Die Ersatzzeiten sind rentenrechtliche Zeiten, die echte Auslaufzeiten sind. Deshalb werden sie auch nicht in dem ersten Kapitel zum Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt, sondern in einem späterem Kapitel
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Ein Begriff, auf den man im Rentenrecht im Zusammenhang mit Wartezeiten und Rentenberechnung häufig stößt, sind die sogenannten Ersatzzeiten. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden so Zeiträume bezeichnet, in denen der jeweilige Versicherte aus unterschiedlichen Gründen keine Rentenbeiträge zahlen konnte. Diese Gründe hat er jedoch nicht selbst zu vertreten. Die Ersatzzeiten beginnen nach § 250 Absatz 1 SGB 6 mit der Vollendung des 14. Lebensjahres und betreffen die Zeiten vor dem 1. Januar 1992.
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Ersatzzeiten sind im § 250 Absatz 1 SGB 6 geregelt. Darunter zählen unter anderem:
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Diese Zeiten zählen bei allen Rentenfällen, ohne dass der Versicherte weitere Anforderungen erfüllen muss, sowohl bei der Wartezeit, als auch bei der Rentenberechnung, mit. Die pauschalen Ersatzzeiten sind solche, die Personen mit einem Bundesvertriebenenausweis A/B in einer Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946, betroffen haben.
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