Die Rentenhöhe: Der Rentenartfaktor – bestimmt sich unter anderem nach dem sogenannten Sicherungsziel der jeweiligen gesetzlichen Rente. Jede gesetzlichen Rente hat einen unterschiedlichen Rentenartfaktor. Der Gesetzgeber sagt allgemein, dass die Höhe der Rente der Höhe der aus versicherten Einkünften gezahlten Beiträgen folgt. Und das damit klar gestellt ist, dass das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen sozusagen die Rente machen. Beitragsfreie Zeiten folgen in der Bewertung mit Entgeltpunkten der Berechnung von Entgeltpunkten aus Arbeitsentgelt und Einkommen. Der Rentenartfaktor bestimmt aber nach seinem Sicherungsziel auch die Höhe der Rente.
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In § 63 Absatz 4 SGB VI steht folgendes geschrieben:
§ 63 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sagt nichts anderes, dass das Rentenartfaktor maßgebend für das Sicherungsziel der entsprechenden Rentenart ist. Der Rentenartfaktor drückt sich in Zahlen oder Dezimalzahlen aus.
Deshalb sind beitragsfreie Zeiten in der rentenrechtlichen Bewertung für die Höhe einer Rente nicht zu unterschätzen. Und vor allem geht es um die Frage: Wie man eine Rente berechnet?
Die gesetzlichen Rentenarten haben unterschiedliche Sicherungsziele. Und zwar im Vergleich zu einer Altersrente. Dies wird durch den Rentenartfaktor ausgedrückt. So steht es auch in den gesetzlichen Regelungen der §§ 67,82,255 und 265 SGB VI geschrieben.
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Der Rentenartfaktor beträgt für:
Wer seine monatliche Altersrente berechnen will, stößt unweigerlich auf die Rentenformel. Diese Rentenformel ist:
Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert (West oder Ost) = Monatsrente
Der Rentenartfaktor ist somit Teil (Faktor) der Rentenformel.
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Der Rentenartfaktor beeinflusst direkt die Höhe der monatlichen Rente. Wenn also für persönliche Entgeltpunkte von 55,5534 EP in der Rentenformel ein Rentenartfaktor von 0,5 für eine teilweise EM-Rente ausgewiesen ist, wird die monatliche Rente halb so hoch sein, wie wenn der Rentenartfaktor 1,0 wäre. Bei einer vollen Rente wegen Erwerbsminderung.
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