Ersatzzeiten

Haftzeiten, politische Verfolgung und Co.

Die Ersatzzeiten sind besondere rentenrechtliche Zeiten, die unter anderem für die Wartezeit für 45 Jahre eine Rolle spielen können. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wir klären auf, was sich hinter den Ersatzzeiten verbirgt. Wo? In unserem Renten-ABC.

Die Ersatzzeiten sind rentenrechtliche Zeiten, die echte Auslaufzeiten sind. Deshalb werden sie auch nicht in dem ersten Kapitel zum Sozialgesetzbuch Nummer 6 geregelt, sondern in einem späterem Kapitel


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Die Ersatzzeiten: Allgemeines

Ein Begriff, auf den man im Rentenrecht im Zusammenhang mit Wartezeiten und Rentenberechnung häufig stößt, sind die sogenannten Ersatzzeiten. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden so Zeiträume bezeichnet, in denen der jeweilige Versicherte aus unterschiedlichen Gründen keine Rentenbeiträge zahlen konnte. Diese Gründe hat er jedoch nicht selbst zu vertreten. Die Ersatzzeiten beginnen nach § 250 Absatz 1 SGB 6 mit der Vollendung des 14. Lebensjahres und betreffen die Zeiten vor dem 1. Januar 1992.


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Die Ersatzzeiten: Welche Zeiten zählen dazu?

Ersatzzeiten sind im § 250 Absatz 1 SGB 6 geregelt. Darunter zählen unter anderem:

  • Militärischer oder militärähnlicher Dienst, eventuell daraus resultierende Kriegsgefangenschaft, Wehrdienst und Dienst im deutschen Minenräumdienst
  • Haft in der Zeit vom 08.05.1945- 30.06.1990, wenn die betroffene Person rehabilitiert wurde
  • Personen, die interniert oder verschleppt waren, und ggf. im Anschluss wegen Krankheit arbeitsunfähig waren
  • Wer während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer gewesen zu sein, durch feindliche Maßnahmen nicht im Stande war, dass betroffene Gebiet zu verlassen
  • Freiheitsentzug oder Freiheitseinschränkung und in Folge dessen, wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos, oder wegen Verfolgungsmaßnahmen arbeitslos geworden
  • Vertrieben, verschleppt, umgesiedelt oder ausgesiedelt wurde, oder auf der Flucht war
  • Verfolgung im Nationalsozialismus

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Diese Zeiten zählen bei allen Rentenfällen, ohne dass der Versicherte weitere Anforderungen erfüllen muss, sowohl bei der Wartezeit, als auch bei der Rentenberechnung, mit. Die pauschalen Ersatzzeiten sind solche, die Personen mit einem Bundesvertriebenenausweis A/B  in einer Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946, betroffen haben.

Die Ersatzzeiten: welche Zeiten zählen nicht dazu

Nach § 250 Absatz 2 SGB 6 sind Ersatzzeiten keine Zeiten, in denen eine Nachversicherung durchgeführt wurden, oder die Nachversicherung wegen eines fehlenden Antrages nicht durchgeführt wurden ist. Zudem keine Zeiten, in denen außerhalb des Gebietes der BRD eine Altersrente bezogen wurde, und in denen ab 1. Januar 1957 die Voraussetzungen nach § 250 Absatz 1 Nr. 2,3 und 5 vorliegen, aber der Versicherte eine Beschäftigung aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt hat.


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Widerspruch oder Klage?

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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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