Gesamteinkommen des Ehepartners bei der Familienversicherung
Die Familiemversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist komplex geregelt. Nicht jeder hat Zugang zur kostenfreien Familienversicherung in der gKV. Wenn ein Ehepartner beim anderen Ehepartner in dessen Familienversicherung kommen will, darf er kein Gesamteinkommen haben, welcher höher ist als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße. 2021 liegt dieser Betrag bei 470€. Wenn Kinder in die Familienversicherung der Mutter aufgenommen werden sollen, ist das Einkommen des Ehegatten entscheidend. Wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, sondern privat versichert ist. Das Bundessozialgericht hat am 29. Juni 2021 entschieden, dass auch das ausländische Einkommen des Ehepartners angerechnet werden darf! Aktenzeichen des Urteils: B 12 KR 2/20 R!
Gesamteinkommen des Ehepartners bei der Familienversicherung darf, wenn dieser nicht gesetzlich krankenversichert ist, im Jahr 2021 nicht höher als 5.362,50€ monatlich sein!
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Wenn die Familienversicherung für Kinder zu prüfen ist, weil der mit dem Kind verwandte Ehegatte (Vater der Kinder zum Beispiel) nicht bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, darf das Gesamteinkommen des pKV-Versicherten die Jahresarbeitsentgeltgrenze ( allgemeine JAEG) nicht überschreiten. Dieser Wert beträgt 2021 monatlich 5.362,50 Euro. Das Bundessozialgericht hatte zu entscheiden, ob die Kinder der Klägerin in deren Familienversicherung aufgenommen werden dürfen, wenn der Kindsvater nicht nur inländisches Einkommen hat, sondern auch ausländisches Einkommen.
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Gesamteinkommen des Ehepartners bei der Familienversicherung: Sachverhalt um den gestritten wurde
Die Klägerin wollte ihre beiden minderjährigen Kinder in die kostenfreie Familienversicherung der AOK Baden-Württemberg aufnehmen lassen. Die Klägerin ist bei der AOK Baden-Württemberg gesetzlich krankenversichert. Ihr Ehemann und der Vater der Kinder lebt in Singapur. Er ist in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert. Gegenüber der Klägerin verweigert er die Auskünfte über seine Einkommen in Singapur, weil diese nicht dem deutschen Steuerrecht unterfielen. Der Kindesvater hat noch jährlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von rund 1000€ in Deutschland. Ihr Antrag wurde zurückgewiesen. Sie klagte beim SG und LSG. Die Familienversicherung sei wegen dem nicht feststellbaren Gesamteinkommens des Ehegatten ausgeschlossen. Auch die in Singapur erzielten Einkünfte zählen zum Gesamteinkommen, so das LSG. Die Klägerin trägt die Beweislast für den Sachverhalt. Daher gehe die Nichterweislicht zu ihren Lasten. Sie habe die Meldepflichten nach § 10 Absatz 6 Satz 1 SGB V verletzt. Der Anspruch sei wegen mangelnder Mitwirkung ausgeschlossen. Was sagt das BSG dazu?
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Gesamteinkommen des Ehepartners bei der Familienversicherung: Urteil des BSG vom 29.06.21
Die Kläger hatte in der Sache keinen Erfolg. Die beiden Kinder haben keinen Anspruch auf die Familienversicherung in der AOK Baden -Württemberg. Zum Gesamteinkommen des Ehegatten zählt neben dem inländischen Einkommen auch das Einkommen aus dem Ausland. Grund hierfür ist die Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, welche in § 10 Absatz 3 SGB V vollzogen ist. Ob das Einkommen im Inland zu versteuern sei, ist nicht relevant. Dass sich das Gesamteinkommen des Ehegatten nicht aufklären ließ, geht zu Lasten der Klägerin, so dass Bundessozialgericht.
Gesamteinkommen des Ehepartners bei der Familienversicherung: Keine mangelnde Mitwirkung vorwerfbar
Die AOK muss dennoch ihren Bescheid aufheben. Denn sie hat der Klägerin mangelnde Mitwirkung unterstellt. Das BSG entschied aber, dass der Klägerin keine ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt haben kann. Zwar umfasst die Meldepflicht der Klägerin alle für die Beantragung der Familienversicherung notwendigen Angaben. Wenn aber ihr Ehegatte ihr die Angaben über sein ausländisches Einkommen vorenthält und verweigert er seine Zustimmung zur Preisgabe seiner Einkünfte, so kann der Klägerin keine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden. Die Beklagte hätte dann im Rahmen der Beweislast- wie oben dargelegt- entscheiden müssen!
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