Der Rentenart­faktor

Ein Faktor in der Berechnung der monatlichen Rente

In verschiedenen Beiträgen und im Renten-ABC haben wir dargestellt, wie die monatliche Rente berechnet wird. Neben dem Begriff der Rentenformel, Zugangsfaktor und persönlichen Entgeltpunkten wird auch immer wieder der Rentenartfaktor genannt. Wir erklären in unserem Renten-ABC zu kurz, was es mit diesem Faktor auf sich hat.

Der Rentenartfaktor taucht als Begriff im § 64 Sozialgesetzbuch Nummer 6 auf. Er ist Teil der Rentenformel für die Berechnung der Monatsrente. Er bestimmt maßgebend die Höhe der jeweiligen Rentenart. In § 67 SGB VI wird bestimmt, dass er (Rentenartfaktor) zum Beispiel für die persönlichen Entgeltpunkte:


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  • bei einer Rente wegen Alters = 1,0
  • bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung = 0,5
  • bei Renten wegen voller Erwerbsminderung = 1,0
  • oder bei der großen Witwenrente und Witwerrente vor Ablauf bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist = 1,0 = Sterbequartalsgeld und anschließend daran = 0,55 und
  • bei Halbwaisenrente 0,1 beträgt.
Der Rentenartfaktor: Was sagt er aus?

Er legt das Sicherungsziel für die unterschiedlichen Rentenarten fest. Und zwar seit dem 01.Januar 1992. Er bestimmt damit maßgebend die Rentenhöhe.

Die einzelnen Rentenarten haben verschiedene Sicherungsziele. Dies berücksichtigt der Rentenartfaktor. Er soll damit den unterschiedlichen Sicherungszielen Rechnung tragen und damit auch von vornherein den unterschiedlichen Rentenhöhen.


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Ganz klar ist, dass er immer als erstes von der Vollrente wegen Alters ausgeht und damit die anderen Rentenarten immer mit ihr vergleicht.

Der Rentenartfaktor: Sicherungsziele der Renten

Die Altersrenten haben als Sicherungsziel die volle Lohnersatzfunktion. Daher beträgt der Rentenartfaktor hier 1,0.

Renten wegen voller Erwerbsminderung sichern den vollen Erwerbsausfall bei einem Versicherten wegen Krankheit. Daher haben diese Renten aus Lohnersatzfunktion. Dies trifft auch für die Erziehungsrente zu. Daher haben diese Renten auch den Faktor 1,0.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll Lohneinbußen ausgleichen. Daher liegt das Sicherungsziel hier in der Lohnzuschussfunktion. Dies gilt auch für die Rente nach § 240 SGB VI.

Der Rentenartfaktor: Hinterbliebenenrenten

Hinterbliebenenrenten haben Unterhalts­ersatz­funktion und haben grundsätzlich einen geringeren Renten­artfaktor, wie die Halbwaisen­rente oder die Waisenrente zeigt.


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Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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