete Widerspruch war erfolglos. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Das LSG hat argumentiert, dass die private Unfallrente kein anrechnungsfähiges Einkommen aus Vermögen ist, welches mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit bezahlt wurde, § 8 Absatz 2 Berufsschadensausgleichsverordnung. Die Beklagte legte gegen das Berufsurteil Revision ein. Erfolglos, wie das BSG am 10. Juni 2021 entschied. Die Beklagte war der kommunale Sozialverband in Sachsen.
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Private Unfallrente wird nicht an Opferentschädigung angerechnet: Urteil des BSG
Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Und zwar aus zwei Gründen, wobei es einen Grundsatz aufstellte:
Es muss sich um Vermögen handeln, dass der Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen haben muss. Diese Auslegung hört sich so ähnlich an, wie die Anrechnungsregelungen von Hinzuverdienst an eine Altersrente.
- Die Klägerin hatte die Prämien für die Unfallversicherung nicht gezahlt, sondern ihr Ehemann als Versicherungsnehmer.
- Die private Unfallrente gehört nicht zu den Einnahmen in Geld oder Geldwert aus einer früheren unselbstständigen Beschäftigung. Der Berufsschadensausgleich prägt der Maßstab, dass Einnahmen nicht als Bruttoeinkommen anrechenbar sind, wenn es sich um Erträge eines nicht durch eigene Arbeit geschaffenen Vermögens handelt.
Private Unfallrente wird nicht an Opferentschädigung angerechnet!
Eine wichtige Entscheidung des BSG. Nicht jedes Einkommen im Rahmen des Opferrechtes kann an den Berufsschadensausgleich angerechnet werden. Der Berufsschadensausgleich ist Teil der Entschädigungsregelungem im Rahmen des Opferrechtes nach dem Bundesversorgungsgesetz. Es gibt grundsätzlich Heilbehandlungensleistungen, Versorgungskrankengeld und dann nachfolgend Rentenleistungen oder Entschädigungsleistungen.
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