Rente: Der Renten­art­faktor bestimmt auch die Renten­höhe

Volle Erwerbs­minderungsrente, Witwenrente oder Altersrente

Es gibt Grundsätze zur Rentenhöhe und Rentenanpassung. So steht es im zweiten Kapitel, zweiter Abschnitt, dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung im SGB VI geschrieben. Die Rentenhöhe bestimmt sich unter auch nach der Berechnung für Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten. Bitte hier nachlesen. In diesem Renten-ABC geht es um die Antworten auf die Frage, ob beitragsfreie Zeiten auch für die Rentenhöhe wichtig sind und Entgeltpunkte bringen. Hierauf gibt uns der § 63 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6 eine Antwort. Unser Beitrag dreht sich rund um das Thema wie sich der Rentenartfaktor auf die Rente auswirkt!

Die Rentenhöhe: Der Rentenartfaktor – bestimmt sich unter anderem nach dem sogenannten Sicherungsziel der jeweiligen gesetzlichen Rente. Jede gesetzlichen Rente hat einen unterschiedlichen Rentenartfaktor. Der Gesetzgeber sagt allgemein, dass die Höhe der Rente der Höhe der aus versicherten Einkünften gezahlten Beiträgen folgt. Und das damit klar gestellt ist, dass das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen sozusagen die Rente machen. Beitragsfreie Zeiten folgen in der Bewertung mit Entgeltpunkten der Berechnung von Entgeltpunkten aus Arbeitsentgelt und Einkommen. Der Rentenartfaktor bestimmt aber nach seinem Sicherungsziel auch die Höhe der Rente.


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Rentenhöhe:der Rentenartfaktor: Was steht im Gesetz geschrieben?

In § 63 Absatz 4 SGB VI steht folgendes geschrieben:

„Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt“.

§ 63 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sagt nichts anderes, dass das Rentenartfaktor maßgebend für das Sicherungsziel der entsprechenden Rentenart ist. Der Rentenartfaktor drückt sich in Zahlen oder Dezimalzahlen aus.

Deshalb sind beitragsfreie Zeiten in der rentenrechtlichen Bewertung für die Höhe einer Rente nicht zu unterschätzen. Und vor allem geht es um die Frage: Wie man eine Rente berechnet?

Rentenhöhe:Der Rentenartfaktor: Was ist der Rentenartfaktor

Die gesetzlichen Rentenarten haben unterschiedliche Sicherungsziele. Und zwar im Vergleich zu einer Altersrente. Dies wird durch den Rentenartfaktor ausgedrückt. So steht es auch in den gesetzlichen Regelungen der §§ 67,82,255 und 265 SGB VI geschrieben.


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Der Rentenartfaktor beträgt für:

  • eine Altersrente = 1,0
  • für eine volle Erwerbsminderungsrente 1,0
  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit = 1,0
  • Erziehungsrente 1,0
  • Witwen-und Witwerrente im Sterbevierteljahr 1,0 und danach 0,55 oder 0,6
  • für eine teilweise EM-Rente 0,5
  • für persönliche Entgeltpunkte nach der knappschaftlichen Versicherung ist der Rentenartfaktor nach § 82 SGB VI höher,
  • für alle anderen Rentenarten ist der Rentenartfaktor geringer.

Rentenhöhe: Der Rentenartfaktor ist Teil der Rentenformel

Wer seine monatliche Altersrente berechnen will, stößt unweigerlich auf die Rentenformel. Diese Rentenformel ist:

Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert (West oder Ost) = Monatsrente

Der Rentenartfaktor ist somit Teil (Faktor) der Rentenformel.


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Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Rentenartfaktor beinflusst unmittelbar die Rentenhöhe

Der Rentenartfaktor beeinflusst direkt die Höhe der monatlichen Rente. Wenn also für persönliche Entgeltpunkte von 55,5534 EP in der Rentenformel ein Rentenartfaktor von 0,5 für eine teilweise EM-Rente ausgewiesen ist, wird die monatliche Rente halb so hoch sein, wie wenn der Rentenartfaktor 1,0 wäre. Bei einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung.

Rentenhöhe:Der Rentenartfaktor

Die Höhe der Rente richtet sich maßgeblich nach dem Rentenartfaktor. So sagt es der § 63 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6. Wie eine Monatsrente berechnet wird, erläutern wir in einem folgenden Beitrag zum Renten-ABC!


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