Keine Beweisfragen der Rentenversicherung beim Gutachtenauftrag
Wenn es um die Feststellung einer Erwerbsminderung, Wegfall des Krankengeldes, Behinderung, Schwerbehinderung, der Auswirkungen eines Arbeitsunfalles oder im Rahmen des Antragsverfahrens einer Reha oder bei der Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsleistung und bei den Fragen der Nahtlosigkeit im Antragsverfahren des Arbeitslosengeldes geht, kommt in der Regel ein Gutachter in das Spiel. Dieser wird durch den jeweiligen Versicherungsträger, sei es die Rentenversicherung, durch den MdK der Krankenkassen, Versorgungsämter, Arbeitsamt oder das Sozialgericht beauftragt. Damit er oder sie Feststellungen trifft, die eine Entscheidung durch die genannten Sozialbehörden oder Sozialgerichte vorbereiten sollen. Der Gutachter ist sozusagen eine Hilfsperson, die mit seinen Feststellungen entscheidend auf den gestellten Anspruch Einfluss nehmen kann und auch wird. Vielfach finden Begutachtungen im Verwaltungsverfahren statt. Für Versicherte und Anspruchsteller mit großen Belastungen und Ängsten verbunden. Dabei machen vor allem Sozialbehörden im Vorfeld des Auftrages einer medizinischen Begutachtung viele Fehler. Unter anderem bei der Auswahl des Gutachters und beim Inhalt des Auftrages selbst. Gerne stellen die Behörden keine Beweisfragen, also die Fragen, an denen der Gutachter sehen kann, was und in welchem Umfang er zu begutachten hat.
Keine Beweisfragen der Rentenversicherung beim Gutachtenauftrag. Oft erleben die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de, dass die Rentenversicherung einen medizinischen Gutachter*in beauftragt. Ohne das jemals überhaupt eine Beweisfrage gestellt wird. Also die Fragen, die den Auftrag an den Gutachter umreißen und an die sich der Gutachter zu halten hat. Die Beweisfragen geben den Rahmen der Begutachtung vor.
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Keine Beweisfragen der Rentenversicherung beim Gutachtenauftrag: Warum wird ein Gutachter überhaupt beauftragt
Der Gutachter ist eine ganz wichtige Person im Rahmen der Sachaufklärung durch die Rentenversicherung oder andere Versicherungsträger. Behörden und Gerichte sind oft auf den medizinischen Sachverstand angewiesen. Der Gutachter*in kommt herausragende Bedeutung bei der Wahrheitsfindung zu. Die Sozialbehörden oder Gerichte bedienen sich des Gutachters als Sachverständigen für ihre Entscheidungsfindung. Der medizinische Gutachter oder die Gutachterin muss aber eines immer wissen: er oder sie dürfen keine rechtlichen Bewertungen vornehmen. Hierzu sind ausschließlich die Behörden oder die Sozialgerichte zuständig. Die Findung einer Entscheidung obliegt allein dem Gericht. Es verwundert aber nicht, dass ein Gericht oder Sozialbehörden sehr selten von den Feststellungen aus dem Gutachten abweichen! Daher kommt dem oder der Gutachter*in eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe zu.
Keine Beweisfragen der Rentenversicherung beim Gutachtenauftrag: Inhalt des Gutachtenauftrags
Damit der medizinische Gutachter weiß, was und wen er medizinisch Begutachten soll, muss er einen Auftrag durch die Rentenversicherung erhalten. Dieser Auftrag ist schriftlich festgehalten. Im Gegensatz zu den streng förmlichen Beweisanforderungen eines gerichtlich einzuholenden Sachverständigengutachtens, ist die Rentenversicherung nicht an eine solche Förmlichkeit gebunden. Die Sozialbehörden können im Rahmen des ihnen übertragenen pflichtgemäßens Ermessens nach § 20 SGB X Beweismittel einholen, Sachverständige vernehmen oder schritftliche Äußerungen von Sachverständigen einholen. Dennoch muss die Rentenversicherung folgende Schritte beachten, die es aus unserer Sicht ansonsten unmöglich macht, dass der Gutachter ein medizinisches Gutachten im Rahmen des § 21 Sozialgesetzbuch Nummer 10 eine schriftliche Äußerung machen kann.
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EM-Rente - med. Bewertung
- ist eine Erwerbsminderungsrente möglich
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- med. Bewertung und Beratung
Der Gutachtenauftrag der Rentenversicherung an einen externen unabhängigen medizinischen Gutachter muss klar gegliedert sein und zwar in:
- nach dem Beweisthema,
- dem Beweismittel und dem Beweisführer.
Der Gutachter muss sich streng an das Beweisthema halten. Denn dieses Beweisthema steckt den Rahmen seiner Beauftragung ab. Diesen Rahmen darf er nicht überschreiten.
Keine Beweisfragen der Rentenversicherung beim Gutachtenauftrag: typische Beweisfragen einer Begutachtung im Erwerbsminderungsrentenverfahren
Folgende Beweisfragen werden gerne im sozialgerichtlichen Begutachtungsverfahren verwendet:
- Welche Krankheiten oder Behinderungen liegen vor? Ist bei den von Ihnen festgestellten Leiden von einem Dauerzustand auszugehen oder bestehen noch Möglichkeiten zur Besserung? Aggravation oder Simulation?
- Auf welche der im Erwerbsleben relevanten Fähigkeiten wirken sich die festgestellten Leiden aus (qualitatives Leistungsbild)? Zeichnen Sie bitte ein positives Leistungsbild!Welche der folgenden Arbeiten können insbesondere noch verrichtet werden? Zeichnen Sie bitte ein negatives Leistungsbild! Welche Leistungseinschränkungen haben Sie im Einzelnen festgestellt?
- In welchem zeitlichen Umfang bedingen die von Ihnen festgestellten Leiden unter Berücksichtigung des positiven Leistungsbildes eine Einschränkung der pro Tag regelmäßig anfallenden Arbeitsstunden, ausgehend von einer Regelarbeitszeit von acht Stunden pro Tag? Bitte beziffern Sie die noch möglichen Arbeitsstunden pro Tag!
- Kann die Klägerin oder der Kläger noch Fußwege von mehr als 500 Meter (dabei 500 Meter in bis zu 20 Minuten) zurücklegen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen? Kann sie oder er ein Kraftfahrzeug führen?
- Seit wann liegen die von Ihnen unter 2. und 3. bzw. 4 festgestellten Leistungseinschränkungen vor?
- Gibt es eine Wahrscheinlichkeit einer Besserung? und und und…..
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Keine Beweisfragen der Rentenversicherung beim Gutachtenauftrag: Aufgaben der Gutachter bei EM-Rentenanträgen
Bei Anträgen auf Rente wegen Erwerbsminderung müssen medizinische Sachverständige die gesundheitlichen Verhältnisse feststellen, um danach die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu beurteilen. Gutachtliche Aussagen zur Leistungsfähigkeit für bestimmte Berufstätigkeiten setzen spezielle arbeitsmedizinische Fachkenntnisse voraus.
Keine Beweisfragen der Rentenversicherung beim Gutachtenauftrag: Keine Beweisfragen keine Begutachtung möglich
Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de erleben es sehr häufig, dass zum Beispiel die Rentenversicherung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens Begutachtungen beauftragt. Oft auch nur dann, wenn sie durch uns förmlich zur Begutachtung getrieben wurde. Dann wird der Antragsteller angeschrieben und eine Begutachtung angekündigt. Den Gutachtenauftrag halten wir dann auch in den Händen. Dort steht meist nur geschrieben, dass der oder die Gutachterin unseren Kunden medizinisch begutachten soll. Mehr nicht. Leider ist unserem Versicherten überhaupt nicht klar, in welchem Umfang eine Begutachtung stattfinden soll, welches das Beweisthema eigentlich ist. Deshalb fordern wir die Rentenversicherung dann auf, diese Beweisfragen zu benennen und dem beauftragten Gutachter und dem Versicherten klar zu machen, was eigentlich begutachtet werden soll, welche Themen abgearbeitet werden sollen usw. Daher können wir nur dringend empfehlen, dass Sie genau auf diesen Punkt achten. Denn oft ist zwar eine Begutachtung beauftragt aber nicht klar, was eigentlich Thema der Beweiserhebung sein soll. Deshalb sind solche Beauftragungen ohne entsprechendes Beweisthema zu hinterfragen und der Rentenversicherung klar zumachen, dass sie sich hierzu erklären soll. Wenn es kein halbwegs eingegrenztes Beweisthema gibt, was die Rentenversicherung dem Gutachter vorschreibt, handelt die Rentenversicherung nicht mehr im Rahmen des ihr gesetzlich übertragenen pflichtgemäßen Ermessens und der Gutachter würde eine Begutachtung ins Blaue hinein erstellen. Mit der Folge, dass das Gutachten dann kein objektives Sachverständigengutachten ist, sondern ein Parteigutachten, welches aus unserer Sicht unwirksam ist.
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