Das Arbeitseinkommen hat eine andere Bedeutung als das Arbeitsentgelt. Im Gesetz steht das Arbeitsentgelt in § 14 Sozialgesetzbuch Nr. 4. Der Arbeitseinkommensbegriff ist in § 15 geregelt.
Kurz gesagt: es ist das Einkommen eines Selbstständigen.
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Bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens aus § 15 werden nicht berücksichtigt:
Dieses Einkommen ist der Gewinn, der sich nach dem Einkommenssteuerrecht aus einer selbstständigen Tätigkeit ergibt. Hierzu gibt es Gewinnermittlungsvorschriften. Einkommen ist Arbeitseinkommen nach dem EStG, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Bei den Landwirten ist der Gewinn das Einkommen, dass sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes der Alterssicherung der Landwirte ergibt. Er wird nach § 13a des EStG ermittelt.
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Merke! Arbeitsentgelt ist das Einkommen der versicherungspflichtigen unselbstständigen Beschäftigten.
Auch hier wird nach gesetzlichen Vorschriften vorgegangen. Im Gesetz steht, dass der Gewinn( Einkommen des Selbstständigen) danach ermittelt wird, ob der Versicherte zur Buchführung verpflichtet ist und Jahresabschlüsse machen muss. Oder er muss eine Einnahme-Überschussrechnung machen und Einnahmen und Ausgaben saldieren.
Nach § 4 EStG erfolgt die Gewinnermittlung in dem ein Betriebsvermögensvergleich angestellt wird.
Es wird das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahres miteinander verglichen. Die Entnahmen sind bei Vergleich hinzuzurechnen und die Einlagen werden abgezogen. Daraus ermittelt sich der Gewinn.
Bei der Überschußrechnung werden die Betriebseinnahmen mit dem Betriebsausgaben des laufenden Jahres verrechnet. Übrig bleibt der Gewinn (kann auch negativ sein).