Arbeitslosengeld kann als Wartezeit 45 Jahre angerechnet werden, auch wenn der Bezug dieser Sozialleistung innerhalb des Zwei-Jahreszeitraumes vor Rentenbeginn erfolgte. Dann greift von dem Anrechnungsausschluss des § 51 Absatz 3a SGB VI die Ausnahme, dass die ALG-1 Zeit dennoch an die 45 Jahre anzurechnen ist.
Ist die Arbeitslosigkeit innerhalb der zwei Jahre vor Rentenbeginn durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingt, so ist der ALG-1 Bezug an die Wartezeit anzurechnen, auch wenn der Arbeitnehmer nach der Insolvenz des Arbeitgebers in einem Zwischenschritt in einem Arbeitsverhältnis in einer Transfergesellschaft stand. So hat es das Bundessozialgericht am 21. Oktober 2021 entschieden.
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Der Kläger wollte mit seiner Klage und Berufung die Zuerkennung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte gegen die Beklagte durchsetzen. Was ihm auch mit der Entscheidung des Bundesozialgerichtes gelungen ist.
Der Kläger ist der Ehegatte der 2018 verstorbenen Versicherten. Diese war bis Juli 2012 beschäftigt in einer GmbH. Der Arbeitgeber meldete Insolvenz an. Die verstorbene Ehefrau schloss nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzverwalter und der Transfergesellschaft ( R-GmbH) einen dreiseitigen Vertrag. Das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber endete und gleichzeitig wurde für die Zeit von August 2012 bis Februar 2013 ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen. Ab Februar 2013 bis Februar 2015 bezog die Versicherte Arbeitslosengeld.
Die beklagte Rentenversicherung bewilligte der Versicherten ab dem 01.10.2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Den Antrag auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte lehnte die Beklagte ab, weil die Versicherte die 45 Jahre Wartezeit nicht erfüllt habe. Im Versicherungskonto waren bis September 2015 nur 529 Kalendermonate erfasst. Die Zeiten des Bezugs von ALG-1 zwei Jahre vor Rentenbeginn konnten zu Gunsten der Versicherten nicht erfasst werden, weil die Arbeitslosigkeit nicht durch die Insolvenz bedingt gewesen sei.
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Der Widerspruch der Klägerin blieb wie die Klage in der ersten Instanz erfolglos. Die Klägerin bekam aber vor dem Landessozialgericht Recht, dieses verurteilte die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Gewährung der abschlagsfreien Rente ab dem 01.10.2015 an den zwischenzeitlich in den Rechtsstreit eingetretenen Ehegatten als Kläger. Die ALG-1 Zeit von März 2013 bis Februar 2015 war als Wartezeit auf die 45 Jahre anzurechnen. Ursächlich für den Wechsel der verstorbenen Ehefrau in die Transfergesellschaft und damit auch der nachfolgende Bezug von ALG-1 war die vorhergehende Insolvenz des Arbeitgebers, auch wenn die Klägerin mit diesen zeitlich später keinen Arbeitsvertrag mehr hatte.
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Das BSG urteilte, dass das LSG zu Recht zu Gunsten des Klägers entschieden hat. Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld der verstorbenen Ehefrau waren gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI auf die 45 Jahre Wartezeit anzurechnen. Der ALG-1 Bezug der Verstorbenen war durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingt. Zwar stand die Versicherte unmittelbar vor Beginn des Arbeitslosengeldbezuges mit der Transfergesellschaft in einem Arbeitsverhältnis. Der Kausalzusammenhang zwischen der Insolvenz des vorherigen Arbeitgebers und die formale Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses ist nicht weggefallen. Das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft wurde im unmittelbaren zeitlich und sachlichen Zusammenhang mit der Insolvenz des Arbeitgebers begründet.
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