Anspruch auf Verletztengeld bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente
Habe ich keinen Anspruch auf Zahlung des Verletztengeld nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung auf Grund eines Arbeitsunfalles, weil ich schon seit Jahren eine gesetzlichen Altersrente beziehe? Ich bin seit 4 Jahren Rentner und noch angestellt beruflich tätig. Ich hatte einen Arbeitsunfall und bin deshalb arbeitsunfähig erkrankt. Mein Chef hat mir mein Gehalt normal 6 Wochen weitergezahlt, die Berufsgenossenschaft verweigert mir die Zahlung des Verletztengeldes nach dem Ende der 6 Wochen, weil ich eine Rente beziehe. Darf sie die Zahlung einfach deshalb verweigern? So eine Frage, die uns auf rentenbescheid24.de erreichte.
(Kein) Anspruch auf Verletztengeld bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente, wie ist die allgemeine Rechtslage. Das Verletztengeld ist übersetzt, dass Krankengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Arbeitnehmer wegen einem Arbeitsunfall arbeitsunfähig erkrankt ist. Dann hat er Anspruch nach den Vorschriften des §§ 45,46 Sozialgesetzbuch Nummer 7 auf Zahlung des Verletztengeldes. Der Anspruch des Verletztengeldes kann unter ganz engen Voraussetzungen auch enden.
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Das Bundessozialgericht hat in zwei Entscheidungen geurteilt, dass der Bezug einer gesetzlichen Altersrente der Zahlung des Verletztengeldes nicht entgegensteht. Nur unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 3 SGB VII kann der Zahlungsanspruch auf Verletztengeld enden!
Leitsatz Entscheidung des BSG vom 20.08.2019, Az.: B 2 U 7/18R : „Der vor Bewilligung des Verletztengeldes zugesprochene Anspruch auf Altersrente steht einem Anspruch auf Verletztengeld nicht entgegen.“
Anspruch auf Verletztengeld bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente: Was sagt das BSG im Jahr 2002 zur Rechtsfrage
Grundsätzlich endet bei Bezug einer Altersrente das Verletztengeld nicht. So hat es das Bundessozialgericht mit Urteil vom 13.8.2002 (Aktenzeichen B 2 U 30/01) entschieden. Der Anspruch auf Zahlung des Verletztengeldes endet bei Zahlung einer Vollrente wegen Alters nur dann, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und die Rente mit dem Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht im Zusammenhang steht. Hierzu muss also die Berufsgenossenschaft unmissverständlich ohne ein Recht auf Auswahlermessen dezidiert erläutern, warum die Arbeitsfähigkeit beim Unfallverletzten Arbeitnehmer nicht wieder eintreten kann. Die Berufsgenossenschaft darf die Zahlung des Verletztengeldes nicht allein deshalb verweigern, weil der Anspruchssteller eine Altersrente aus dem System des SGB VI bezieht.
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Anspruch auf Verletztengeld bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente: Wegfall des Zahlungsanspruchs nach § 46 Absatz 3 Satz 2 Ziffer 1-3 SGB VII
Das Ende des Zahlungsanspruches auf Verletztengeld kann nur nach den Regelungen des § 46 Absatz 3 Satz 2 SGB VII ( u.a.) erfolgen. Die Berufsgenossenschaft muss zwingend durch Bescheid feststellen, dass mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit auf Grund des Arbeitsunfalles nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind. Dann könnte der Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld enden. Dieser Beendigungsbescheid muss den Anforderungen des § 46 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 mit den Nummern 1-3 SGB VII entsprechen.
Anspruch auf Verletztengeld bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente: Kein Wegfall des Verletztengeldes bei vorherigen Bezug einer Altersrente
Die Verweigerung der Zahlung des Verletztengeldes kann nach dem Urteil des BSG vom 20.08.2019 durch die Berufsgenossenschaft auch deshalb nicht verweigert werden, weil die Altersrente vor dem Anspruch des Verletztengeldes begonnen hat. Eine solche Rechtsauslegung schließt das BSG in seinem Urteil aus. Das der verletzte Arbeitnehmer schon vor dem Arbeitsunfall eine Altersrente bezogen hat, steht nach der Rechtsprechung des BSG vom 20.08.2019 der Zahlung des Verletztengeldes nicht entgegen.
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Der Rentenbezug einer Altersrente vor Beginn des Verletztengeldanspruches führt nicht zum sofortigen Ende des Verletztengeldanspruches.
Das BSG sagt hierzu: „ § 46 Abs 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII verlangt als Beendigungstatbestand für den Bezug des Verletztengeldes, dass die in § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Rente beginnt. Der Wortlaut der Norm steht damit einer Rechtsauslegung entgegen, dass ein gleichzeitiger Bezug von Altersrente und Verletztengeld nicht möglich sei. Da nur etwas beginnen kann, was vorher nicht existierte, setzt die Norm mithin nach ihrem klaren Wortlaut voraus, dass erstmalig zeitlich nach Entstehen des Verletztengeldanspruchs Leistungen der in § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Art beginnen.“
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Anspruch auf Verletztengeld bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente
Sollte die BG die Zahlung des Verletztengeldes verweigern, weil Sie eine Altersrente beziehen, so verlangen Sie von Ihrer Berufsgenossenschaft einen entsprechenden Bescheid. Daneben fordern Sie die Berufsgenossenschaft zur Weiterzahlung des Verletztengeldes auf, solange diese nicht durch Gutachten oder andere medizinische Nachweise nachgewiesen hat, dass auf Grund des erlittenen Arbeitsunfalles Sie Ihre Arbeitsfähigkeit auf absehbare Zeit nicht wiedererlangen können. Nur ein schriftlicher Bescheid kann Ihnen die Rechtslage aus Sicht der Berufsgenossenschaft erklären und muss Ihnen die Möglichkeit geben Rechtsmittel einzulegen!
Ja, ich möchte unbedingt im Jahr 2024 noch eine Altersrente beziehen!
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