Freiwillige Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen Rekord-Niveau
Der Name Flexirente ist sicher vielen bekannt. Seit 2017 besteht die Möglichkeit flexibler den Rentenbeginn oder den Renteneintritt zu planen. Dazu gehört auch die Variante das Versicherte für einen Rentenbeginn mit Abschlägen zusätzliche Beiträge zahlen können Komma um diese Abschläge zu verringern oder auszugleichen. Viele Versicherte kennen diese Variante nicht und nutzen sie daher auch leider nicht. Dennoch erfreut sich diese Art der Beitragsleistung immer größerer Beliebtheit. Im Jahr 2022 zahlten versicherte rund eine Milliarde Euro zusätzlich an Beiträgen in die Rentenkasse ein. 2017 waren es noch 207 Millionen €. Für 2023 stehen die Zahlen noch nicht fest. Es könnte aber ein Rekordjahr werden.
Freiwillige Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen Rekord-Niveau, so die neusten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung. Immer mehr Menschen in Deutschland zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung mit freiwilligen Beiträgen ein. Diese Beitragszahlungen dienen dazu einen Rentenausgleich für die Minderung der Altersrente zu erreichen, damit die Abschläge in der Altersrente verringert oder ausgeglichen werden.
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Beispiel:
Maria Mustermann möchte zum 1. Januar 2026 mit 14,4% Abschlag in eine Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Jahren Wartezeit in Rente gehen. Maria hat gehört, dass sie diesen Abschlag mit extra Beitragsleistungen mindern oder vollständig ausgleichen kann. Was Maria aber nicht weiß, ist,wie sie vorgehen muss, damit sie die Beiträge zahlen kann.
Lösung:
Maria beantragt bei ihrer zuständigen Rentenversicherung eine besondere Rentenauskunft. In dem Antrag gibt sie bekannt, dass sie vorhat, zum 1. Januar 2026 in Rente zu gehen. Mit diesen Informationen und einer gesonderten Entgeltmeldung durch den Arbeitgeber rechnet die Rentenversicherung die Rente zum 1. Januar 2026 hoch und errechnet auch gleichzeitig den Wert der Rentenminderung. Hieraus folgend berechnet sie für Maria den Ausgleichswert für die Rentenminderung von 14,4 % .
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Dann sendet sie Maria die angeforderte besondere Rentenauskunft zu und setzt ihr eine erste Zahlungsfrist für die Zahlung der „freiwilligen Beiträge“ zum Ausgleich der Rentenminderung innerhalb von 3 Monaten. Dieser Zahlungstermin ist aber für Maria nicht verbindlich, denn die besondere Rentenauskunft ist kein Renten-Bescheid. Die Zahlung durch Maria ist absolut freiwillig und kann auch gerne in Raten erfolgen.
Freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung erreichen Rekord-Niveau: muss ich dann in die Rente zum 01.01.2026 gehen?
Nehmen wir an unsere Maria gibt ihren Plan auf, zum 1. Januar 2026 in Rente zu gehen. Sie hat zwischenzeitlich die 45 Jahre Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente erreicht. Maria hat bis zum 31.12.2025 den Zahlbetrag für den Ausgleichswert vollständig an die Rentenkasse überwiesen. Sie fragt jetzt: „Muss ich zum 1. Januar 2026 in Rente gehen?“ Nein! Maria ist nicht gezwungen, zum 1. Januar 2026 in Rente zu gehen und dann aufgrund der Art der Altersrente Abschläge zu haben.
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Sie kann sich Zeit lassen und weiter arbeiten und zum frühestmöglichen abschlagfreien Beginn der Rente für besonders langjährig Versicherte in den Ruhestand zu gehen. In dieser Variante bekommt Maria ganz normal ihre Entgeltpunkte aus ihrer Beschäftigung bis zum Rentenbeginn ohne Abschlag berechnet und obendrauf auch noch die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Ausgleichszahlung.
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In dieser Variante: Die Rentenberater von rentenbescheid24.de sagen: Dies ist ein richtiger Rententurbo!
Freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung erreichen Rekord-Niveau:Fazit
Die Zahlen, die uns erreichen, sprechen für sich. Immer mehr Menschen nutzen die Ausgleichszahlungen zur Minderung wegen Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlag. Dies zeigt ganz deutlich und so belegen es die Zahlen auch, dass die Menschen Riester und Co. nicht mehr vertrauen. Für die Deutsche Rentenversicherung sind die zusätzlichen Zahlungen in Höhe von einer Milliarde Euro auch ein Beleg dafür, dass die Menschen in Deutschland der gesetzlichen Rentenversicherung vertrauen und in ihre Leistungsfähigkeit investieren.
Ja, Wir beraten Sie auch zum Thema Ausgleichszahlung zur Minderung eines Rentenabschlags.
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