Die Rentenhöhe bestimmt sich nach Entgeltpunkten. Der Gesetzgeber sagt allgemein, dass die Höhe der Rente der Höhe der aus versicherten Einkünften gezahlten Beiträgen zur Rentenkasse folgt. Und das damit klargestellt ist, dass das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen sozusagen die Rente machen.
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
In § 63 Absatz 2 SGB VI steht folgendes geschrieben:
„Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.“
§ 63 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nummer 6 sagt uns nichts anderes, dass das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgewandelt wird. Dabei gilt folgende Formel:
aus der PKV in die GKV wechseln
- kostenloser Check, ob Sie wechseln können
- endlich aus der PKV in die GKV wechseln
- Wechselmöglichkeiten erfahren
Das Durchschnittsentgelt nach der Anlage 1 zum SGB VI ist ein Rechenwert zur Errechnung für Entgeltpunkte für die Monatsrente. Der Gesetzgeber ist nach § 69 Absatz 2 SGB VI.
Die Bundesregierung bestimmt für das Ende des Kalenderjahres das endgültige Durchschnittsentgelt des vorhergehenden Kalenderjahres. Aber auch das vorläufige Durchschnittsentgelt für das kommende Kalenderjahr. Also mit Ablauf des 31.12.2019 das endgültige Durchschnittsentgelt für 2018 und für 2020 das vorläufige Durchschnittsentgelt. Diese Werte werden durch eine Rechtsverordnung bestimmt. Diese Rechtsverordnung ergeht nur mit Zustimmung des Bundesrates.
Die Entgeltpunkte ermitteln sich aus dem individuellen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Rentenversicherten. Diese werden ermittelt, in dem die beitragspflichtigen Einnahmen durch das maßgeblich endgültige oder vorläufige Durchschnittsentgelt des jeweiliges Jahres dividiert / geteilt wird.
Für das Jahr 2020 beträgt das Durchschnittsentgelt = 40.551 €.
Rechnung:
45.000 € ./. 40.551 € = 1,1097 Entgeltpunkte
1,1097 Entgeltpunkte entsprechen ab dem 01.07.2020 einer Monatsrente von 37,94 € (1,1097 x 34,19€)
Erzielt ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020 beitragspflichtige Einkünfte in Höhe von 40.551 €, bekommt er hierfür genau einen Entgeltpunkt. Dieser wird nicht in 1,0 ausgedrückt, sondern wegen der Rechenregeln im Rentenrecht mit 1,0000 EP. Erzielt er höhere Einkünfte aus das Durchschnittsentgelt, bekommt er mehr Entgeltpunkte als 1,0000 und bei weniger als dem Durchschnittsentgelt entsprechend weniger Entgeltpunkte.
Mit dem Rentenfahrplan von rentenbescheid24.de erhalten Sie Auskunft über den genauen Zeitpunkt, wann und zu welchen Konditionen Sie in Rente gehen können.
Sorglos-Paket Rentenantrag plus Rentenbescheid
- zum Rentenantrag und zur Rentenbescheidprüfung ohne Stress
- Ausführlich geplant vom Rentenberater
- Paket hier direkt buchen!