Der Rentenartfaktor taucht als Begriff im § 64 Sozialgesetzbuch Nummer 6 auf. Er ist Teil der Rentenformel für die Berechnung der Monatsrente. Er bestimmt maßgebend die Höhe der jeweiligen Rentenart. In § 67 SGB VI wird bestimmt, dass er (Rentenartfaktor) zum Beispiel für die persönlichen Entgeltpunkte:
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Er legt das Sicherungsziel für die unterschiedlichen Rentenarten fest. Und zwar seit dem 01.Januar 1992. Er bestimmt damit maßgebend die Rentenhöhe.
Die einzelnen Rentenarten haben verschiedene Sicherungsziele. Dies berücksichtigt der Rentenartfaktor. Er soll damit den unterschiedlichen Sicherungszielen Rechnung tragen und damit auch von vornherein den unterschiedlichen Rentenhöhen.
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Ganz klar ist, dass er immer als erstes von der Vollrente wegen Alters ausgeht und damit die anderen Rentenarten immer mit ihr vergleicht.
Die Altersrenten haben als Sicherungsziel die volle Lohnersatzfunktion. Daher beträgt der Rentenartfaktor hier 1,0.
Renten wegen voller Erwerbsminderung sichern den vollen Erwerbsausfall bei einem Versicherten wegen Krankheit. Daher haben diese Renten aus Lohnersatzfunktion. Dies trifft auch für die Erziehungsrente zu. Daher haben diese Renten auch den Faktor 1,0.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll Lohneinbußen ausgleichen. Daher liegt das Sicherungsziel hier in der Lohnzuschussfunktion. Dies gilt auch für die Rente nach § 240 SGB VI.
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