Entschädigung wegen überlanger Klagedauer kein Einkommen bei Hartz-IV
Eine Entschädigung wegen überlanger Klagedauer -Verfahrendauer vor dem Gericht ist kein anrechenbares Einkommen bei Hartz-IV oder der Grundsicherung. So hat es das Bundessozialgericht am 11.11.2021 entschieden. Wer also wegen einer Entschädigungsleistungen durch den Staat wegen einem zu langen Gerichtsverfahren Geld bekommt, muss sich dieses an sein Hartz-IV Anspruch oder Grundsicherungsleistung anrechnen lassen!
Entschädigung wegen überlanger Klagedauer kein Einkommen bei Hartz-IV. So hat es das Bundesozialgericht am 11.November 2021 unter dem Aktenzeichen B 14 AS 15/20 R entschieden. Dem Kläger darf es freuen. Die Entschädigungsleistung wegen überlanger Verfahrensdauer darf nicht auf seine Grundsicherungsleistung angerechnet werden. Denn sie ist kein Einkommen im Sinne des § 11a Absatz 2 SGB II.
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Entschädigung wegen überlanger Klagedauer kein Einkommen bei Hartz-IV:Sachverhalt um den gestritten wurde
Zwischen dem Jobcenter und der Klägerin sowie ihrem Ehemann war die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung streitig. Nach Abschluss des insoweit geführten Klageverfahrens (im Folgenden: Ausgangsverfahren) erhoben die Klägerin und ihr Ehemann Klage wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens. Der Rechtsstreit wegen der Entschädigungszahlung endete durch Vergleich. Das beklagte Land verpflichtete sich, an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von 2 100 Euro auf das Konto des Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Dem Girokonto der Klägerin wurden davon 3 000 Euro im Mai 2017 gutgeschrieben.
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Nach Erhalt der Kontoauszüge über die Gutschrift des Entschädigungsbetrags hob das beklagte Jobcenter die Bewilligung für den eingangs benannten Zeitraum auf und forderte rund 805 Euro von der Klägerin zurück.
Entschädigung wegen überlanger Klagedauer kein Einkommen bei Hartz-IV: Urteilsgründe des BSG
Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Die nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz gezahlte Entschädigung für die überlange Klagedauer, ist kein anrechenbares Einkommen nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II. Die sogenannte immaterielle Entschädigung für eine unangemessene zu lange Verfahrensdauer eines Klageverfahrens ist von der Berücksichtigung von ALG-2 /Sozialgeld ausgenommen. Leistungen nach § 11a Absatz 3 SGB II sind nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, welche als Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.
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Unstreitig ist, dass die Entschädigungsleistung nach § 198 GVG eine öffentlich rechtliche Leistung ist. Die Regelung verpflichtet ein Land zu staatlicher Ersatzleistung durch einen Entschädigungsanspruch, wenn bei einem Beteiligten Nachteile aufgrund von überlanger Verfahrensdauer bei Gerichten eingetreten sind. Die Zahlung diente auch einem § 198 GVG ausdrücklich zu entnehmenden Zweck im Sinne des § 11a Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II. Soweit in § 198 GVG keine Vorgaben für die letztendliche Verwendung der Zahlung enthält, hat dies keinen Einfluss auf die finale Zweckbestimmung. § 11a Abs 3 SGB II fordert solche Vorgaben ebenso wenig wie die Parallelregelung des § 83 Abs 1 SGB XII.
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