Die Geschichte der KVdR beginnt 1941 und ging bis zum 01.08.2017 weiter. Hier ein kleiner geschichtlicher Abriß und gesetzliche Entwicklungen, die die Krankenversicherung der Rentner verständlich machen sollen.
Der Krankenversicherungsschutz für Rentner, wie wir ihn aktuell (2019) kennen, gab zu Beginn der Sozialversicherung in Deutschland nicht. Der damalige Rentner hatte die Möglichkeit sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig zuversichern ( §§ 176, 313 RVO). Die meisten Rentner konnten sich die Versicherung aber einfach finanziell nicht leisten. Am 19.Juli 1923 wurde mit dem § 363a RVO erstmals eine Art Krankenversicherung für Rentner eingeführt. Die gesetzlichen Krankenkassen durften für Rentner Krankenpflege gewähren. Die Rentner mussten aber die Kosten der Krankenbehandlung und ein Teil der Verwaltungskosten ersetzen. Für die Rentner aus der „alten“ Zeit in der RVO war diese neue Regelung keine wirkliche Verbesserung, wenn nicht die Fürsorge die Kosten übernahm.
Die Krankenversicherung der Rentner wurde am 01.August 1941 durch § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 27.04.1941 in Verbindung mit der Verordnung über die KVdR vom 04.11.1941 eingeführt. Der Rentner hatte ab dem 01.08.1941 einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Er war aber nicht wie heute üblich Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Denn die Leistungen die er beanspruchen konnte, bezog sich auf die Krankenpflege. Dazu reichte die Vorlage des Rentenbescheides aus. Andere Leistungen- wie Zahnersatz usw. konnte er nicht beanspruchen. Er hatte auch kein Wahlrecht zwischen der Krankenkasse. Für ihn war sie Ortskrankenkasse oder Landeskrankenkasse zuständig.
Bis 1983 mussten die Rentner, die in der KVdR pflichtversichert waren, keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.
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1983 wurde die allgemeine Beitragspflicht mit 5 % der Bruttomonatsrente eingeführt. Ab 2009 ist die paritätische Beitragspflicht in der KVdR mit einem einheitlichen Beitragssatz eingeführt worden. Der Beitragssatz ist in §§ 241, 247 SGB V gesetzlich geregelt. Der Beitrag ist seit dieser Zeit, von der Deutschen Rentenversicherung und vom Rentner je zur Hälfte zu zahlen.
Mit Einführung des Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankenversicherung mussten die Rentner bis zum 31.12.2014 insgesamt 0,9 Prozent zusätzlich zum allgemeinen KV-Beitrag zahlen. Seit dem ist der Zusatzbeitrag auf durchschnittlich 1,1% gestiegen.
Neben dem KV-Beitrag muss der Rentner noch Beiträge auf eine betriebliche Altersversorge oder aus Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit mit dem vollen Beitragssatz zahlen. Es findet keine Teilung der Beitragspflicht, wie bei der KVdR statt. Keine Beitragspflicht fällt bei einer Riesterrente oder eine Rente aus einer privaten Versicherung an.
Dort steht, dass der Rentner und die Rentenversicherung die Beiträge zur KV je zur Hälfte tragen, wenn der Rentner einer Rente nach § 228 SGB V bezieht.
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Hier eine kleine Übersicht der Änderungen der KVdR:
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