Entfristung des Hinzuverdienstes bei vorgezogenen Altersrenten
Die zukünftige Ampel-Regierung hat am 24.11.2021 ihren Koalitionsvertrag vorgelegt. 178 Seiten Koalitionspapier zeigen wie es in den nächsten 4 Jahren unter einer Ampelregierung in Deutschland weitergehen soll. Es wird Veränderungen in der gesetzlichen Rente geben! So auch im Sondierungspapier zu lesen. In diesem Beitrag geht es um die Frage, was unter der Ankündigung zu verstehen sein kann, dass die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfristet wird. Was konkret die Ampelkoalitionäre damit meinen, ist unklar. Soll die Regelung des § 302 Absatz 8 SGB VI – 46.060€, dauerhaft in die Grundregel des § 34 SGB VI festgeschrieben werden. Damit gäbe es dann die sogenannte Entfristung, die die Koalitionäre andeuten. Ansonsten würde die Vereinbarung im Koalitionsvertrag so Recht keinen Sinn machen, weil im § 34 SGB VI die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze 6.300€ entfristet erfasst ist! Die Rentenberater von rentenbescheid24.de sagen Ihnen, was wir von dieser Vereinbarung halten?
Plant die Ampelkoalition die dauerhafte Entfristung des Hinzuverdienstes bei vorgezogenen Altersrenten? Bleiben die 46.060€ Hinzuverdienstgrenze auf vorgezogene Altersrenten vor der Regelaltersgrenze, wie er bis zum 31.12.2022 verlängert wurde, bestehen? Die Hinzuverdienstgrenze von 6.300€, wie sie im § 34 SGB VI geschrieben steht, ist defacto entfristet. Diese gilt laut dieser Grundnorm per se immer als Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Damit kann diese Regelung nicht gemeint sein, sondern die Regelung des § 302 Absatz 8 SGB VI. Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wurde bis zum 31.12.2021 befristet angehoben. Für das Jahr 2022 gilt die gleiche Regelung!
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Entfristung des Hinzuverdienstes bei vorgezogenen Altersrenten: Hinzuverdienstgrenze bis zum 31.12.2021
Gem. § 302 Absatz 8 Sozialgesetzbuch Nummer 6 ( gesetzliches Rentenrecht) gilt bis zum 31.12.2021 die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten gem. § 34 SGB VI von 46.060€ Bruttoverdienst. Die Hinzuverdienstgrenze gilt immer ab Beginn der Altersrente!
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Entfristung des Hinzuverdienstes bei vorgezogenen Altersrenten: Hinzuverdienstgrenze bis zum 31.12.2022
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird auch im Jahr 2022 auf 46.060€ angehoben.Es ist amtlich. Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf 20/15 und die Beschlussempfehlungen des Hauptausschusses 20/28 am 18.11.2021 um 11.23 ( Ende der namentlichen Abstimmung) mit 398 Ja Stimmen angenommen. In der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses war die Fortführung der erweiterten Hinzuverdienstgrenze von 6.300 auf 46.060€,wie im Jahr 2021 schon bestehend, auch für 2022 beschlossen worden. Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung zugestimmt. Wir haben berichtet: hier bitte nachlesen! Mit dieser Änderung wird die Datumsangabe im § 302 Absatz 8 SGB VI von 31.12.2021 auf 31.12.2022 geändert.
Entfristung des Hinzuverdienstes bei vorgezogenen Altersrenten: Hinzuverdienstgrenze bis zum 31.12.2022
Nach aktueller Rechtslage wird es wohl ab dem 01.01.2023 ersteinmal wieder die 6.300€ Hinzuverdienstgrenze sein, die bei vorgezogenen Altersrenten gelten werden. Ob es ab dem 01.01.2023 eine Änderung geben wird, hängt davon ab, was die Ampelkoalition unter dem Begriff Entfristung der Hinzuverdienstgrenze im Zusammenhang bei vorgezogenen Altersrenten meint! Das Wort Entfristung bedeutet nach dem allgemeinen Sprachverständnis, dass eine Befristung einer Regelung aufgehoben wird und diese Regelung dauerhaft gelten soll.
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Wenn die Ampelkoalition dabei den Blick auf den § 34 SGB VB wirft, macht dieses Vorhaben dort keinen Sinn, weil die Hinzuverdienstgrenze von 6.300€ in der Gesetzesregelung des § 34 SGB VI schon so geregelt ist, dass diese dauerhaft gilt. Wenn aber der Ampel-Gesetzgeber mit dem Begriff Entfristung die Regelung des § 302 Absatz 8 SGB VI meint, dann macht eine Entfristung in der Tat Sinn, weil die Geltung der 46.060€ am 31.12.2022 endet. Damit müsste die aktuelle Hinzuverdienstgrenze von 6.300€ im § 34 SGB VI einfach nur durch die Zahl 46.060€ ersetzt werden. Dann wäre der Satz mit der Entfristung im Koalitionsvertrag aus Sicht des Rentenberaters Peter Knöppel nachvollziehbar!
Entfristung des Hinzuverdienstes bei vorgezogenen Altersrenten
Was genau der Satz im Koalitionsvertrag der Ampel vom 24.11.2021: “ dass die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfristet wird…“, ist noch nicht ganz klar. Wir müssen die genauen Pläne des neuen „alten“ Ministers für Arbeit und Soziales Hubertus Heil in dieser Sache abwarten. Es wird auf jeden Fall spannend. Unsere Erfahrung sagt uns, dass eine dauerhafte Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten Sinn macht. Weil sie Rentner*innen in Arbeit hält und damit das Ziel der Erwerbsquote bei älteren Arneitnehmer mit unterstützt werden kann!
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