In der Krankenversicherung der Rentner versichert sein, das wünschen sich viele Rentnerinnen und Rentner. Was sich so leicht anhört: „Rentner sein und günstig versichert, ist in Wahrheit echte Juristerei“. Wir geben einen ersten Überblick, wer alles in die gesetzliche Krankenversicherung als Pflichtmitglied hineingehört.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung!
Die Krankenversicherung der Rentner ist eine gesetzliche Krankenversicherung als Pflichtversicherung für Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihren Ursprung hat sie in der Vorschrift des § 5 Absatz 1 Nr.11 Sozialgesetzbuch Nr. 5 (Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung). Sie ist nur ein Teil der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Wer alles genau in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein kann, sagen wir Ihnen in unserem Renten-ABC. Hier nachlesen!
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Gesetzliche Krankenversicherung: wer ist alles versichert!
In § 5 Sozialgesetzbuch Nr. 5 ist die Versicherungspflicht vorrangig geregelt.
Pflichtig versichert ist:
- Abhängig Beschäftigte, § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V,
- Beschäftigte zur Berufsausbildung, § 5 Absatz 1 Nr. 1 SGB V,
- Bezieher von Leistungen nach der Arbeitsförderung= ALG 1 usw,
- Bezieher von Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV),
- Landwirte und deren mitarbeitenden Familienangehörige,
- Publizisten und Künstler,
- Jugendliche, die in einer Jugendhilfeeinrichtung befähigt werden sollen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
- Menschen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, § 5 Absatz 1 Nr. 6 SGB V,
- Menschen mit Behinderung, die für eine anerkannte Behindertenwerkstatt in Heimarbeit arbeiten, § 5 Absatz 1 Nr.7 SGB V,
- Studenten, die an einer staatlichen Hochschule studieren,
- Beschäftigte in der Berufsausbildung und Praktikanten ohne eigenes Entgelt,
- Menschen ohne einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V.
Gesetzliche Krankenversicherung: Die Pflichtversicherung der Rentner
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch verschiedene Arten von Rentenbezieher versichert. Hier der Überblick:
- Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, § 5 Absatz 1 Nr.11, 11a und 12 SGB V,
- Neu ab dem 01.01.2017 Bezieher eine Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Neu ab dem 01. 01.2017: Bezieher einer Waisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zuletzt befreit war,
Versicherungspflicht aus mehreren Gründe
Die Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung kann aus mehreren Gründen bestehen. Liegt eine Vorrangversicherung vor, so gilt diese.
Die Regelung zum Vorrang verschiedener Tatbestände der Versicherungspflicht ist in § 5 Absatz 5 bis 8 a SGB V enthalten.
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Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist ausgeschlossen, wenn gleichzeitig mit der KVdR eine Versicherungspflicht für behinderte Menschen nach § 5 Absatz 1 Nr. 7 vorliegt.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, wenn der Tatbestand der Versicherungspflicht (ALG-1 -Bezug usw.) unterbrochen wird durch:
Aufgepasst!
Die oben beschriebenen Sozialleistungen lösen keine eigenständige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Damit fallen auch keine Beiträge in der GKV an. Dennoch werden sämtliche anderen Einnahmen aus der gesetzlichen Rente beitragspflichtig, so steht es im Gesetz geschrieben, § 226 SGB V und andere Vorschriften!
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Interessiert Sie die Geschichte der KVdR, so können Sie hier nachlesen!
Die Krankenversicherungspflicht der Rentner
Die Vorversicherungszeit