Persönlich zur Arbeitsagentur, sonst entfällt Arbeitslosengeldanspruch!
Persönlich den Antrag auf Arbeitslosengeld – ALG1- vorbringen und Abgeben ist Pflicht, sonst droht der Anspruch auf das ALG1 zu verfallen!
Das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil vom 23.10.2014, (Aktenzeichen B 11 AL 7/14 R ) entschieden.
Wenn ein Anspruchsteller seinen ALG-1 Anspruch nicht persönlich meldet, so bekommt er kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch, wenn der Anspruchsteller durch einen bestellten Betreuer vertreten wird. Auch dieser muss sich beim Arbeitsamt persönlich melden und den Anspruch vortragen.
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Ein Fall aus der Praxis:
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld vom 08.3.2007 bis zum 01.04.2007.
Er erkrankte und bezog bis zum 07.03.2007 Krankengeld. Im Januar 2007 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente.
Am 08.03.2007 beantragte der bestellte Betreuer des Klägers mit einem Telefax den Arbeitslosengeldanspruch.
Die Arbeitsagentur forderte den Betreuer auf, persönlich zu erscheinen, da die ALG-1 Meldung nur persönlich erfolgen kann. Unter Verweis auf ein Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen teilte der Betreuer mit, dass er nicht persönlich erscheinen werde. Eine persönliche Meldung durch den Betreuer sei nicht notwendig. Am 02.04.2007 erschien der Antragsteller persönlich mit einer Begleitperson aus einer Tagesklinik bei der Beklagten und stellte den ALG-1 Anspruch im Rahmen der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung.
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Ab 02.04.2007 bewilligte die Arbeitsagentur dem Kläger das ALG-1 für 360 Tage. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und landete mit seiner Klage letztendlich vor dem höchsten deutschen Sozialgericht. Das Bundessozialgericht gab der Beklagten Recht. Die ALG-1 Beantragung hat persönlich zu erfolgen. Grundsätzlich muss der Antragsteller den Antrag persönlich stellen.
Wenn er aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht in der Lage ist, kann er sich eines Vertreters (am besten mit schriftlicher Vollmacht ) bedienen. Aber Vorsicht: Auch dieser muss sich persönlich beim Arbeitsamt melden, so das Bundessozialgericht.
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Wenn der Antragsteller keinen Vertreter hat und sich fernmündlich beim Arbeitsamt meldet, weil er zum Beispiel krank ist, dann muss er dies der Agentur mitteilen und später bei Wegfall seiner Verhinderung den Antrag persönlich nachholen.
Der Kläger hat seine Klage beim Bundessozialgericht verloren.
Nachzudenken wäre sich gegen den bestellten Betreuer zu wenden, da dieser die Meldung nicht persönlich vornahm Das Risiko in seiner Handlung war, dass er sich auf eine Rechtsprechung eines Landessozialgerichtes stützte und erkennbar das Bundessozialgericht in dieser Rechtsfrage noch nicht entschieden hatte. Daher hätte der Betreuer den einfacheren Weg der persönlichen Meldung gehen sollen, zumal er auch noch durch die Beklagte aufgefordert worden ist.