Der Besitz­schutz an persönlichen Ent­gelt­punkten

Die Berechnung der gesetzlichen Rente ist komplex. In aller erster Linie werden versicherungsrechtliche Einkünfte aus Beitragszeiten, wie Pflichtbeitragszeiten in Entgeltpunkte umgerechnet. Daneben gibt es auch noch in komplizierter Berechnung Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Alle diese Entgeltpunkte (in der Regel) bilden die Summe aller Entgeltpunkte. So sagt es § 66 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6! Wer einmal eine Rente bezogen hat, wird im Regelfall keine weiteren neuen Entgeltpunkte dazubekommen. Es gibt Ausnahmen, wie zum Beispiel, wenn der Versicherte nahtlos an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente erhält. Dann geht es vor allem um die Frage, ob die einmal berechneten persönlichen Entgeltpunkte in der neuen Rente weitergelten.  Und genau um die Beantwortung dieser Frage geht es in diesem Beitrag.

Der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ist in § 88 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt. Grundsätzlich geht es beim Besitzschutz nicht um den Besitzschutz des Zahlbetrages der Rente, sondern darum, ob einmal zuerkannte persönliche Entgeltpunkte in einer Folgerente weitergelten oder nicht! Was persönliche Entgeltpunkte sind, können Sie hier nachlesen!


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Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Aus Entgeltpunkten werden persönliche Entgeltpunkte

Die Summe aller Entgeltpunkte werden zu persönlichen Entgeltpunkten, in dem die Summe alle Entgeltpunkte mit dem für den Rentenbeginn maßgebenden Zugangsfaktor vervielfältigt wird- im Volksmund auch gerne Abschlag oder Zuschlag genannt!

Der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten: Die Grundregel

Besitzschutz bedeutet die Fortgeltung der persönlichen Entgeltpunkte bei Folgerenten aus einer Vorrente (früheren Rente). Diesen Besitzschutz gibt es nicht beliebig. Er ist an besondere Voraussetzungen gebunden. Wir unterscheiden den Besitzschutz für Folgerenten wegen:

Der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten: Besitzschutz aus Altersrenten und Folgerenten

Hat der Versicherte eine Altersrente bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.


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Der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten: Besitzschutz aus einer Erwerbsminderungsrente, wenn eine Altersrente folgt

Hat ein Versicherter eine EM-Rente oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser EM-Rente erneut eine Rente (meist die Altersrente), werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten: Besitzschutz für eine Hinterbliebenenrente

Hat der verstorbene Ehegatte oder Elternteil eine Rente aus eigener Versicherung bezogen, erhält die Hinterbliebenenrente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Versichertenrente des Verstorbenen, wenn die Hinterbliebenenrente  spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der Versichertenrente bezogen wird. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.


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Der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten!

Im Kern geht es beim Besitz­schutz darum, dass niemand bei Bezug einer Folge­rente aus einer Vorrrente schlechter gestellt werden soll. Vor der Einführung der Besitz­schutz­regelungen des § 88 SGB VI gab es einen Zahl­betrags­besitz­schutz. Dieser ist in einen Besitzschutz für persönliche Entgelt­punkte umgewandelt worden!

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