Die Rentenhöhe: beitragsfreie Zeiten bringen Entgeltpunkte – bestimmt sich unter anderem nach dem versicherten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Und den daraus berechneten Entgeltpunkten. Der Gesetzgeber sagt allgemein, dass die Höhe der Rente der Höhe der aus versicherten Einkünften gezahlten Beiträgen zur Rentenkasse folgt. Und das damit klargestellt ist, dass das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen sozusagen die Rente machen. Beitragsfreie Zeiten folgen in der Bewertung mit Entgeltpunkten der Berechnung von Entgeltpunkten aus Arbeitsentgelt und Einkommen.
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
In § 63 Absatz 3 SGB VI steht folgendes geschrieben:
§ 63 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sagt uns nichts anderes, dass das es für beitragsfreie Zeiten auch Entgeltpunkte geben kann. Und vor allem, dass die Höhe der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sich nach den Entgeltpunkten richtet, die aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnet worden sind.
Deshalb sind beitragsfreie Zeiten in der rentenrechtlichen Bewertung für die Höhe einer Rente nicht zu unterschätzen. Und vor allem geht es um die Frage: Wie man eine Rente berechnet?
Grundsätzlich werden immer nur bestimmte Zeiträume an beitragsfreien Zeiten mit Entgeltpunkten belegt. Dies sind in der Regel meist einzelne Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten oder längere Zeitabschnitte.
Immer wieder taucht in unseren Sätzen der Begriff beitragsfreie Zeiten auf. § 54 Absatz 1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sagt uns, was beitragsfreie Zeiten sind.
Aber immer nur dann, wenn für diese Arten der beitragsfreien Zeiten nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
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Nehmen wir an, unser Versicherter Emil Erwerbsminderungsrente ist 1.1.1960 geboren. Er hat vor seiner Erkrankung 35 Jahre gearbeitet. Er hat Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente! Leistungsfall war der 01.07.2019. Die EM-Rente beginnt am 01.Januar 2020. Die Zurechnungszeit wird ihm bis zu seinem „fiktiven 65.Lebensjahr und 9 Kalendermonate anerkannt. Der Zugangsfaktor ist 1,0. Bis zum 01.10.2025. Beginnend ab dem Leistungsfall sind dies genau= 75 Kalendermonate. Für die 35 Jahre Arbeit hat Emil insgesamt 45 Entgeltpunkte angesammelt. Dies macht pro Jahr 1,2857 Entgeltpunkte im Schnitt aus (45 ./.35 = 1,2857). Diese Entgeltpunkte werden wieder durch 12 geteilt. Macht also pro Monat 0,1071 Entgeltpunkte.
Die 0,1071 EP werden im letzten Rechnenschritt mit 75 multipliziert. 0,1071 EP x 75 = 8,0325 Entgeltpunkte. Emil bekommt für seine 75 Kalendermonate beitragsfreie Zurechnungszeit monatlich 265,47 Euro Rentenanteil gezahlt.
Diese 8,0325 EP werden zu den 45 EP addiert = 53,0325 EP.
Die Monatsrente von Emil beträgt = 1.495,28 Euro.
Dieses Beispiel ist stark vereinfacht und berücksichtigt keinen verminderten Zugangsfaktor bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte.
Sie sehen anhand der Berechnung der Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit, wie wichtig Beitragsfreie Zeiten für die Rente sind. Auch Zeiten der Fachschulausbildung bekommen „noch“ Entgeltpunkte zuerkannt. Aber nur nach einem sogenannten begrenzten Gesamtleistungswert.
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