Warte­zeiten zur Rente

5 Jahre oder mehr für die Rente?

Die Wartezeiten für die gesetzliche Rente sind ein komplex geregelt. Für jede Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente gibt es verschiedene Wartezeiten. Diese Wartezeiten sind sozusagen die Mindestvoraussetzung, um eine Rente überhaupt in Anspruch zu nehmen. Wir klären auf, was sich hinter den Wartezeiten zur Rente verbirgt. Wo in unserem Renten-ABC.

Die Wartezeiten zur Rente sind im allgemeinen im § 50 Sozialgesetzbuch Nr.6 gesetzlich geregelt. So steht zum Beispiel im § 50 Absatz 1 Nr.1 SGB VI geschrieben, dass die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren die Voraussetzung für einen Anspruch:

§ 50 Sozialgesetzbuch Nr.6 regelt die Wartezeiten für die einzelnen Rentenarten. Die anrechenbaren Zeiten auf die Wartezeiten ist in die § 51 Sozialgesetzbuch Nr.6 geregelt.


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Dieser füllt sozusagen die Wartezeiten für die Rente mit seinen gesetzlichen Vorgaben aus. Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre oder 60 Kalendermonate.

Wartezeiten zur Rente: Rentenanspruch bei der allgemeinen Wartezeit- 5 Jahre

Wie oben schon erwähnt, gilt die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf die Regelaltersrente, EM-Rente oder einer Hinterbliebenenrente. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf:

  • die Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zur Regelaltersgrenze eine EM-Rente oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
  • wenn der verstorbene Versicherte bis zu seinem Tode eine eigene Rente bezogen hat, für eine Hinterbliebenenrente.

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen! Fiktive Wartezeiterfüllung

Das Gesetz unterstellt in diesen Fällen eine Wartezeiterfüllung von 5 Jahren, auch wenn diese in Wirklichkeit nicht erfüllt ist.

Wartezeiten zur Rente: Wartezeit von 15 Jahre

§ 50 SGB Vi erwähnt die Wartezeit von 15 Jahren nicht. In der Vorschrift des § 51 SGB VI findet sie sich für die anrechenbaren Zeiten wieder. Sie ist/war für die Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI von Bedeutung. Diese Altersrentenart ist ein Auslaufmodell und galt für Frauen mit Geburtsjahrgang bis zum 31.12.1951.


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Wartezeiten zur Rente: Wartezeit von 20 Jahren

Die Wartezeit von 20 Jahren ist die Voraussetzung für einen Rentenanspruch auf eine volle EM-Rente für Versicherte, wenn diese die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

Wartezeiten zur Rente: Wartezeit von 25 Jahren

Wer 25 Jahre Wartezeit erreicht hat, hat unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf:


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Wartezeiten zur Rente: Wartezeit von  35 Jahren

Versicherte, die die Wartezeit von 35 Jahren erreicht haben, können eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen.

Wartezeiten zur Rente: Wartezeit von  45 Jahren

Die Wartezeite für die 45 Jahre sind für die in Anspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte unabdingbar. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist in weiten Teilen der Bevölkerung eine beliebte Altersrente, weil sie als vorzeitige Rente ohne Abschläge erreichbar ist. Wartezeiten gibt es also in der Bandbreite von 5 Jahren bis zu 45 Jahren. Immer in unterschiedlicher Bewertung für die einzelnen Alters­renten­arten.


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Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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