Nach was richtet sich die Höhe der Rente? Die Frage lässt sich ohne Näher auf die einzelnen Punkte der Rentenberechnung einzugehen, wie folgt beantworten.
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
In § 63 Absatz 1 SGB VI steht folgendes geschrieben:
„Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen“, vgl. § 63 Absatz 1 SGB VI.
Wenn Sie diese Worte des Gesetzes lesen, wird Ihnen etwas auffallen.
Der Gesetzgeber sagt zum einen, dass sich die Höhe der Rente nach dem eingezahlten Beiträgen versicherungspflichtiger Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bezieht. Aber nicht nur ausschließlich. So sagt es der Wortlaut des Gesetzes „richtet sich vor allem…..“.
Damit ist klar gestellt, dass sich die Rentenhöhe nicht nur nach den Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen richtet, sondern auch nach anderen Einnahmen oder Berechnungen. Wie uns der § 63 SGB VI in seinen weiteren Absätzen zeigt. Da geht es zum Beispiel auch um Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, deren Höhe sich nach den Entgeltpunkten aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen richtet.
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§ 63 Absatz 1 SGB VI sagt uns auch. Die Höhe der Rente richtet sich maßgeblich nach der Höhe des Arbeitsentgelt oder des Arbeitseinkommen. Welches oder welche der gesetzliche Rentenversicherte oder Selbstständige im Laufe seines gesamten Arbeitslebens einnimmt. Und diese wiederum in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Damit stellt das Gesetz den Beitragseinnahmen aus Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen für die Berechnung der Rente die auschlaggebende Rolle zu.
Da in dieser Vorschrift- die vor den eigentlichen Vorschriften der Berechnung der Rente steht- ausdrücklich nur Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen steht, kann die Höhe der Rente nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zwingend davon abhängig sein, wie hoch zum Beispiel Beitragsleistungen aus freiwilligen Beiträgen sind. Denn diese spielen bei der Höhe der Rente nach § 63 Absatz 1 SGB VI keine Rolle. Freiwillige Beitragszeiten sind somit in der Bewertung für die Rentenhöhe nachrangig. Obwohl es viele Rentnerinnen und Rentner gibt, die mit freiwilligen Beitragszeiten auch für ihre Rente -Rentenhöhe- gesorgt haben.
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